Protokoll 21
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Art. 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den in Art. 1 Abs. 2 Bst. e und in den Art. 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen.
Die Gemeinschaft erlässt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die den in Art. 1 Abs. 2 Bst. e und in den Art. 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genannten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist, dass die EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens über gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.
Art. 2
Sofern gemäss den Verfahren in Teil VII des Abkommens weitere Rechtsakte zur Durchführung der Art. 1 Abs. 2 Bst. e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung der in Art. 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, dass die EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestattet wird.
Art. 3
1) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten folgende Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
2.
390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (
ABl. Nr. L 219 vom 14.8.1990, S. 5).
Allgemeine Verfahrensregeln
3.
362 R 0017: Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962. Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86 des Vertrages (
ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62), geändert durch:
-
1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (
ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 92);
-
1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (
ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 93);
-
1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (
ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 165).
4.
362 R 0027: Verordnung (EWG) Nr. 27/62 der Kommission vom 3. Mai 1962. Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und weitere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen) (
ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62), geändert durch:
-
1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (
ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 166).
5.
363 R 0099: Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 17/62/EWG des Rates (
ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63).
Verkehr
6.
362 R 0141: Verordnung Nr. 141/62 des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr, geändert durch die Verordnungen Nr. 165/65/EWG und 1002/67/EWG (
ABl. Nr. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62).
7.
368 R 1017: Art. 6 und Art. 10-31 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (
ABl. Nr. L 175 vom 23.7.1968, S. 1).
8.
369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerde nach Art. 10, der Anträge nach Art. 12 und der Anmeldungen nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 (
ABl. Nr. L 209 vom 21.8.1969, S. 1).
9.
369 R 1630: Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission vom 8. August 1969 über die Anhörung nach Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/78 des Rates vom 19. Juli 1968 (
ABl. Nr. L 209 vom 21.8.1969, S. 11).
10.
374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (
ABl. Nr. L 319 vom 29.11.1974, S. 1).
11.
386 R 4056: Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Art. 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (
ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 4).
12.
388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Art. 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (
ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 1).
13.
387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (
ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 1), geändert durch:
14.
388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (
ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 10).
2) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten die folgenden Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS):
1. EGKSV Art. 65 Abs. 2 Unterabsätze 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 Unterabsatz 2 und Abs. 5.
2. EGKSV Art. 66 Abs. 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Abs. 4 bis 6.
3. 354 D 7026: EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht aufgrund des Art. 66 Abs. 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954 (ABl. Nr. 9 der EGKS vom 11.5.1954, S. 350/54).
4.
378 S 0715: Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (
ABl. Nr. L 94 vom 8.4.1978, S. 22).
5.
384 S 0379: Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission (
ABl. Nr. L 46 vom 16.2.1984, S. 23).
Art. 4
1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten des Abkommens zustande kommen und für welche die Beteiligten Art. 53 Abs. 3 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der zuständigen Überwachungsbehörde gemäss Art. 56, Protokoll 23 und den in den Art. 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann keine Erklärung nach Art. 53 Abs. 3 abgegeben werden.
2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn
a) an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien betreffen;
b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich
i) eine Vertragspartei bei der Weiterveräusserung von Waren, die sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken,
ii) dem Erwerber oder Nutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;
c) sie lediglich zum Gegenstand haben:
i) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen oder
ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung oder
iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschliesslich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden,
- wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des Geltungsbereichs dieses Abkommens mehr als 15% des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die für den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht ausmachen, und
- wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.
Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können gemäss Art. 56, Protokoll 23 und den in den Art. 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.
Art. 5
1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Art. 53 Abs. 3 in Anspruch nehmen wollen, sind gemäss Art. 56, Protokoll 23 und den in den Art. 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens anzumelden.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Art zu den in Art. 4 Abs. 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören; sie können gemäss Art. 56, Protokoll 23 und den in den Art. 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.
Art. 6
Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entscheidung gemäss Art. 53 Abs. 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die Entscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 dieses Protokolls genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder bei denjenigen der in Art. 5 Abs. 1 dieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem Tage der Anmeldung liegen.
Art. 7
1) Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Art. 53 Abs. 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 dieses Protokolls vorgesehenen Fristen angemeldet werden, die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 nicht erfüllt und setzen die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern diese derart ab, dass sie nicht mehr unter das Verbot gemäss Art. 53 Abs. 1 fallen oder dass sie die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 3 erfüllen, so gilt das Verbot gemäss Art. 53 Abs. 1 nur für die von der zuständigen Überwachungsbehörde festgesetzte Frist. Eine Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde laut vorstehendem Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
2) Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Art. 4 Abs. 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören, ist Abs. 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt angemeldet werden.
Art. 8
Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommission eingereichten Anträge und Anmeldungen gelten als ordnungsgemäss im Sinne der Vorschriften für Anträge und Anmeldungen im Rahmen des Abkommens.
Die gemäss Art. 56 des Abkommens und Art. 10 des Protokolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, dass bei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäss den Vorschriften zur Durchführung des Abkommens ordnungsgemäss ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten der Antrag und die Anmeldung nur dann als ordnungsgemäss, wenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden.
Art. 9
Geldbussen bei Verstössen gegen Art. 53 Abs. 1 dürfen nicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die Art. 5 und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in diesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.
Art. 10
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Massnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.
Art. 11
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Art. 53 Abs. 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäss Art. 53 Abs. 1 nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, dass sie die in Anhang XIV vorgesehenen Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.
Art. 12
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Art. 53 Abs. 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäss Art. 53 Abs. 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, dass sie nicht mehr unter das Verbot gemäss Art. 53 Abs. 1 fallen.
Art. 13
Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach Art. 85 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungsfristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freigestellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.