Um eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Gebiet der Vertragsparteien und ihre harmonische Entwicklung zu gewährleisten, befolgen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Regeln:
a) Ein Informations- und Meinungsaustausch über allgemeinpolitische Fragen wie Durchführung, Anwendung und Auslegung der in dem Abkommen niedergelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen findet regelmässig oder auf Ersuchen eines Überwachungsorgans statt.
b) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde erstellen regelmässig Berichte über staatliche Beihilfen in ihren jeweiligen Staaten. Diese Berichte werden der jeweils anderen Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt.
c) Falls das in Art. 93 Abs. 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in einer Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle eingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese sich äussern können.
d) Sobald eine Entscheidung getroffen wird, wird sie der anderen Überwachungsbehörde mitgeteilt.
e) Die Einleitung des unter Bst. c genannten Verfahrens sowie die unter Bst. d genannten Entscheidungen werden von der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
f) Ungeachtet der Vorschriften dieses Protokolls stellen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der an deren Überwachungsbehörde von Fall zu Fall Informationen über einzelne staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle zur Verfügung und führen einen Meinungsaustausch darüber durch.
g) Die gemäss Bst. f erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.