216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 19 ausgegeben am 17. Januar 1997
Gesetz
vom 30. Oktober 1996
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 114 Abs. 3 und 4
3) Ausländische Verbandspersonen, welche im Inland eine Zweigniederlassung besitzen, können von Gesetzes wegen für sämtliche Ansprüche am Ort dieser Zweigniederlassung belangt, und es kann für die Zweigniederlassung ein besonderer Konkurs (Filialkonkurs) durchgeführt werden.
4) Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
L. Internationales Recht
Art. 232
I. Ausländische oder inländische Verbandspersonen und anwendbares Recht
1) Je nachdem eine Verbandsperson nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert ist, d.h. ihre Statuten ausländisches oder inländisches Recht als anwendbar erklären oder sie ausländische oder inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllt oder falls solche Vorschriften nicht bestehen, sich nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert hat, ist sie hinsichtlich des Privatrechts als ausländische oder inländische Verbandsperson anzusehen und das entsprechende ausländische oder das inländische Recht findet auf diese Anwendung. Sie hat im internationalen Verhältnis dort auch ihren Sitz.
2) Erfüllt eine Verbandsperson diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und den Schutz der Persönlichkeit.
II. Verlegung einer Verbandsperson
Art. 233
1. Verlegung der Verbandsperson vom Ausland ins Inland
1) Eine ausländische Verbandsperson kann mit Genehmigung des Landgerichts durch Eintragung im Öffentlichkeitsregister und Bestellung eines Repräsentanten, soweit beides erforderlich ist, sich ohne Auflösung im Ausland und Neugründung im Inland oder ohne Verlegung ihrer Geschäftstätigkeit oder Verwaltung dem inländischen Recht unterstellen und damit ihren Sitz ins Inland verlegen.
2) Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verbandsperson nachweist, dass sie sich dem inländischen Recht angepasst hat und dass das ausländische Recht eine Verlegung der Verbandsperson gestattet.
3) Eine Verbandsperson hat vor der Eintragung nachzuweisen, dass das in den Statuten als voll einbezahlt erklärte Grundkapital im Zeitpunkt der Verlegung der Verbandsperson gedeckt ist.
4) Eine Verbandsperson, die nach inländischem Recht nicht eintragungspflichtig ist, untersteht dem inländischen Recht, sobald der Wille, dem inländischen Recht zu unterstehen, deutlich erkennbar ist, eine genügende Beziehung zum Inland besteht und die Anpassung an das inländische Recht erfolgt ist.
Art. 234
2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
1) Die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ist ohne Auflösung nur mit Bewilligung einer von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Amtsstelle zulässig.
2) Die Regierung regelt im Verordnungswege Verfahren und Voraussetzungen für die Sitzverlegungsbewilligung, insbesondere den Schutz der Gläubiger.
III. Rechts- und Handlungsfähigkeit
Art. 235
1. Allgemein
1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschliesslich der Deliktsfähigkeit richtet sich nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht (Art. 232).
2) Dieses Recht entscheidet insbesondere über die Entstehung, Änderung und Auflösung einer Verbandsperson, über die Organisation, Rechte und Pflichten der einzelnen Organe, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.
3) Sie kann jedoch im Inland nicht im weiteren Umfange Rechte erwerben und den Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen, als dies den inländischen Verbandspersonen möglich ist, und eine ausländische Verbandsperson ist mindestens im gleichen Umfange deliktsfähig wie jene.
4) Verbandspersonen können im Ausland erworbene Vorrechte (Privilegien) im Inland nicht geltend machen.
5) Wenn gemäss dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht nach Auflösung einer Verbandsperson das Vermögen einem Gemeinwesen anheimfällt, so fällt das im Inland befindliche Vermögen nicht an das ausländische Gemeinwesen, sondern es ist nach Massgabe des inländischen Rechtes zu behandeln.
6) Ist eine ausländische Verbandsperson nach dem auf diese anwendbaren Recht nicht rechts-, handlungs- oder deliktsfähig, wohl aber nach dem inländischen Recht, so gilt letzteres für ihren inländischen Tätigkeitsbereich.
Art. 236
2. Zweigniederlassung
1) Für die Gründung, Änderung und Auflösung der Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im Inland ist liechtensteinisches Recht massgebend.
2) Das Verhältnis der Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung richtet sich jedoch nach dem Rechte des Hauptsitzes.
3) Die Vertretungsmacht einer Zweigniederlassung richtet sich nach liechtensteinischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss im Inland Wohnsitz haben und im Öffentlichkeitsregister eingetragen sein.
4) Ist eine Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im inländischen Register eingetragen, so gilt die Verbandsperson für die im Inland eingegangenen oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten als rechts- und handlungsfähig, auch wenn sie es nach dem auf die Hauptniederlassung anwendbaren Recht nicht ist.
5) Zweigniederlassungen können im Inland auch von ausländischen Verbandspersonen, die dem liechtensteinischen Rechte nicht entsprechen, errichtet werden.
6) Wird eine ausländische Verbandsperson durch eine gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossende, im Staat der Hauptniederlassung getroffene Massnahme aufgelöst, so werden die Wirkungen der Auflösung im Inland nicht anerkannt, besteht jedoch eine Zweigniederlassung im Inland, so hat diese bei sonstiger amtlicher Liquidation innert einer vom Registerführer festzusetzenden Frist sich als selbständige Verbandsperson zu bilden, sofern nicht ihre Auflösung verfügt wird.
Art. 237
3. Persönlichkeitsschutz
1) Eine ausländische Verbandsperson kann den Schutz der Persönlichkeit im Inland nur nach dem auf sie anwendbaren Recht, höchstens aber im Umfange des liechtensteinischen Rechtes geltend machen.
2) Für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson kommt hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
Art. 237a
4. Namens- und Firmenschutz
1) Wird im Inland der Name oder die Firma einer im inländischen Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson verletzt, so richtet sich deren Schutz nach inländischem Recht.
2) Ist eine Verbandsperson nicht im inländischen Öffentlichkeitsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht.
Art. 237b
5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
Eine Verbandsperson kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein in einem anderen Staat gelegenes Grundstück oder ein diesem gleichgestelltes Recht verfügt wird.
Art. 237c
6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
Wird durch eine Verbandsperson, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, der Anschein erweckt, sie unterstehe inländischem Recht und werden ihre Geschäfte im Inland oder vom Inland aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen für diese Geschäfte inländischem Recht.
Art. 237d
7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.
E. Internationales Recht
Art. 676
I. Inländische Gesellschaften
1) Als inländische Gesellschaften gelten diejenigen, welche nach inländischem Recht organisiert sind, d.h. inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllen bzw. falls solche nicht bestehen, sich nach inländischem Recht organisiert haben oder falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen worden ist, ihre Verwaltung hier haben oder hier einen wesentlichen Teil ihres Geschäftsbetriebes ausüben oder von denen mindestens die Hälfte der Gesellschafter ihren Wohnsitz im Inland haben. Auf diese kommt liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
2) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und die Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten.
II. Ausländische Gesellschaften
Art. 677
1. Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit von ausländischen Gesellschaften
1) Die Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften wird nach dem Recht des Staates beurteilt, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registriervorschriften dieses Rechts erfüllen. Falls solche Publizitäts- oder Registriervorschriften nicht bestehen und falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich die Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Staates, nach dem sie sich organisiert hat.
2) Ausländische Gesellschaften können jedoch im Inland nicht in weiterem Umfange Rechte erwerben, als dies den inländischen Gesellschaften möglich ist und sie sind mindestens in gleichem Umfang deliktsfähig wie jene.
Art. 678
2. Verlegung vom Ausland ins Inland
1) Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Neugründung oder Verlegung der Geschäftstätigkeit dem inländischen Recht unterstellen, wenn sie sich dem inländischen Recht angepasst hat.
2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Öffentlichkeitsregister ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die eingetragene Gesellschaft entspricht.
Art. 930 Abs. 1
1) Auf das Treuhandverhältnis findet das Recht des Staates Anwendung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.
Art. 1066 Abs. 1
1) Den Vorschriften dieses Gesetzes über das Verrechnungswesen unterstehen inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Firmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef