Protokoll 47
über die Beseitigung technischer
Handelshemmnisse für Wein
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepassten und in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.
Im Sinne dieses Protokolls sind "Ursprungserzeugnisse aus Wein" zu verstehen als "Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben hergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind".
Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Bst. d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.
1.
373 R 2805: Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 der Kommission vom 12. Oktober 1973 zur Aufstellung des Verzeichnisses der in bestimmten Anbaugebieten erzeugten weissen Qualitätsweine und der eingeführten weissen Qualitätsweine mit einem aussergewöhnlichen Schwefeldioxidgehalt sowie zur Festlegung bestimmter Übergangsmassnahmen für den Schwefeldioxidgehalt bei vor dem 1. Oktober 1973 erzeugten Weinen (
ABl. Nr. L 289 vom 16.10.1973, S. 21), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Von dieser Verordnung betroffene Weine mit Ursprung in den EFTA-Staaten fallen weiterhin unter Art. 1 Abschnitt B.
2.
374 R 2319: Verordnung (EWG) Nr. 2319/74 der Kommission vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben können (
ABl. Nr. L 248 vom 11.9.1974, S. 7).
3.
378 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (
ABl. Nr. L 226 vom 17.8.1978, S. 11), geändert durch:
4.
379 R 0358: Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (
ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 130), geändert durch:
-
1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften (
ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 83);
6.
384 R 2394: Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbedingungen für Ionenaustauschharze und der Durchführungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 (
ABl. Nr. L 224 vom 21.8.1984, S. 8), geändert durch:
7.
385 R 3309: Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (
ABl. Nr. L 320 vom 29.11.1985, S. 9), berichtigt in
ABl. Nr. L 72 vom 15.3.1986, S. 47 und geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 3 Abs. 4 erster Gedankenstrich findet keine Anwendung.
b) Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
"h) bei einem in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 genannten Qualitätsschaumwein mit Ursprung in
- Österreich: "Qualitätsschaumwein", "Qualitätssekt".
c) Art. 6 wird wie folgt ergänzt:
"5b. Der Begriff "Hauersekt" ist Qualitätsschaumweinen vorbehalten, die Qualitätsschaumweinen b.A. gemäss Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/89 und Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 gleichwertig sind, sofern sie
- in Österreich hergestellt worden sind;
- aus Trauben gewonnen worden sind, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Erzeuger Wein aus Trauben zur Herstellung von Qualitätsschaumwein gewinnt;
- vom Erzeuger vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und das Jahr enthalten;
- den österreichischen Vorschriften entsprechen."
8.
385 R 3803: Verordnung (EWG) Nr. 3803/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Feststellung des Ursprungs und zur Verfolgung der Handelsbewegungen von spanischem rotem Tafelwein (
ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1985, S. 36).
9.
385 R 3804: Verordnung (EWG) Nr. 3804/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung des Verzeichnisses der Rebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der vorhandene Alkoholgehalt bei Tafelwein unter den Gemeinschaftsanforderungen liegen darf (
ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1985, S. 37).
10.
386 R 0305: Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission vom 12. Februar 1986 über den höchstzulässigen Gesamtgehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemeinschaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, sowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen (
ABl. Nr. L 38 vom 13.12.1986, S. 13).
11.
386 R 1627: Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom 6. Mai 1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezialweine betreffend die Angabe des Alkoholgehalts (
ABl. Nr. L 144 vom 29.5.1986, S. 4).
12.
386 R 1888: Verordnung (EWG) Nr. 1888/86 der Kommission vom 18. Juni 1986 über den Höchstwert für den Gesamtschwefeldioxidgehalt bestimmter vor dem 1. September 1986 in der Gemeinschaft hergestellter Schaumweine und eingeführter Schaumweine während einer Übergangszeit (
ABl. Nr. L 163 vom 19.6.1986, S. 19).
13.
386 R 2094: Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommission vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen über die Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten der Weinbauzone A (
ABl. Nr. L 180 vom 4.7.1986, S. 17), geändert durch:
14.
386 R 2707: Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (
ABl. Nr. L 246 vom 30.8.1986, S. 71), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang II Nummer 1 findet keine Anwendung.
