216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 169 ausgegeben am 14. Juli 1995
Gesetz
vom 3. Mai 1995
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1017 Abs. 1
1) Eine natürliche Person, die ein Unternehmen ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschafters oder Kommanditärs, jedoch mit oder ohne stille Gesellschafter betreibt, darf nur ihren Familiennamen (bürgerlichen Namen), mit oder ohne Vornamen als Firma führen.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef