640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 88 ausgegeben am 10. Juli 1996
Gesetz
vom 3. Mai 1996
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juni 1963, LGBl. 1963 Nr. 29, und des Gesetzes vom 29. Dezember 1966, LGBl. 1966 Nr. 31, wird wie folgt abgeändert:
Art. 84 Abs. 5
5) Den Unternehmen gemäss Abs. 1 sind Investmentunternehmen gemäss Gesetz über Investmentunternehmen gleichgestellt.
Art. 85
Steuerermässigung
1) Bei Stiftungen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4 ‰ und für das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2 ‰.
2) Bei Investmentunternehmen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 0,4 ‰.
Art. 88f
Aufgehoben
Art. 88g
Aufgehoben
Art. 88h Abs. 3
3) Aufgehoben.
Art. 88i Abs. 2
2) Aufgehoben.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef