| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 195 |
ausgegeben am 28. November 1996 |
Gesetz
vom 19. September 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1.2 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens.
1) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen haben die bei Eintritt der Invalidität versicherten liechtensteinischen Staatsangehörigen, Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlosen.
3) Wohnt ein Ausländer, Flüchtling oder Staatenloser im Ausland und bezieht er dort eine halbe Rente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung, so wird ihm die Rente weiterhin unverändert ausbezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
1) Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person eine Altersrente gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbezieht oder in welchem sie das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 55 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht.
2) Das Taggeld wird frühestens vom ersten des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person eine Altersrente gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbezieht oder in welchem sie das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 55 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht.
Art. 53 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 1bis
Mindestbeitragsdauer; Massgebende Invalidität
1) Anspruch auf Invalidenrente haben versicherte Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Die Mindestbeitragsdauer gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar des der Vollendung des 21. Altersjahres folgenden Jahres eintritt.
1bis) Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Rente. Diese wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft:
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Invaliditätsgrad:
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Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente:
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mindestens 40 %
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ein Viertel
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mindestens 50 %
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ein Zweitel
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mindestens 66 2/3 %
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ganze Rente
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Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Für Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruches auf eine Invalidenrente in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten.
4) Aufgehoben
Weihnachtsgeld
1) Eine Person, die im Dezember Anspruch auf eine Rente gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat, hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes beträgt die Hälfte der für den Monat Dezember zustehenden Rente.
2) Die Auszahlung erfolgt bei laufenden Renten alljährlich bis zum 10. Dezember des jeweiligen Jahres.
3) Das Weihnachtsgeld ist bei der Kürzung von Kinderrenten gemäss Art. 63bis nicht zu berücksichtigen.
Überschrift vor Art. 61
II. Die Renten
1) Aufgehoben
2) Für die Berechnung der Renten sind vorbehältlich Abs. 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
Höhe der Invalidenrenten
1) Die Invalidenrenten entsprechen in ihrer Höhe den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Kinderrenten mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. Dies gilt auch für Personen, deren Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 53 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt gilt.
Höhe der Kinderrente
Die Kinderrente beträgt 50 % der jeweiligen Invalidenrente einer anspruchsberechtigten Person.
1) Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der jeweiligen Rente das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Die Regierung kann durch Verordnung besondere Regelungen für jene Fälle treffen, in denen sowohl die Mutter als auch der Vater eine Rente nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
2) Die Renten werden jedoch in jedem Falle bis zum Mindestbetrag der zutreffenden Vollrenten ausgerichtet.
Überschrift vor Art. 64
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 66
III. Die Revision der Rente
1) Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben ungeachtet des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten (Hinterlassenenrente oder Invalidenrente) ausgerichtet.
2) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung leistet der Invalidenversicherung an die nach Abs. 1 auszurichtende Invalidenrente einen Anteil in Höhe der nach Art. 72 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ruhenden Hinterlassenenrente.
4) Kinderrenten werden zusammen mit der entsprechenden Invalidenrente an die rentenberechtigte Person ausbezahlt. Die Regierung kann abweichende Vorschriften über die Auszahlung von Kinderrenten erlassen für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
c) Invalidenrenten einschliesslich Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
1) Die §§ 1, 2, 3, 5, 6 und 7 der Übergangsbestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, gelten sinngemäss.
2) Für eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Zusatzrente für die Ehefrau besteht der Anspruch auf die Zusatzrente, auch bei Änderungen im Invaliditätsgrad, weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen. Wird ein Versicherter, dessen Invalidenrente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt, so besteht auch der Anspruch auf die Zusatzrente weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen. Bei Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau findet der bisherige Art. 77 Abs. 2 Bst. c weiterhin Anwendung. Auf laufende Kinderrenten findet Art. 63 Anwendung; die Höhe einer Kinderrente beträgt bei gleichzeitiger Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau 40 % der jeweiligen Invalidenrente.
3) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 und Art. 62 Abs. 2 Satz 2 gelten für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Versicherungsfälle.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef