Protokoll 38
über den Finanzierungsmechanismus
Art. 1
1) Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden Finanzhilfen für die Entwicklung und Strukturanpassung der in Art. 4 genannten Regionen zum einen in Form von Zinsermässigungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zuschüsse gewährt.
2) Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen der Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für den Finanzierungsmechanismus ein, der die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft, soweit diese Zinsermässigungen und Zuschüsse betreffen.
Art. 2
1) Die in Art. 1 vorgesehenen Zinsermässigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.
2) Die Zinsermässigungen dieser Darlehen belaufen sich auf drei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.
3) Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmässigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.
4) Die Zinsermässigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.
5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die während des Zeitraums von 1993 bis einschliesslich 1997 für die in Art. 1 vorgesehenen Zinsermässigungen in Betracht kommen und in gleichmässigen Tranchen gebunden werden, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU.
Art. 3
1) Der Gesamtbetrag der in Art. 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während des Zeitraums von 1993 bis einschliesslich 1997 in gleichen Tranchen gebunden werden.
2) Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-Mitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuss ist während der Dauer des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten.
Art. 4
1) Die in Art. 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich auf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in Portugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autonomen Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemeinschaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kenntnis setzt.
2) Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umweltschutzes (einschliesslich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (einschliesslich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und beruflichen Bildung in besonderem Mass Rechnung tragen. Bei den Vorhaben, die von Privatunternehmen vorgelegt werden, werden kleinere und mittlere Unternehmen besonders berücksichtigt.
3) Der maximale Zuschussanteil eines Vorhabens, das durch den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen EG-Politiken zu vereinbaren wäre.
Art. 5
Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.
Art. 6
Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzunehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betreffen, auf der Tagesordnung stehen.
Art. 7
Über weitere Regelungen hinsichtlich der Anwendung des Finanzierungsmechanismus beschliesst, falls erforderlich, der Gemeinsame EWR-Ausschuss.
Liste der förderungswürdigen spanischen Regionen
Andalusien (Andalucía)
Asturien (Asturias)
Kastilien und Leùn (Castilla y León)
Kastilien - La Mancha (Castilla - La Mancha)
Ceuta - Melilla
Valencia
Extremadura
Galicien (Galicia)
Kanarische Inseln (Islas Canarias)
Murcia