Protokoll 44
über das Abkommen zwischen der EWG und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene unterzeichnet wurde.
Die Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Masse, wie dies in dem vorliegenden Abkommen im Einzelnen festgelegt ist.
Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene wird die Lage des Strassengüterverkehrs gemeinsam überprüft.