0.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 125 ausgegeben am 9. Juni 1995
Erklärung
bezüglich Art. 25 (Anerkennung der Individualbeschwerde) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (LGBl. 1982 Nr. 60)
Wir,
Hans-Adam II.,
Regierender Fürst von und zu Liechtenstein
erklären:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt, gemäss Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für eine neue Dauer von drei Jahren ab dem 8. September 1994 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung von an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, welche behauptet, sich durch eine nach der Übergabe dieser Erklärung eingetretene Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte beschwert zu fühlen.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorliegende Erklärung unterzeichnet.
Vaduz, den 30. September 1994
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef