837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 112 ausgegeben am 22. August 1996
Gesetz
vom 22. Mai 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10
Verwaltungskosten
Sämtliche Verwaltungskosten, die aus der Durchführung der Arbeitslosenversicherung entstehen, werden von der Versicherungskasse getragen.
Art. 41ter
Beiträge an die betriebliche Personalvorsorge
1) Die Versicherungskasse zieht bei Ganzarbeitslosigkeit zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Arbeitslosen den Beitragsanteil der betrieblichen Personalvorsorge von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Versicherungsgesellschaft, die mit der Durchführung des Risikovorsorgeschutzes für Arbeitslose betraut ist. Die Regierung bestimmt die Beitragshöhe und das Verfahren durch Verordnung.
2) Die Regierung ist durch Abschluss eines Vertrages mit einer im Lande zugelassenen Versicherungsgesellschaft für die Durchführung des Risikoschutzes für Arbeitslose im Sinne von Abs. 1 besorgt.
Art. 57 Abs. 1
1) Der Staat leistet aus einem zu diesem Zweck geäufneten Garantiefonds (Abs. 2) Beiträge an die Auszahlungen der Versicherungskasse. Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 20 % der Auszahlungen, wenn das Vermögen der Versicherungskasse geringer ist als das zweifache Total des Gesamtaufwandes der letzten vier Jahre. In jedem Fall wird ein Defizit der Versicherungskasse bis zur Höhe von 20 % der Auszahlungen gedeckt.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.
2) Art. 10 und Art. 57 Abs. 1 finden erstmals für das Jahr 1996 Anwendung.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef