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Protokoll 30
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
1) Es wird eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) und des Office of the Statistical Adviser der EFTA-Staaten (OSA-EFTA) eingesetzt. Die Konferenz leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung.
2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens nehmen die EFTA-Staaten an allen Arbeiten im Rahmen von Plänen für prioritäre Massnahmen im Bereich der statistischen Information1 teil.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den entsprechenden Finanzvorschriften leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag zu diesen Massnahmen.
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung solcher Massnahmen unterstützen, bei denen es um Bereiche geht, die Gegenstand des Abkommens sind.
3) Statistische Informationen aus den EFTA-Staaten über Bereiche, die Gegenstand des Abkommens sind, werden von OSA-EFTA koordiniert und über dieses Amt an EUROSTAT weitergeleitet. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt bei EUROSTAT.
4) EUROSTAT und OSA-EFTA stellen sicher, dass die EWR-Statistiken unter den verschiedenen Benutzern und in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
5) Die EFTA-Staaten übernehmen die EUROSTAT entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern nach den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss regelmässig festgesetzt.
6) Vertrauliche statistische Daten dürfen lediglich für statistische Zwecke verwendet werden.

1   Das heisst künftige Pläne in der Art des Plans, der mit 389 Y 0628(01) - Entschliessung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Massnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften 1989-1992 (ABl. Nr. C 161 vom 28.6.1989, S.1) aufgestellt wurde.