0.110.031.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 58 ausgegeben am 10. Mai 1996
Kundmachung
vom 16. April 1996
der Beschlüsse Nr. 57/1995 bis 60/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Juli 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1995
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 57/1995 bis 60/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 57/1995 bis 60/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/95
vom 18. Juli 1995
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 30/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 19941 geändert.
Die Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 45r (Richtlinie 94/20/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"45s. 395 L 0001: Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/95
vom 18. Juli 1995
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 19943 geändert.
Die Richtlinie 95/3/EG der Kommission vom 14. Februar 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 395 L 0003: Richtlinie 95/3/EG der Kommission vom 14. Februar 1995 (ABl. Nr. L 41 vom 23.2.1994, S. 44).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/95
vom 18. Juli 1995
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 15/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 19945 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3135/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XV des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 394 R 3135: Verordnung (EG) Nr. 3135/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 332 vom 22.12.1994, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3135/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/95
vom 18. Juli 1995
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/94 vom 28. Oktober 1994 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens7 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) vor den Anpassungen folgendes hinzugefügt:
", geändert durch
- 394 R 3315: Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 350 vom 31.12.1994, S. 9)."
Art. 2
Unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) erhalten die Anpassungen a) bis j) folgende Fassung:
a) Die Verordnung gilt 1995 und 1996 nicht für in Österreich niedergelassene Unternehmen und auch nicht im Zusammenhang mit dem Güterverkehr in österreichischem Gebiet.
b) Dem Art. 2 wird folgendes angefügt:
"Das jährliche Kabotagekontingent für Island, Liechtenstein und Norwegen setzt sich aus 560 Genehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1996 um 30% erhöht.
Dieses Kontingent wird wie folgt auf Island, Liechtenstein und Norwegen aufgeteilt:
1995
1996
1997
1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998
 
Island
13
17
23
15
Liechtenstein
33
43
57
37
Norwegen
514
669
870
567
Das Kontingent für Liechtenstein für das Jahr 1995 beträgt entsprechend der Zahl der nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein am 1. Mai 1995 verbleibenden Kalendermonate 8/12 des gesamten Jahreskontingentes.
Die Gemeinschaft erhält 521 zusätzliche Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate gelten; ihre Zahl wird jährlich ab 1. Januar 1996 um 30% erhöht.
Die Kabotagegenehmigungen der Gemeinschaft werden wie folgt auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:
1995
1996
1997
1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998
 
Belgien
40
52
69
45
Dänemark
40
53
69
44
Deutschland
67
88
115
75
Griechenland
19
25
34
22
Spanien
42
55
73
49
Frankreich
56
73
95
62
Irland
18
23
29
19
Italien
55
72
94
62
Luxemburg
20
26
35
24
Niederlande
59
78
102
67
Österreich
0
0
48
31
Portugal
24
31
40
26
Finnland
20
26
34
23
Schweden
26
34
45
30
Vereinigtes Königreich
35
46
60
40
c) In Art. 3 Abs. 2 wird "Kommission" durch "EG-Kommission" ersetzt. Im Falle Islands, Liechtensteins und Norwegens übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der sie den betreffenden Niederlassungsländern mitteilt.
d) In den in den Art. 5 und 11 genannten Fällen wird im Zusammenhang mit EFTA-Staaten "Kommission" durch "Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten" ersetzt.
Die in Art. 5 Abs. 2 genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss übermittelt, der diese sammelt und an die EG und die EFTA-Staaten weiterleitet.
e) Art. 6 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung:
"Mehrwertsteuer (MwSt.) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen."
f) In den in Art. 7 genannten Fällen
- wird in bezug auf die EFTA-Staaten "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" und "Rat" durch "Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten" ersetzt;
- falls sich ein EG-Mitgliedstaat, die EFTA-Überwachungsbehörde, Island, Liechtenstein oder Norwegen an die Kommission wendet, damit Schutzmassnahmen getroffen werden, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt und erhält alle sachdienlichen Informationen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. Diese Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragt werden.
Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss gefasst hat, notifiziert sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die getroffenen Massnahmen.
Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, die Schutzmassnahmen hätten ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zur Folge, so findet Art. 114 des Abkommens sinngemäss Anwendung.
g) Island, Liechtenstein und Norwegen erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Gemeinschaftsdokumente als ausreichenden Nachweis für die Durchführung von Kabotagefahrten in Island, Liechtenstein und Norwegen an. Für die Zwecke einer solchen Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, II, III und IV der Verordnung der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" durch "EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen" ersetzt.
h) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen in Übereinstimmung mit den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Dokumente in ihrer in Anlage 2 zu diesem Anhang enthaltenen angepassten Fassung als ausreichenden Nachweis für die Durchführung von Kabotagefahrten im Inlandsverkehr eines EG-Mitgliedstaats an.
i) Falls die Dokumente in den Anhängen I bis IV der Verordnung von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellt werden, so entsprechen diese den in Anlage 2 zu diesem Anhang enthaltenen Muster.'
Art. 3
Die Anlage zu diesem Beschluss tritt an die Stelle der Anlage 2 zu Anhang 11 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens (ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 93).
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage
zum Beschluss Nr. 60/95
ANLAGE 2
DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER BST. i)
ANHANG I
(a)
(Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4)
(Erste Seite der Kabotagegenehmigung)
(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Prägestempel
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Staat, der die
Genehmigung erteilt/ Nationalitätszeichen9
Zuständige Behörde oder Stelle
KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)
Die Genehmigung berechtigt10
zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden "Referenzstaaten" genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vom 25. Oktober 1993 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Diese Genehmigung gilt für zwei Monate, und zwar
vom
 
bis zum
 
erteilt in
 
am
 
11
(b)
(Zweite Seite der Kabotagegenehmigung)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder dem Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.
Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.
Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen.
Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.
Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefüllt werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung unterliegt die Durchführung der Kabotageverfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-EG-Mitgliedstaats oder -referenzstaats in folgenden Bereichen:
a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsreferenzstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;
c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
d) Lenk- und Ruhezeiten;
e) MwSt. oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.
Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden.
ANHANG II
(a)
(Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4)
(Erste Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)
(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Prägestempel
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Staat, der die
Genehmigung erteilt/ Nationalitätszeichen12
Zuständige Behörde oder Stelle
KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)
Die Genehmigung berechtigt13
zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden "Referenzstaaten" genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vom 25. Oktober 1993 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Diese Genehmigung gilt für einen Monat, und zwar
vom
 
bis zum
 
erteilt in
 
am
 
14
(b)
(Zweite Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder dem Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.
Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.
Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen.
Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.
Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefüllt werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßten Fassung unterliegt die Durchführung der Kabotageverfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-EG-Mitgliedstaats oder -referenzstaats in folgenden Bereichen:
a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsreferenzstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;
c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
d) Lenk- und Ruhezeiten;
e) MwSt. oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.
Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden.
ANHANG III
(a)
(Abmessungen DIN A4)
(Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Vorderseite)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Heft ausgibt]
Staat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt
Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle
Nationalitätszeichen15
Heft Nr. ...
FAHRTENBERICHTSHEFT FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR IM RAHMEN DER KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
Dieses Heft gilt bis zum 16.
ausgegeben in am
17
(b)
(Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Rückseite)
(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Heft ausgibt)
Allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Heft enthält 25 heraustrennbare Seiten von 1 bis 25 durchnumeriert, auf denen bei der Beladung der Fahrzeuge alle im Rahmen der zugehörigen Kabotagegenehmigung beförderten Güter einzutragen sind. Jedes Heft trägt eine Nummer, die auf den einzelnen Seiten erscheint.
2. Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemässe Führung der Fahrtenberichte für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr verantwortlich.
3. Das Fahrtenheft ist gemeinsam mit der zugehörigen Kabotagegenehmigung an Bord des Fahrzeuges mitzuführen, dessen leer oder beladen zurückgelegte Fahrten im Rahmen dieser Genehmigung erfolgen. Es ist den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
4. Die Fahrtenberichte müssen unter Beachtung ihrer Numerierung verwendet werden; die Eintragungen müssen den zeitlichen Ablauf der aufeinanderfolgenden Ladungen wiedergeben.
5. Jede Spalte des Fahrtenberichts ist genau und gut leserlich in nicht auslöschbarer Druckschrift auszufüllen.
6. Die ausgefüllten Fahrtenberichte sind der zuständigen Behörde oder Stelle des Referenzstaats, die dieses Fahrtenheft ausgegeben hat, spätestens acht Tage nach Ablauf des Berichtsmonats zurückzusenden. Erstreckt sich eine Beförderung über zwei Berichtszeiträume, so bestimmt der Zeitpunkt der Ladung den Berichtsmonat, zu dem der Fahrtenbericht gehört (Beispiel: die Beförderung eines Ende Januar geladenen und Anfang Februar entladenen Gutes gehört zu den Fahrtenberichten des Monats Januar).
(c)
(Vorderseite des Zwischenblatts vor den 25 heraustrennbaren Seiten)
(Wortlaut in der, den bzw. einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Fahrtenberichtheft ausgibt)
Erläuterungen
Auf den folgenden Seiten sind alle Angaben über alle Güter einzutragen, die im Rahmen der Kabotagegenehmigung, für die das Heft gilt, befördert worden sind.
Für jede geladene Gütersendung ist eine Zeile des Heftes auszufüllen.
Spalte 2:
Gegebenenfalls Angaben, die von dem Referenzstaat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt, verlangt werden.
Spalte 3:
Tag (01, 02, ... 31) des am Kopf der Seite angegebenen Monats, in dem die Fahrt mit Ladung angetreten wurde.
Spalte 4 und 5:
Name des Ortes sowie gegebenenfalls Departements, der Provinz, des Landes usw. angeben, so daß der Ort auffindbar ist.
Spalte 6:
Folgende Kennzeichen verwenden:
 
 
- Belgien:
B
 
- Dänemark:
DK
 
- Deutschland:
D
 
- Griechenland:
GR
 
- Frankreich:
F
 
- Irland:
IRL
 
- Spanien:
E
 
- Italien:
I
 
- Luxemburg:
L
 
- Niederlande:
NL
 
- Portugal:
P
 
- Finnland:
FIN
 
- Schweden:
S
 
- Vereinigtes Königreich:
GB
 
- Island:
IS
 
- Liechtenstein:
FL
 
- Norwegen:
N
 
und ab 1. Januar 1997:
 
 
- Österreich:
A
Spalte 7:
Die zurückgelegte Entfernung zwischen Beladeort und Entladeort der Gütersendung angeben.
Spalte 8:
Das Gewicht der Gütersendung in Tonnen bis zur ersten Dezimalstelle angeben (z.B. 10,0 t) und die gleichen Gewichtsangaben wie in der Zollerklärung verwenden; Container- und Palettengewichte bleiben dabei unberücksichtigt.
Spalte 9:
Art der Güter einer Sendung möglichst genau angeben.
Spalte 10:
Der Verwaltung vorbehaltene Spalte.
Name und Anschrift des Verkehrsteilnehmers
(e)
Nummer der Genehmigung
 
 
Monat / Jahr
Nummer des Helfers
 
  
Nummer des Blattes
 
BEFÖRDERTE GÜTER
Lfd.
Nr.
 
Datum der Abfahrt
Beladeort
Entladeort
Land
Entfernung
(km)
Tonnen (...)
Art des Gutes
Schlüsselnummer
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1
         
2
         
3
         
4
         
5
         
6
         
7
         
8
         
9
         
ANHANG IV
BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN IM LAUFE DES .... (VIERTELJAHRES) ....
... (JAHR) IM RAHMEN DER VON ........... (NATIONALITÄTSZEICHEN) ERTEILTEN KABOTAGEGENEHMIGUNGEN
Staat der Beladung
und Entladung
Zahl der
 
beförderten Tonnen
geleisteten Tonnenkilomerer (in Tausend)
D
  
F
  
I
  
NL
  
B
  
L
  
GB18
  
IRL
  
DK
  
GR
  
E
  
P
  
FIN
  
S
  
  
IS
  
FL
  
N
  
Kabotage insgesamt
  

1   ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1994, S. 1.

2   ABl. Nr. L 52 vom 8.3.1995, S. 1.

3   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

4   ABl. Nr. L 41 vom 23.2.1995, S. 44.

5   ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 66.

6   ABl. Nr. L 332 vom 22.12.1994, S. 1.

7   ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 72.

8   ABl. Nr. L 350 vom 31.12.1994, S. 9.

9   Nationalitätszeichen: Island (IS), Liechtenstein (FL), Norwegen (N).

10   Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

11   Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt.

12   Nationalitätszeichen: Island (IS), Liechtenstein (FL), Norwegen (N).

13   Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

14   Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt.

15   Nationalitätszeichen der Referenzstaaten: Island (IS), Liechtenstein (FL), Norwegen (N).

16   Die Gültigkeitsdauer darf die der Kabotagegenehmigung nicht überschreiten.

17   Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle die das Fahrtenberichtsheft ausgibt.

18   Ab 1. Januar 1996: UK

19   Angaben zu Österreich stehen erst ab dem ersten Vierteljahr 1997 zur Verfühung.