0.784.411 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 |
Nr. 43 |
ausgegeben am 28. März 1996 |
Übereinkommen
zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO)
Abgeschlossen in Den Haag am 23. Juni 1993
Zustimmung des Landtags: 4. Mai 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1996
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommen sind, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet -
in Anerkenntnis der wachsenden Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum und der Notwendigkeit, diese knappe natürliche Ressource möglichst rationell zu nutzen,
unter Betonung dessen, dass die derzeitigen Mechanismen, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen, im Folgenden als "CEPT" bezeichnet, eingerichtet worden sind, verstärkt und mit den notwendigen ständigen Ressourcen versehen werden sollten, damit sie langfristige Analysen des Frequenzbedarfes durchführen können, die zum Ziel haben, die möglichst rationelle Nutzung des Frequenzspektrums zu fördern, wobei die Erfordernisse der Dienste und der Nutzer vor dem Hintergrund der industriellen Entwicklung und der Entwicklung von Normen rechtzeitig berücksichtigt werden,
entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, die den Europäischen Funkausschuss der CEPT, im Folgenden als "ERC" bezeichnet, bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Grundsätzen im Funkwesen sowie der Koordinierung von Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen und technischen Angelegenheiten des Funkwesens einschliesslich der Weltraumkommunikation unterstützen soll -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Gründung des ERO
1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Funkangelegenheiten, im Folgenden als "ERO" bezeichnet, gegründet.
2) Sitz des ERO ist Kopenhagen, Dänemark.
Art. 2
Zweck des ERO
Das ERO ist ein Fachzentrum für Funkangelegenheiten, das den ERC unterstützt und berät.
Art. 3
Aufgaben des ERO
1) Das ERO hat folgende Aufgaben:
1. als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die Problembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet des Funkwesens erkennt und den ERC entsprechend berät;
2. langfristige Pläne zur künftigen Nutzung des Frequenzspektrums auf europäischer Ebene auszuarbeiten;
3. Verbindung zu den nationalen Frequenzmanagementbehörden zu halten;
4. Forschungsmassnahmen zu koordinieren und fachlich zu unterstützen;
5. Konsultationen über bestimmte Themen oder Bereiche des Frequenzspektrums durchzuführen;
6. den ERC oder seine Arbeitsgruppen bei der Durchführung spezieller Konsultationstagungen zu unterstützen;
7. Kriterien für die Teilnahme an Konsultationstagungen festzulegen;
8. Aufzeichnungen über wichtige Massnahmen des ERC sowie die Durchführung einschlägiger Empfehlungen und Beschlüsse der CEPT zu führen;
9. dem ERC in regelmässigen Abständen Bericht über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten;
10. Verbindung zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Freihandelsassoziation zu halten.
2) Bei der Durchführung seiner obengenannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationstagungen arbeitet das ERO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit massgeblichem Interesse an der Nutzung des Funks - unter anderem Regierungsstellen, Betreiber öffentlicher Funkdienste, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten - in die Lage zu versetzen, regelmässig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationstagungen zu beteiligen, und hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.
3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ERO - in der Regel jährlich - eine den in Abs. 2 bezeichneten Organisationen offenstehende Tagung, die Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme des ERC und des ERO bietet.
Art. 4
Rechtsstellung und Vorrechte
1) Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere:
1. Verträge schliessen;
2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen;
3. Prozesspartei sein;
4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schliessen.
2) Der Leiter des Büros und das Personal des ERO geniessen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ERO zwischen dem ERO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.
3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom Personal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie vorgenommenen Handlungen.
Art. 5
Organe des ERO
Das ERO besteht aus einem Rat und einem Leiter des Büros, der von Personal unterstützt wird.
Art. 6
Der Rat
1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Funkregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien.
2) Der Vorsitzende des ERC ist Vorsitzender des Rates. Stammt der Vorsitzende des ERC aus einem Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wählt der Rat einen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates zu handeln.
3) Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.
Art. 7
Aufgaben des Rates
1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ERO und wird insbesondere:
1. die Politik des ERO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen;
2. das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluss genehmigen;
3. die Anzahl der Mitglieder des Personals bestimmen;
4. den Leiter des Büros und das Personal ernennen;
5. Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO schliessen;
6. Änderungen des Übereinkommens nach den Art. 15 und 20 beschliessen;
7. alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO im Rahmen des Übereinkommens erforderlichen Massnahmen treffen.
2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemässe Arbeit des ERO und seiner Organe fest.
Art. 8
Abstimmungsvorschriften
1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefasst. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefasst.
2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.
3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschliesslich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 v.H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien getragen werden.
4) Beschlüsse können vom Rat nur gefasst werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefasst werden, beschlussfähig ist, das heisst:
1. bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden;
2. bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden.
5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Art. 9
Leiter des Büros und Personal
1) Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter des ERO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ERO zu schliessen. Der Leiter des Büros kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Leiter des Büros delegieren.
2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durchführung aller Tätigkeiten des ERO im Innern und nach aussen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien.
3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.
Art. 10
Arbeitsprogramm
Der Rat stellt jedes Jahr auf der Grundlage eines Vorschlags des ERC ein Arbeitsprogramm für das ERO mit einer Laufzeit von drei Jahren auf. Für das erste Jahr ist dieses Programm so detailliert festzulegen, dass der Haushaltsplan des ERO für das Jahr aufgestellt werden kann.
Art. 11
Haushaltsplanung und Abrechnung
1) Das Rechnungsjahr des ERO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ERO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung.
3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Art. 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans - vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht - wird vom Rat festgelegt.
4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.
Art. 12
Finanzielle Beiträge
1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ERO mit Ausnahme der mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.
2) Dies schliesst nicht aus, dass das ERO nach Beschluss des Rates Arbeiten für Dritte auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.
3) Die mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der Funkregulierungsverwaltung des Staates getragen, in dem die Tagung stattfindet. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden getragen.
Art. 13
Vertragsparteien
1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Art. 14 oder nach dem Verfahren des Art. 15.
2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach Art. 15 geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.
Art. 14
Unterzeichnung
1) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,
1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet, oder
2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
Art. 15
Beitritt
1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.
2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschliesst der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Art. 20 Abs. 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, nach dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.
3) Die Beitrittsurkunde muss die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.
Art. 16
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Vertragsparteien erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass mindestens 80 v.H. der maximal möglichen Zahl der in Anlage A aufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.
2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird jede spätere Vertragspartei durch seine Bestimmungen einschliesslich der in Kraft befindlichen Änderungen vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.
Art. 17
Kündigung
1) Nachdem dieses Übereinkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schriftliche Anzeige an die Regierung von Dänemark kündigen; diese notifiziert die Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien und dem Leiter des Büros.
2) Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rechnungsjahres im Sinne des Art. 11 Abs. 1 nach dem Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von Dänemark wirksam.
Art. 18
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1) Dieses Übereinkommen lässt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihr Fernmeldewesen selbst zu regeln.
2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwenden.
3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 19
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäss Anlage B, die Bestandteil des Übereinkommens ist, unterworfen.
Art. 20
Änderungen
1) Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens beschliessen, die schriftlichen
1 Bestätigung durch alle Vertragsparteien bedürfen.
2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.
Art. 21
Verwahrer
1) Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren Änderungen sowie die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt.
2) Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Wortlaut jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden ferner dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Verbindungsbüro der CEPT, dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme übermittelt.
3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT alle Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Kündigungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeder Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert ferner allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT das Wirksamwerden jedes Beitritts.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter, dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am 23. Juni 1993, in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage A
Beitragseinheiten, die als Grundlage für finanzielle Beiträge und gewichtete Abstimmungen verwendet werden:
25 Einheiten:
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Deutschland
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Spanien
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Frankreich
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Vereinigtes Königreich
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Italien
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15 Einheiten:
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Schweiz
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10 Einheiten:
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Belgien
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Norwegen
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Dänemark
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Österreich
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Finnland
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Portugal
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Griechenland
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Schweden
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Luxemburg
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Türkei
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Niederlande
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5 Einheiten:
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Irland
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1 Einheit:
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Albanien
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Polen
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Bulgarien
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Rumänien
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Island
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San Marino
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Kroatien
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Slowenien
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Liechtenstein
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Tschechia
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Litauen
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Ungarn
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Malta
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Vatikanstadt
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Moldau
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Zypern
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Monaco
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Anlage B
1) Zur Entscheidung jeder in Art. 19 des Übereinkommens genannten Streitigkeit wird nach Massgabe der Abs. 2 bis 7 ein Schiedsgericht gebildet.
2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschliessen.
3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei stellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.
4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.
5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht im Einklang mit dem Völkerrecht und beruht auf dem Übereinkommen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
6) Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.
1
Richtig müsste es heissen: "... die einer schriftlichen. ..."