Art. 3
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses liegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.
Der Ausschuss bestellt sein Präsidium.