Anhang XIX
Verbraucherschutz
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als "Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1.
379 L 0581: Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise (
ABl. Nr. L 158 vom 26.6.1979, S. 19), geändert durch:
2.
384 L 0450: Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (
ABl. Nr. L 250 vom 19.9.1984, S. 17).
3.
385 L 0577: Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (
ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).
4.
387 L 0102: Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (
ABl. Nr. L 42 vom 12.2.1987, S. 48), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 1a Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 Bst. a wird das Datum 1. März 1990 ersetzt durch den 1. März 1992.
5.
387 L 0357: Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (
ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 4 Abs. 2 gilt der Verweis auf die Entscheidung 84/133/EWG als Verweis auf die Entscheidung 89/45/EWG.
6.
388 L 0314: Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln (
ABl. Nr. L 142 vom 9.6.1988, S. 19).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:
8.
388 X 0590: Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern (
ABl. Nr. L 317 vom 24.11.1988, S. 55).
9.
388 Y 0611(01): Entschliessung 88/C 153/01 des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise und der Preise bei anderen Erzeugnissen (
ABl. Nr. C 153 vom 11.6.1988, S. 1).