15.
387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (
ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1974, S. 1), berichtigt in
ABl. Nr. L 284 vom 19.10.1988, S. 65 und geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 4 Unterabsatz 1 Bst. c, e und g und Art. 1 Abs. 4 Unterabsatz 2 finden keine Anwendung.
b) Abweichend von Art. 1 Abs. 6 beginnt das Weinwirtschaftsjahr für die Schweiz am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
c) Die Titel I (mit Ausnahme von Art. 13), III und IV finden keine Anwendung.
d) Österreich, die Schweiz und Liechtenstein nehmen gemäss den Grundsätzen des Art. 13 eine Klassifizierung der Rebsorten vor.
e) In Art. 16 Abs. 7 werden die Worte "Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines" ersetzt durch "Verschnitt eines aus einem Drittland oder einem EFTA-Staat stammenden Weines".
f) Für in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet hergestellte Erzeugnisse dürfen Österreich, die Schweiz und Liechtenstein ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der in den Art. 18, 19, 21, 22, 23 und 24 genannten Verfahren anwenden.
g) Art. 20 findet keine Anwendung.
h) Abweichend von Art. 66 Abs. 1 darf der Gehalt an flüchtiger Säure bei folgenden in Österreich nach besonderen Verfahren hergestellten Qualitätsweinen 18 Milliäquivalent pro Liter, jedoch nicht 22 Milliäquivalent pro Liter überschreiten: "Ausbruch", "Beerenauslese", "Trockenbeerenauslese", "Eiswein" und "Strohwein".
i) Die Art. 70, 75, 76, 80 und 85 finden keine Anwendung.
j) Art. 78 fällt unter Nummer 3 des Protokolls 1.
k) Anhang I wird wie folgt ergänzt:
a) "Strohwein": das Erzeugnis mit Ursprung in Österreich, das gemäss Art. 17 Abs. 3 Unterabsatz 1 des Österreichischen Weingesetzes von 1985 hergestellt wird.
b) Gemäss Anhang I Nummer 3 in Gärung befindlicher Traubenmost kann eine der folgenden Bezeichnungen tragen:
- "Sturm", wenn er aus Österreich stammt,
- "Federweiss" oder "Federweisser", wenn er aus der Schweiz oder Liechtenstein stammt.
Aus technischen Gründen darf der vorhandene Alkoholgehalt in vol % jedoch ausnahmsweise drei Fünftel des Gesamtalkoholgehalts in vol % überschreiten.
c) Der Begriff "Tafelwein" und die entsprechenden Bezeichnungen gemäss Nummer 13 werden nicht für Weine mit Ursprung in Österreich verwendet.
l) Die Anhänge III, V und VII finden keine Anwendung.
m) Im Sinne von Anhang IV gehören Österreich, die Schweiz und Liechtenstein zur Weinbauzone B.
n) Abweichend von Anhang VI:
- darf Österreich das allgemeine Verbot von Sorbinsäure aufrechterhalten,
- dürfen Norwegen und Schweden das allgemeine Verbot von Metaweinsäure aufrechterhalten,
- dürfen Weine mit Ursprung in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz nach Massgabe der jeweiligen Weingesetze mit Silberchlorid behandelt werden.
16.
387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (
ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 59), geändert durch:
- 389 R 2043: Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABl. Nr. L 202 vom 14.71989, S. 1);
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten gelten als gleichwertig mit Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ("Qualitätsweinen b.A."), sofern sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Zweck dieses Protokolls mit den Grundsätzen des Art. 2 der Verordnung übereinstimmen.
Jedoch dürfen die Bezeichnung "Qualitätswein b.A." und die anderen in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Bezeichnungen für diese Weine nicht verwendet werden.
Die von den weinerzeugenden EFTA-Staaten erstellten Verzeichnisse der Qualitätsweine werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
17.
387 R 1069: Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der Spezialweine (
ABl. Nr. L 104 vom 16.4.1987, S. 14).
18.
388 R 3377: Verordnung (EWG) Nr. 3377/88 der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten (
ABl. Nr. L 296 vom 29.10.1988, S. 69).
19.
388 R 4252: Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (
ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1988, S. 59), geändert durch:
- 390 R 1328: Verordnung (EWG) Nr. 1328/90 des Rates vom 14. Mai 1990 (ABl. Nr. L 132 vom 25.31990, S. 24).
20.
389 R 0986: Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (
ABl. Nr. L 106 vom 18.4.1989, S. 1); geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 10 Abs. 4 und Titel II finden keine Anwendung.
21.
389 R 2202: Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission vom 20. Juli 1989 zur Definition von Verschnitt, Weinbereitung, Abfüller und Abfüllung (
ABl. Nr. L 209 vom 21.7.1989, S. 31).
22.
389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (
ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein gelten die Bezeichnungsvorschriften von Kapitel II anstelle von Kapitel I.
b) Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. d werden die Bezeichnung "Tafelwein" oder "Landwein" oder andere entsprechende Bezeichnungen zusammen mit dem Namen des Ursprungslandes angegeben.
c) Für Tafelwein mit Ursprung in der Schweiz bzw. in Liechtenstein darf der Begriff "Landwein", "Vin de pays" oder "Vino tipico" verwendet werden, sofern der betreffende Erzeugerstaat Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs erlassen hat, die mindestens folgende Bedingungen umfassen:
- einen besonderen geographischen Bezug;
- bestimmte Anforderungen an die Herstellung, insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen Mindestalkoholgehalts in Volumenprozenten und der organoleptischen Merkmale.
23.
389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (
ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1989, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 1 Abs. 1 Bst. c finden keine Anwendung.
24.
390 R 0743: Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission vom 28. März 1990 über eine Ausnahme in Bezug auf den Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure (
ABl. Nr. L 82 vom 29.3.1990, S. 20).
25.
390 R 2676: Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (
ABl. Nr. L 272 vom 3.10.1990, S. 1).
26.
390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (
ABl. Nr. L 309 vom 8.11.1990, S. 1), berichtigt in
ABl. Nr. L 28 vom 2.2.1991, S. 47.
Diese Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 5 Abs. 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Begriffe "Weinhauer" und "Hauer" hinzugefügt.
b) In Anhang I Nummer 4 (Österreich) werden folgende Angaben hinzugefügt:
"- Strohwein
- Qualitätswein".
c) In Anhang I Nummer 12 (Schweiz) werden folgende Angaben hinzugefügt:
"- La Gerle
- apellation d'origine controlée
- appellation d'origine".
d) In Anhang II Nummer 17 (Schweiz) Bst. A werden folgende Angaben hinzugefügt:
"19. Kanton Jura
Name des örtlichen Verwaltungsgebiets:
Buix".
e) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
"23. Liechtenstein
Weine, die den Namen eines der folgenden Weinbaugebiete, aus dem sie stammen, tragen:
- Balzers
- Bendern
- Eschen
- Mauren
- Schaan
- Triesen
- Vaduz."
f) In Anhang IV wird Nummer 17 (Schweiz) folgendermassen ergänzt:
"i) Die linke Spalte wird um folgende Sorten ergänzt:
- Rèze
- Kerner
- Charmont
- Bacchus
- Gamay
- Humagne rouge
- Cornalin
- Cabernet franc
- Diolinoir
- Gamaret
- Granoir".
ii) In der rechten Spalte wird der Name "Humagne blanche" als Synonym für "Humagne" eingefügt.
g) Anhang V Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
"4. In Österreich folgende Weine der Anbaugebiete Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien:
- Qualitätsweine aus den Rebsorten Gewürztraminer und Muskat-Ottonel,
- Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein, Strohwein, Ausbruch".
27.
390 R 3220: Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission vom 7. November 1990 mit Durchführungvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (
ABl. Nr. L 308 vom 8.11.1990, S. 22).
28.
390 R 3825: Verordnung (EWG) Nr. 3825/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 betreffend die in Portugal im Weinsektor vom 1. Januar bis 1. September 1991 geltenden Übergangsmassnahmen (
ABl. Nr. L 366 vom 29.12.1990, S. 56).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Art. 2, 4 und 5 finden keine Anwendung.