0.111.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 73 ausgegeben am 28. April 1995
Anpassungsprotokoll
vom 17. März 1993
zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
Abgeschlossen in Brüssel am 17. März 1993
Zustimmung des Landtages: 8. März 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1995
Die Republik Österreich,
Die Republik Finnland,
Die Republik Island,
Das Fürstentum Liechtenstein,
Das Königreich Norwegen und
Das Königreich Schweden,
in Anbetracht der Tatsache, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
in Anbetracht der Tatsache, dass das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, nachstehend "das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
in Anbetracht des zu Tage getretenen Umstandes, dass einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zu ratifizieren, und dass diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;
in Anbetracht der Tatsache, dass ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;
in Anbetracht der Tatsache, dass ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens festgelegt werden muss;
in Anbetracht des Umstandes, dass das Inkrafttreten des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;
in Anbetracht der Notwendigkeit mehrerer Anpassungen des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens, die sich daraus ergibt, dass die Schweiz nicht ratifiziert hat;
haben beschlossen, folgendes Protokoll zu schliessen:
Art. 1
1) Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichnern dieses Protokolls ein entsprechender Beschluss zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Massnahmen gefasst wurde, die auf der Grundlage des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens ergangen sind.
Art. 2
1) Da die Schweiz, die das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf "die Schweizerische Eidgenossenschaft" als eine der Vertragsparteien.
2) Art. 1 b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält folgende Fassung:
"'EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein."1
3) Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird ferner gemäss den Art. 3 bis 8 dieses Protokolls angepasst.
Art. 3
Art. 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."234
Art. 4
Art. 28 erhält folgende Fassung:
"Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern:"5
Art. 5
Wenn das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, werden die Zahl der Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde und die Zahl der Richter des EFTA-Gerichtshofs erhöht.
Art. 6
Art. 29 erhält folgende Fassung:
"Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten."6
Art. 7
Art. 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt."7
Art. 8
Art. 53 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind."
Art. 9
1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll der in Art. 1 Abs. 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, dass Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 dieses Protokolls.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993. Die Regierung von Schweden übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs beitreten, eine beglaubigte Abschrift.
Vereinbarte Niederschrift
Die Unterzeichner sind wie folgt übereingekommen:
Zu Protokoll 4
Im Zusammenhang mit den Begriffen "EFTA-weite Bedeutung" und "EFTA-Unternehmen" bezieht sich der Ausdruck "EFTA" auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993 in einer Urschrift in deutscher, englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs beitreten, eine beglaubigte Abschrift.

1   Art. 1 b) gemäss Anpassungsabkommen vom 29. Dezember 1994: "'EFTA-Staat' die Republik Island und das Königreich Norwegen sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein."

2   Art. 7 Abs. 1 gemäss Anpassungsabkommen vom 29. Dezember 1994: "Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus drei Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. Mindestens zwei der drei Mitglieder sind Angehörige der Vertragsparteien, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 9 Abs. 3."

3   Art. 9 Abs. 3 gemäss Anpassungsprotokoll vom 29. Dezember 1994: "Falls eines der Mitglieder nach Ansicht der andern beiden Mitgliedern in einem einzelnen Fall unfähig ist, einigen sich die beiden anderen Mitglieder zu dessen Ersatz auf eine Person aus einer Liste, welche von den Regierungen der EFTA-Staaten gemeinsam erstellt wird. Kommt keine Einigung zustande, wird die Person durch Losentscheid des Vorsitzenden des EFTA-Gerichtshofs bestimmt. In einem solchen Fall finden die auf die regulären Mitglieder anwendbaren Bestimmungen mutatis mutandis Anwendung. In keinem Fall finden die Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Anwendung."

4   Übergangsbestimmung gemäss Anpassungsabkommen vom 29. Dezember 1994: "Bis zum Inkrafttreten des ESA-Gerichtshof-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein oder bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Anpassungsabkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, wird eines der Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde auf temporärer Basis von den Regierungen Islands und Norwegens einvernehmlich bestimmt."

5   Art. 28 gemäss Anpassungsabkommen vom 29. Dezember 1994: "Der EFTA-Gerichtshof besteht aus drei Richtern:"

6   Art. 29 gemäss Anpassungsabkommen vom 29. Dezember 1994: "Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn alle seine Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt haben."

7   Art. 30 Abs. 2 bis 4 gemäss Anpassungsabkommen vom 29. Dezember 1994: "Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Falls einer der Richter nach Ansicht der beiden andern Richter in einem einzelnen Fall unfähig ist, einigen sich die beiden andern Richter zu dessen Ersatz auf eine Person aus einer Liste, welche von den Regierungen der EFTA-Staaten gemeinsam erstellt wird. Kommt keine Einigung zustande, wird die Person durch Losentscheid des Vorsitzenden bestimmt. In einem solchen Fall finden die auf die regulären Richter anwendbaren Bestimmungen mutatis mutandis Anwendung. In keinem Fall finden die Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 von Protokoll 5 Anwendung."