640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 205 ausgegeben am 14. November 1995
Gesetz
vom 13. September 1995
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 5, und des Gesetzes vom 22. Dezember 1975, LGBl. 1976 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 2
2) Die Kosten der Mitwirkung von Gemeindeorganen beim Vollzug des Steuergesetzes trägt die Gemeinde.
Art. 31 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 Bst. c und d
Aufgehoben
Art. 50 Abs. 2
2) Für die Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften beträgt die gesetzliche Steuereinheit 1.5 ‰ des steuerbaren Vermögens und 3 % des steuerbaren Erwerbs.
Art. 52 Abs. 2
2) Auf die Steuer von Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften finden die Abzüge gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis g und die Zuschläge gemäss Art. 54 keine Anwendung.
Art. 101 Abs. 2
2) Für die Inventarisation wird zu Lasten des Nachlasses eine Gebühr von 2 ‰ des Wertes des Reinvermögens erhoben, die den Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach den letzten im Statistischen Jahrbuch amtlich veröffentlichten Einwohnerzahlen zugewiesen wird.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals für das Voranschlagsjahr 1996 Anwendung.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef