vom 16. April 1996
der Beschlüsse Nr. 57/1995 bis 60/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Juli 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1995
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 57/1995 bis 60/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anlage
ANLAGE 2
DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER BST. i)
(a)
(Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4)
(Erste Seite der Kabotagegenehmigung)
(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
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(Prägestempel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
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Staat, der die Genehmigung erteilt/ Nationalitätszeichen 9
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Zuständige Behörde oder Stelle
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KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)
Die Genehmigung berechtigt
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zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden "Referenzstaaten" genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vom 25. Oktober 1993 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Diese Genehmigung gilt für zwei Monate, und zwar
vom
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bis zum
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erteilt in
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am
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(b)
(Zweite Seite der Kabotagegenehmigung)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder dem Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.
Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.
Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen.
Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.
Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefüllt werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung unterliegt die Durchführung der Kabotageverfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-EG-Mitgliedstaats oder -referenzstaats in folgenden Bereichen:
a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsreferenzstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;
c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
d) Lenk- und Ruhezeiten;
e) MwSt. oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.
Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden.
(a)
(Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4)
(Erste Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)
(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
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(Prägestempel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
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Staat, der die Genehmigung erteilt/ Nationalitätszeichen 12
|
Zuständige Behörde oder Stelle
|
KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)
Die Genehmigung berechtigt
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zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden "Referenzstaaten" genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vom 25. Oktober 1993 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Diese Genehmigung gilt für einen Monat, und zwar
vom
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bis zum
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erteilt in
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am
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(b)
(Zweite Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder dem Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.
Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.
Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen.
Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.
Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefüllt werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßten Fassung unterliegt die Durchführung der Kabotageverfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-EG-Mitgliedstaats oder -referenzstaats in folgenden Bereichen:
a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsreferenzstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;
c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
d) Lenk- und Ruhezeiten;
e) MwSt. oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.
Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden.
(a)
(Abmessungen DIN A4)
(Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Vorderseite)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Heft ausgibt]
Staat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt
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Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle
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Heft Nr. ...
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FAHRTENBERICHTSHEFT FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR IM RAHMEN DER KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
Dieses Heft gilt bis zum
16.
ausgegeben in am
(b)
(Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Rückseite)
(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Heft ausgibt)
Allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Heft enthält 25 heraustrennbare Seiten von 1 bis 25 durchnumeriert, auf denen bei der Beladung der Fahrzeuge alle im Rahmen der zugehörigen Kabotagegenehmigung beförderten Güter einzutragen sind. Jedes Heft trägt eine Nummer, die auf den einzelnen Seiten erscheint.
2. Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemässe Führung der Fahrtenberichte für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr verantwortlich.
3. Das Fahrtenheft ist gemeinsam mit der zugehörigen Kabotagegenehmigung an Bord des Fahrzeuges mitzuführen, dessen leer oder beladen zurückgelegte Fahrten im Rahmen dieser Genehmigung erfolgen. Es ist den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
4. Die Fahrtenberichte müssen unter Beachtung ihrer Numerierung verwendet werden; die Eintragungen müssen den zeitlichen Ablauf der aufeinanderfolgenden Ladungen wiedergeben.
5. Jede Spalte des Fahrtenberichts ist genau und gut leserlich in nicht auslöschbarer Druckschrift auszufüllen.
6. Die ausgefüllten Fahrtenberichte sind der zuständigen Behörde oder Stelle des Referenzstaats, die dieses Fahrtenheft ausgegeben hat, spätestens acht Tage nach Ablauf des Berichtsmonats zurückzusenden. Erstreckt sich eine Beförderung über zwei Berichtszeiträume, so bestimmt der Zeitpunkt der Ladung den Berichtsmonat, zu dem der Fahrtenbericht gehört (Beispiel: die Beförderung eines Ende Januar geladenen und Anfang Februar entladenen Gutes gehört zu den Fahrtenberichten des Monats Januar).
(c)
(Vorderseite des Zwischenblatts vor den 25 heraustrennbaren Seiten)
(Wortlaut in der, den bzw. einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Fahrtenberichtheft ausgibt)
Erläuterungen
Auf den folgenden Seiten sind alle Angaben über alle Güter einzutragen, die im Rahmen der Kabotagegenehmigung, für die das Heft gilt, befördert worden sind.
Für jede geladene Gütersendung ist eine Zeile des Heftes auszufüllen.
Spalte 2:
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Gegebenenfalls Angaben, die von dem Referenzstaat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt, verlangt werden.
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Spalte 3:
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Tag (01, 02, ... 31) des am Kopf der Seite angegebenen Monats, in dem die Fahrt mit Ladung angetreten wurde.
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Spalte 4 und 5:
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Name des Ortes sowie gegebenenfalls Departements, der Provinz, des Landes usw. angeben, so daß der Ort auffindbar ist.
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Spalte 6:
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Folgende Kennzeichen verwenden:
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- Belgien:
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B
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- Dänemark:
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DK
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- Deutschland:
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D
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- Griechenland:
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GR
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- Frankreich:
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F
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- Irland:
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IRL
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- Spanien:
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E
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- Italien:
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I
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- Luxemburg:
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L
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- Niederlande:
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NL
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- Portugal:
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P
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- Finnland:
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FIN
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- Schweden:
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S
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- Vereinigtes Königreich:
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GB
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- Island:
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IS
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- Liechtenstein:
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FL
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- Norwegen:
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N
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und ab 1. Januar 1997:
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- Österreich:
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A
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Spalte 7:
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Die zurückgelegte Entfernung zwischen Beladeort und Entladeort der Gütersendung angeben.
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Spalte 8:
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Das Gewicht der Gütersendung in Tonnen bis zur ersten Dezimalstelle angeben (z.B. 10,0 t) und die gleichen Gewichtsangaben wie in der Zollerklärung verwenden; Container- und Palettengewichte bleiben dabei unberücksichtigt.
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Spalte 9:
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Art der Güter einer Sendung möglichst genau angeben.
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Spalte 10:
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Der Verwaltung vorbehaltene Spalte.
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