| 952.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 63 |
ausgegeben am 24. Mai 1996 |
Gesetz
vom 21. März 1996
über die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften, LGBl. 1992 Nr. 108, wird wie folgt abgeändert:
5) Bei dringendem Verdacht strafbarer Handlungen nach § 165 oder § 278a StGB besteht Meldepflicht an die Dienststelle für Bankenaufsicht. Es besteht darüber hinaus ein Melderecht an die Staatsanwaltschaft.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef