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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 84 ausgegeben am 28. Juni 1996
Gesetz
vom 3. Mai 1996
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 75 Abs. 1
1) Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 300 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Neuausgabe von 150 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn
a) der Landtag selbst eine solche beschliesst oder
b) innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.
Art. 80 Abs. 3
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 300 000 Franken oder eine längere andauernde jährliche Belastung von 150 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef