| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 168 |
ausgegeben am 14. Juli 1995 |
Gesetz
vom 3. Mai 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Oktober 1984, LGBl. 1984 Nr. 42, und des Gesetzes vom 11. November 1992, LGBl. 1993 Nr. 2, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6
2) Bei Kurzarbeit sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a, b und f nicht anwendbar.
3) Die Versicherungspflicht gemäss Abs. 1 Bst. a gilt als erfüllt während:
a) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft;
b) der Studienzeit an Universitäten, Fachhochschulen, Mittelschulen, Vollzeitberufsschulen und höheren Vollzeitberufsschulen sowie der Umschulung oder Weiterbildung;
c) Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt;
d) vorübergehendem Auslandaufenthalt;
e) der sechs Monate vor der gerichtlichen Trennung oder Scheidung der Ehe, dem Eintritt von Invalidität oder Tod des Ehegatten oder ähnlicher Gründe oder vor der Herabsetzung oder dem Wegfall einer Invalidenrente. Diese Regelung gilt für Personen, die gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, und nur, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt;
f) Zeiten, in denen Versicherte keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, sofern die Versicherten
aa) vor der Erziehungsperiode eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben und
bb) im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine wirtschaftliche Zwangslage liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihrer Ehegatten einen von der Regierung festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Die Regierung legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest.
4) Personen, denen Versicherungszeiten beitragsfrei angerechnet werden, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Frist gemäss Art. 41 Abs. 1 während einer durch Verordnung festgesetzten Wartefrist von längstens 6 Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Tagesverdienst wird von der Regierung mit Verordnung festgelegt. Es kann dabei von Pauschalansätzen oder von in einem bestimmten Beruf üblicherweise erzielten Verdienst ausgegangen werden.
5) Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben bei Kurzarbeit (Arbeitslosigkeit durch Verkürzung der Arbeitszeit oder zeitweilige Unterbrechung der Arbeit) aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen:
a) der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
b) Versicherte, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten;
c) Versicherte, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Lehrlinge und Lehrtöchter in sinngemässer Weise anwendbar, wobei der Lehrmeister dem Arbeitgeber und das Lehrverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist.
b) Bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
1) Bei Versicherten, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, ist bei fehlendem Anspruch aus der obligatorischen Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung der Arbeitsausfall während der ersten dreissig Tage anrechenbar, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
2) Versicherte, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind. Der Anspruch entsteht mit der persönlichen Meldung beim Amt für Volkswirtschaft.
3) Die Versicherten müssen ihre Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Arbeitsunfähigkeit ist innert einer Woche seit deren Beginn beim Amt für Volkswirtschaft zu melden. Bei verspäteter Meldung besteht kein Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung.
f) Bei Anrechnung von Zwischenverdienst
1) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.
2) Der Versicherte hat Anspruch auf 80 % des Verdienstausfalls, solange die Höchstzahl der Taggelder nicht bezogen ist. Kein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder ununterbrochen zwischen den gleichen Parteien fortgesetzt wird.
3) Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem massgebenden Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt.
4) Der Anspruch nach Abs. 2 besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer solchen Beschäftigung, bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, während längstens zwei Jahren.
Pflichten der Versicherten
1) Versicherte, die von einem anrechenbaren Arbeitsausfall betroffen werden, haben den Aufforderungen des Amtes für Volkswirtschaft zu regelmässigen Beratungs- und Vermittlungsgesprächen nachzukommen, die Kontrollvorschriften nach Massgabe der Verordnung zu befolgen, sich den Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft zur Übernahme zumutbarer Arbeit oder zum Besuch von Umschulungs- oder Weiterbildungskursen zu unterziehen und sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Arbeitslose geeigneten Einrichtungen zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen.
Zumutbare Arbeit
1) Der Arbeitslose muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2) Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a) den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b) nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Arbeitslosen Rücksicht nimmt;
c) dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Arbeitslosen nicht angemessen ist;
d) die Wiederbeschäftigung des Arbeitslosen in seinem Beruf wesentlich erschwert;
e) in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f) so weit ausserhalb des Wohnorts zu verrichten ist, dass der Versicherte nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann oder wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist und der Versicherte in der Erfüllung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erheblich beeinträchtigt wird;
g) eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h) dem Arbeitslosen einen Lohn einbringt, der um mehr als 15 % unter der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung liegt, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 32bis (Zwischenverdienst);
i) in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen offensichtlich zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen.
3) Hat die Arbeitslosigkeit länger als vier Monate gedauert, so ist Abs. 2 Bst. b nicht mehr anwendbar.
4) Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, ist Abs. 2 Bst. a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
b) Grundentschädigung
1) Die Grundentschädigung beträgt 80 % des massgebenden Tagesverdienstes.
2) Für Versicherte, die
a) keine Unterhaltspflichten haben, und
b) ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 130 Franken beträgt, und
c) nicht invalid sind,
beträgt die Grundentschädigung 70 % des massgebenden Tagesverdienstes.
Taggeld bei Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit beträgt das volle Taggeld allgemein 80 % des massgebenden Tagesverdienstes.
1) Der Versicherte hat innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf höchstens 250 Taggelder. Für Versicherte im Alter von 50 bis 59 Jahren beträgt der Taggeldanspruch höchstens 400 Tage. Für Versicherte ab dem 60. Altersjahr, bzw. bis zur Pensionierung, beträgt der Taggeldanspruch höchstens 500 Tage.
3) Aufgehoben.
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Familienausgleichskasse
Die Arbeitslosenentschädigung gilt bei Ganzarbeitslosigkeit als Lohn im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Versicherungskasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitslosen von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Familienausgleichskasse.
1) Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für drei Monate innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung oder vor der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder vor Gewährung der Nachlassstundung oder vor gerichtlicher Geltendmachung der Lohnforderungen, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung.
II. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 1
Änderung bisherigen Rechts
a) Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 1988, LGBl. 1989 Nr. 28, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 8
8) Arbeitsloseversicherte haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung.
b) Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, wird wie folgt abgeändert:
Art. 40a
Bezug der Steuer bei der Arbeitslosenversicherungskasse
Ein Grundbetrag der Erwerbssteuer auf Arbeitslosenentschädigungen bei Ganzarbeitslosigkeit wird bei der Arbeitslosenversicherungskasse eingehoben. Die Versicherungskasse ist verpflichtet, bei Auszahlungen vorerwähnter Art einen Abzug einzubehalten. Die Höhe des Abzuges wird von der Steuerverwaltung festgesetzt. Die einbehaltenen Beträge sind auf Jahresende an die Steuerverwaltung abzuliefern. Sie sind dem Steuerpflichtigen bei der Steuerberechnung anzurechnen und, soweit sie den Steuerbetrag übersteigen, an ihn zurückzuzahlen.
Art. 2
Übergangsbestimmung
Für Versicherte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Höchstzahl der Taggelder ausgeschöpft haben, findet bis zum Ablauf der zwei Jahre gemäss Art. 41 Abs. 1 die Höchstzahl der Taggelder des bisherigen Rechts Anwendung.
Art. 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef