0.110.031.23
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 173 ausgegeben am 31. Oktober 1996
Kundmachung
vom 15. Oktober 1996
des Beschlusses Nr. 36/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Mai 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 36/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 36/95
vom 19. Mai 1995
über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Protokoll zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss Nr. 11/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses1 geändert.
Es erscheint angebracht, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich der Kultur auszudehnen.
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses stattfinden kann -
beschliesst:
Art. 1
Folgender Artikel wird angefügt:
"Art. 13
Kultur
1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmassnahmen und -programme in diesem Bereich verstärkt. Die EFTA-Staaten nehmen an den verschiedenen Gemeinschaftsmassnahmen im Kulturbereich teil, zu denen Informationsaustausch, Sachverständigentreffen, Seminare, Konferenzen und verschiedene kulturelle Veranstaltungen zählen.
2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 1 genannten Massnahmen im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.
3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich voll an den EG-Ausschüssen und sonstigen Gremien, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Abs. 1 genannten Massnahmen unterstützen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern alle nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss erfolgt sind.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 253, 29.9.1994, S. 34.