831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 39 ausgegeben am 28. März 1996
Gesetz
vom 6. Dezember 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 2 und 3
2) Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose sind vorbehaltlich Art. 34 anspruchsberechtigt, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder ununterbrochen während mindestens eines Jahres in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
3) Wohnt ein Ausländer, Flüchtling oder Staatenloser im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung, so wird ihm die Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
Art. 32
Entzug oder Kürzung der Leistung
1) Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert, so können die Leistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.
2) Abs. 1 ist anwendbar auf Leistungen für Angehörige, die die Invalidität des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert haben.
Art. 53 Abs. 3
3) Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Art. 70
Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen und zur sozialen Fürsorge
Die Regierung ordnet das Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen sowie zur Sozialhilfe und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen. Für die Verrechnung der Leistungen findet Art. 54 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 75
Sicherung von Leistungen
Für die Sicherung der Leistungen findet Art. 79 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 78 Abs. 1
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen vier Wochen Berufung an das Obergericht zulässig. Das Urteil des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Abänderung von Art. 31 Abs. 2 und 3 gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.
2) Art. 32 gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Leistungskürzungen nach altrechtlichen Bestimmungen sind amtswegig rückgängig zu machen und nach neuem Recht zu beurteilen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef