Anhang XVII
Geistiges Eigentum
Verzeichnis nach Art. 65 Abs. 2
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1.
387 L 0054: Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (
ABl. Nr. L 24 vom 27.1.1987, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. c wird der Verweis auf Art. 223 Abs. 1 Bst. b EWG-Vertrag durch den Verweis auf Art. 123 des EWR Abkommens ersetzt.
b) Art. 3 Abs. 6 bis 8 finden keine Anwendung.
c) Art. 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "Das ausschliessliche Recht zur Zustimmung oder zum Verbot der in Abs. 1 Bst. b genannten Handlungen erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst der mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in Verkehr gebracht worden ist".
2.
390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (
ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1990, S. 29).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Anhang entfallen die Verweise auf Österreich und Schweden.
b) Zusätzlich gilt folgende Bestimmung:
Gewährt ein im Anhang aufgeführtes Land oder Gebiet den Angehörigen eines Vertragsstaates nicht den in der Entscheidung vorgesehenen gleichen Schutz, so bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften darum sicherzustellen, dass das fragliche Land oder Gebiet der betreffenden Vertragspartei diesen Schutz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens gewährt.
3a.
390 D 0511: Zweite Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (
ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1990, S. 31).
3b.
390 D 0541Entscheidung 90/541/EWG der Kommission gemäss Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Bestimmung der Länder, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (
ABl. Nr. L 307 vom 7.11.1990, S. 21).
Zusätzlich zu diesen beiden Entscheidungen gilt folgendes:
Die EFTA-Staaten verpflichten sich, zur Anwendung dieses Abkommens die Entscheidung 90/511/EWG des Rates und die nach Massgabe dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen der Kommission zu übernehmen, wenn deren Geltungsdauer über den 31. Dezember 1992 hinaus verlängert wird. Im Anschluss hieran vorgenommene Änderungen oder Ersetzungen müssen vor Inkrafttreten des Abkommens angenommen werden.
4.
389 L 0104: Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (
ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 ist unter "Markenrecht" das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.
b) In Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziff. i, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3, Art. 9 und 14 gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.
c) Art. 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in den Verkehr gebracht worden sind".
5.
391 L 0250: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. 122 vom 17.5.1991, S. 42).
Art. 4 Abs. c erhält folgende Fassung:
"jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschliesslich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in einem Vertragsstaat durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich im Gebiet der Vertragsparteien das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon".