a) Art. 1 Bst. j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
b) Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung findet bis 1. Januar 1996 keine Anwendung auf das Schweizerische Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung.
c) In Art. 88 wird "Art. 106 des Vertrags" ersetzt durch "Art. 41 des EWR-Abkommens".
d) Art. 94 Abs. 9 findet keine Anwendung.
e) Art. 96 findet keine Anwendung.
f) Art. 100 findet keine Anwendung.
k) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
"67.
Österreich - Belgien
a) Art. 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer III des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
68.
Österreich - Dänemark
a) Art. 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
69.
Österreich - Deutschland
a) Art. 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Abs. 3 Bst. c und d, Ziff. 17, Ziff. 20 Bst. a und Ziff. 21 des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) Art. 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziff. 3 Bst. g des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
e) Art. 4 Abs. 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die ausserhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziff. 19 Bst. b des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziff. 3 Bst. c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
g) Art. 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
h) Art. 1 Abs. 5 und Art. 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
i) Ziff. 10 des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
70.
Österreich - Spanien
a) Art. 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
71.
Österreich - Frankreich
Keine.
72.
Österreich - Griechenland
a) Art. 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
73.
Österreich - Irland
Art. 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
74.
Österreich - Italien
a) Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) Art. 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Ziff. 2 des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
75.
Österreich - Luxemburg
a) Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) Art. 3 Abs. 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
76.
Österreich - Niederlande
a) Art. 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
77.
Österreich - Portugal
Keine.
78.
Österreich - Vereinigtes Königreich
a) Art. 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Art. 2 Abs. 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
79.
Österreich - Finnland
a) Art. 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
80.
Österreich - Island
Kein Abkommen.
81.
Österreich - Liechtenstein
Art. 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
82.
Österreich - Norwegen
a) Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) Art. 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
83.
Österreich - Schweden
a) Art. 4 und Art. 24 Abs. 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
84.
Österreich - Schweiz
Art. 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977 und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
85.
Finnland - Belgien
Kein Abkommen.
86.
Finnland - Dänemark
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
87.
Finnland - Deutschland
a) Art. 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 9 Bst. a des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
88.
Finnland - Spanien
Kein Abkommen.
89.
Finnland - Frankreich
Kein Abkommen.
90.
Finnland - Griechenland
Art. 5 Abs. 2 und Art. 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
91.
Finnland - Irland
Kein Abkommen.
92.
Finnland - Italien
Kein Abkommen.
93.
Finnland - Luxemburg
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
94.
Finnland - Niederland
Kein Abkommen.
95.
Finnland - Portugal
Kein Abkommen.
96.
Finnland - Vereinigtes Königreich
Keine.
97.
Finnland - Island
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
98.
Finnland - Liechtenstein
Kein Abkommen.
99.
Finnland - Norwegen
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
100.
Finnland - Schweden
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
101.
Finnland - Schweiz
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.
102.
Island - Belgien
Kein Abkommen.
103.
Island - Dänemark
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
104.
Island - Deutschland
Kein Abkommen.
105.
Island - Spanien
Kein Abkommen.
106.
Island - Frankreich
Kein Abkommen.
107.
Island - Griechenland
Kein Abkommen.
108.
Island - Irland
Kein Abkommen.
109.
Island - Italien
Kein Abkommen.
110.
Island - Luxemburg
Kein Abkommen.
111.
Island - Niederlande
Kein Abkommen.
112.
Island - Portugal
Kein Abkommen.
113.
Island - Vereinigtes Königreich
Keine.
114.
Island - Liechtenstein
Kein Abkommen.
115.
Island - Norwegen
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
116.
Island - Schweden
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
117.
Island - Schweiz
Kein Abkommen.
118.
Liechtenstein - Belgien
Kein Abkommen.
119.
Liechtenstein - Dänemark
Kein Abkommen.
120.
Liechtenstein - Deutschland
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
121.
Liechtenstein - Spanien
Kein Abkommen.
122.
Liechtenstein - Frankreich
Kein Abkommen.
123.
Liechtenstein - Griechenland
Kein Abkommen.
124.
Liechtenstein - Irland
Kein Abkommen.
125.
Liechtenstein - Italien
Art. 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
126.
Liechtenstein - Luxemburg
Kein Abkommen.
127.
Liechtenstein - Niederlande
Kein Abkommen.
128.
Liechtenstein - Portugal
Kein Abkommen.
129.
Liechtenstein - Vereinigtes Königreich
Kein Abkommen.
130.
Liechtenstein - Norwegen
Kein Abkommen.
131.
Liechtenstein - Schweden
Kein Abkommen.
132.
Liechtenstein - Schweiz
Art. 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
133.
Norwegen - Belgien
Kein Abkommen.
134.
Norwegen - Dänemark
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
135.
Norwegen - Deutschland
Kein Abkommen.
136.
Norwegen - Spanien
Kein Abkommen.
137.
Norwegen - Frankreich
Keine.
138.
Norwegen - Griechenland
Art. 16 Abs. 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 übersoziale Sicherheit.
139.
Norwegen - Irland
Kein Abkommen.
140.
Norwegen - Italien
Keine.
141.
Norwegen - Luxemburg
Kein Abkommen.
142.
Norwegen - Niederlande
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
143.
Norwegen - Portugal
Art. 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
144.
Norwegen - Vereinigtes Königreich
Keine.
145.
Norwegen - Schweden
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
146.
Norwegen - Schweiz
Art. 6 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.
147.
Schweden - Belgien
Kein Abkommen.
148.
Schweden - Dänemark
Art. 14 Abs. 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
149.
Schweden - Deutschland
a) Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 8 Bst. a des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
150.
Schweden - Spanien
Art. 5 Abs. 2 und Art. 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
151.
Schweden - Frankreich
Keine.
152.
Schweden - Griechenland
Art. 5 Abs. 2 und Art. 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
153.
Schweden - Irland
Kein Abkommen.
154.
Schweden - Italien
Art. 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.
155.
Schweden - Luxemburg
a) Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Art. 30 des obengenannten Abkommens.
156.
Schweden - Niederlande
Art. 4 und Art. 24 Abs. 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
157.
Schweden - Portugal
Art. 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
158.
Schweden - Vereinigtes Königreich
Art. 4 Abs. 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
159.
Schweden - Schweiz
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
160.
Schweiz - Belgien
a) Art. 3 Abs. 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer 4 des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
161.
Schweiz - Dänemark
Keine.
162.
Schweiz - Deutschland
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
163.
Schweiz - Spanien
Art. 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
164.
Schweiz - Frankreich
Keine.
165.
Schweiz - Griechenland
Art. 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
166.
Schweiz - Irland
Kein Abkommen.
167.
Schweiz - Italien
a) Art. 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2 April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Art. 9 Abs. 1 des obengenannten Abkommens.
168.
Schweiz - Luxemburg
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.
169.
Schweiz - Niederlande
Art. 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.
170.
Schweiz - Portugal
Art. 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
171.
Schweiz - Vereinigtes Königreich
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen."
l) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:
"67.
Österreich - Belgien
a) Art. 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer III des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
68.
Österreich - Dänemark
a) Art. 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
69.
Österreich - Deutschland
a) Art. 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
b) Ziff. 20 Bst. a des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
c) Art. 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
d) Ziff. 3 Bst. g des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
e) Art. 4 Abs. 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die ausserhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
f) Ziff. 19 Bst. b des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Bst. c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
70.
Österreich - Spanien
a) Art. 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
71.
Österreich - Frankreich
Keine.
72.
Österreich - Griechenland
a) Art. 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
73.
Österreich - Irland
Art. 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
74.
Österreich - Italien
a) Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
b) Art. 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Ziff. 2 des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
75.
Österreich - Luxemburg
a) Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
b) Art. 3 Abs. 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer III des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
76.
Österreich - Niederlande
a) Art. 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
77.
Österreich - Portugal
Keine.
78.
Österreich - Vereinigtes Königreich
a) Art. 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über sozialeSicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Art. 2 Abs. 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
79.
Österreich - Finnland
a) Art. 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
80.
Österreich - Island
Kein Abkommen.
81.
Österreich - Liechtenstein
Art. 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
82.
Österreich - Norwegen
a) Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) Art. 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
83.
Österreich - Schweden
a) Art. 4 und 24 Abs. 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer II des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
84.
Österreich - Schweiz
Art. 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977 und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
85.
Finnland - Belgien
Kein Abkommen.
86.
Finnland - Dänemark
Keine.
87.
Finnland - Deutschland
Art. 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
88.
Finnland - Spanien
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
89.
Finnland - Frankreich
Kein Abkommen.
90.
Finnland - Griechenland
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
91.
Finnland - Irland
Kein Abkommen.
92.
Finnland - Italien
Kein Abkommen.
93.
Finnland - Luxemburg
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
94.
Finnland - Niederlande
Kein Abkommen.
95.
Finnland - Portugal
Kein Abkommen.
96.
Finnland - Vereinigtes Königreich
Keine.
97.
Finnland - Island
Keine.
98.
Finnland - Liechtenstein
Kein Abkommen.
99.
Finnland - Norwegen
Keine.
100.
Finnland - Schweden
Keine.
101.
Finnland - Schweiz
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.
102.
Island - Belgien
Kein Abkommen.
103.
Island - Dänemark
Keine.
104.
Island - Deutschland
Kein Abkommen.
105.
Island - Spanien
Kein Abkommen.
106.
Island - Frankreich
Kein Abkommen.
107.
Island - Griechenland
Kein Abkommen.
108.
Island - Irland
Kein Abkommen.
109.
Island - Italien
Kein Abkommen.
110.
Island - Luxemburg
Kein Abkommen.
111.
Island - Niederlande
Kein Abkommen.
112.
Island - Portugal
Kein Abkommen.
113.
Island - Vereinigtes Königreich
Keine.
114.
Island - Liechtenstein
Kein Abkommen.
115.
Island - Norwegen
Keine.
116.
Island - Schweden
Keine.
117.
Island - Schweiz
Kein Abkommen.
118.
Liechtenstein - Belgien
Kein Abkommen.
119.
Liechtenstein - Dänemark
Kein Abkommen.
120.
Liechtenstein - Deutschland
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
121.
Liechtenstein - Spanien
Kein Abkommen.
122.
Liechtenstein - Frankreich
Kein Abkommen.
123.
Liechtenstein - Griechenland
Kein Abkommen.
124.
Liechtenstein - Irland
Kein Abkommen.
125.
Liechtenstein - Italien
Art. 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
126.
Liechtenstein - Luxemburg
Kein Abkommen.
127.
Liechtenstein - Niederlande
Kein Abkommen.
128.
Liechtenstein - Portugal
Kein Abkommen.
129.
Liechtenstein - Vereinigtes Königreich
Kein Abkommen.
130.
Liechtenstein - Norwegen
Kein Abkommen.
131.
Liechtenstein - Schweden
Kein Abkommen.
132.
Liechtenstein - Schweiz
Art. 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
133.
Norwegen - Belgien
Kein Abkommen.
134.
Norwegen - Dänemark
Keine.
135.
Norwegen - Deutschland
Kein Abkommen.
136.
Norwegen - Spanien
Kein Abkommen.
137.
Norwegen - Frankreich
Keine.
138.
Norwegen - Griechenland
Keine.
139.
Norwegen - Irland
Kein Abkommen.
140.
Norwegen - Italien
Keine.
141.
Norwegen - Luxemburg
Kein Abkommen.
142.
Norwegen - Niederlande
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
143.
Norwegen - Portugal
Keine.
144.
Norwegen - Vereinigtes Königreich
Keine.
145.
Norwegen - Schweden
Keine.
146.
Norwegen - Schweiz
Art. 6 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.
147.
Schweden - Belgien
Kein Abkommen.
148.
Schweden - Dänemark
Keine.
149.
Schweden - Deutschland
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
150.
Schweden - Spanien
Art. 5 Abs. 2 und Art. 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
151.
Schweden - Frankreich
Keine.
152.
Schweden - Griechenland
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
153.
Schweden - Irland
Kein Abkommen.
154.
Schweden - Italien
Art. 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.
155.
Schweden - Luxemburg
Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
156.
Schweden - Niederlande
Art. 4 und Art. 24 Abs. 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
157.
Schweden - Portugal
Art. 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
158.
Schweden - Vereinigtes Königreich
Art. 4 Abs. 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
159.
Schweden - Schweiz
Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
160.
Schweiz - Belgien
a) Art. 3 Abs. 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer 4 des Schlussprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
161.
Schweiz - Dänemark
Keine.
162.
Schweiz - Deutschland
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
163.
Schweiz - Spanien
Art. 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
164.
Schweiz - Frankreich
Keine.
165.
Schweiz - Griechenland
Art. 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
166.
Schweiz - Irland
Kein Abkommen.
167.
Schweiz - Italien
a) Art. 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Art. 9 Abs. 1 des obengenannten Abkommens.
168.
Schweiz - Luxemburg
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.
169.
Schweiz - Niederlande
Art. 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.
170.
Schweiz - Portugal
Art. 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
171.
Schweiz - Vereinigtes Königreich
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen."
n) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
"M.
Österreich
1. Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
2. Für die Anwendung des Art. 46 Abs. 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäss den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäss Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Für die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
N.
Finnland
1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schliesst die Rente gemäss den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen beieinem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O.
Island
Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
P.
Liechtenstein
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
i) Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder
ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder
iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
b) oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäss diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muss, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muss er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.
Q.
Norwegen
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäss dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
R.
Schweden
1. Bei der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, dass eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.
S.
Schweiz
1. Ist eine Person auf Grund der Bestimmungen der Verordnung berechtigt, die Aufnahme in eine schweizerische anerkannte Krankenkasse zu beantragen, so sind auch ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, wohnen, berechtigt, die Aufnahme in dieselbe Krankenkasse zu beantragen.
2. Bei Anwendung von Art. 9 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung werden Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, für den diese Verordnung gilt, so berücksichtigt, als handelte es sich bei der betreffenden Person um einen "Züger"im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Mitversicherung bzw. der Mitanspruch als Familienangehöriger wird der persönlichen Versicherung gleichgestellt.
3. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die Gewährung ordentlicher Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
i) Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht; oder
ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder
iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
b) oder er in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäss diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muss, solange er in der Schweiz verbleibt; dabei muss er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person."
o) Anhang VII wird wie folgt ergänzt:
"10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.
13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
16. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.