: Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages (
).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über die in Art. 2 der Richtlinie bezeichneten Massnah-men. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen Massnahmen. Informationen über diese Massnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.
b) Bei der Durchführung von Massnahmen gemäss Art. 3 der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergelegten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach Art. 45 des Abkommens Anwendung.
c) Entscheidungen, die die Gemeinschaft auf Grund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel VII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen Entscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen dieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.
d) Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen und Bereiche beibehalten:
- Island: Vorschriften über kurzfristige Geschäfte des Kapitalverkehrs gemäss Anhang II der Richtlinie bis 1. Januar 1995;
- Norwegen: Vorschriften über den Erwerb von inländischen Wertpapieren und die Zulassung von inländischen Wertpapieren an einem ausländischen Kapitalmarkt bis 1. Januar 1995;
- Vorschriften über Direktinvestitionen im Inland: Norwegen und Schweden bis 1. Januar 1995; Finnland, Island und Liechtenstein bis 1. Januar 1996;
- Schweiz: Vorschriften über Direktinvestitionen im berufsmässigen Immobilienhandel im Inland bis 1. Januar 1998;
- Vorschriften über Immobilieninvestitionen im Inland: Norwegen bis 1. Januar 1995; Österreich, Finnland und Island bis 1. Januar 1996; Liechtenstein und die Schweiz bis 1. Januar 1998;
- Österreich: Vorschriften über Direktinvestitionen im Sektor Binnenwasserstrassen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der gleichberechtigte Zugang zu den Wasserstrassen der EG gewährt ist.
e) Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als auf Grund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften.
f) Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf Art. 68 Abs. 3 des Vertrages wird als Bezugnahme auf Art. 42 Abs. 2 des Abkommens angesehen.
g) Ungeachtet Art. 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den Bereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmässigen Wohnsitz in Island in Unternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmässigen Wohnsitz in Island teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkeiten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.
h) Ungeachtet Art. 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen, die nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von Ausländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahrzeugen zu trennen.