| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 103 |
ausgegeben am 3. Mai 1995 |
Gesetz
vom 22. März 1995
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung der Gesetze vom 24. Juni 1987, LGBl. 1987 Nr. 34 und 39, und vom 12. September 1990, LGBl. 1990 Nr. 54, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 4 und 5
Die Steuerpflichtigen
4) Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sind solidarisch zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer für sich und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder verpflichtet und haben für sich und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder eine Steuererklärung abzugeben. Jeder Ehegatte hat jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer die Steuern zu entrichten, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarschuld auch für alle noch offenen Steuerschulden.
5) Rechtliche Handlungen nur eines Ehegatten wirken auch für den andern Ehegatten, der innert Frist nicht handelt. Mitteilungen und Verfügungen der Steuerbehörden sind an die Ehegatten gemeinsam zu richten.
e) die unter der elterlichen Gewalt stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
f) die Ehegatten für den Steueranteil, der auf den Erwerb und das Vermögen der Kinder entfällt.
Steuervertretung
Kinder unter elterlicher Gewalt werden durch den Inhaber der elterlichen Gewalt, Bevormundete durch den Vormund vertreten.
1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unter jedem Güterstand zusammengerechnet.
2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden den Eltern zugerechnet. Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder ein Elternteil gestorben ist, werden Vermögen und Erwerb demjenigen Elternteil zugerechnet, bei welchem sich die Kinder aufhalten. Befinden sich die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.
Verheirateten-Abzug
1) Von der sich für das Land ergebenden Vermögens- und Erwerbssteuer wird für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, von Amtes wegen ein Abzug gewährt, der sich nach der Summe beider Steuerbetreffnisse ohne Zuschlag gemäss Art. 54 richtet, und zwar wie folgt:
a) bis zu einem Steuerbetrag von 2 897 Franken: 33 1/3 %;
b) über einem Steuerbetrag von 2 897 Franken: 30 %;
c) über einem Steuerbetrag von 3 549 Franken: 28 %,
mindestens aber 550 Franken und höchstens 5 500 Franken.
2) Die Abzüge nach Abs. 1 gelten bei der Erhebung der gesetzlichen Steuereinheiten nach Art. 50 Abs. 1. Werden die Steuern mit Bruchteilen oder einem Vielfachen der gesetzlichen Steuereinheiten erhoben, so erfahren die in Abs. 1 genannten Steuerbeträge eine Ermässigung oder eine Erhöhung in demselben Verhältnis, in welchem die vom Landtag festgesetzten Steuersätze zu den gesetzlichen Steuereinheiten stehen.
3) Wenn ein Steuerpflichtiger nur für einen Teil seines Vermögens oder Erwerbes im Lande steuerpflichtig ist oder seine Steuerpflicht sich auf weniger als ein Jahr erstreckt, so wird der Abzug verhältnismässig gewährt.
4) Die Abzüge nach Abs. 1 gelten auch für Steuerpflichtige, die für den Unterhalt des getrennten oder geschiedenen Ehegatten zur Hauptsache aufkommen.
1) Dieses Gesetz findet erstmals im Jahre 1995 für die das Jahr 1994 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung.
2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef