| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 9 |
ausgegeben am 13. Februar 1996 |
Gesetz
vom 15. November 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1994, LGBl. 1994 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0.6 % des massgebenden Einkommens.
4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1.2 % des massgebenden Einkommens.
5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1.2 % des gemäss Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef