640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 20 ausgegeben am 17. Januar 1997
Gesetz
vom 30. Oktober 1996
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 1987, LGBl. 1987 Nr. 67, wird wie folgt abgeändert:
Art. 126
Kapital- und Ertragssteuer
1) Von der Kapital- und Ertragssteuer erhält die Gemeinde, in der die Gesellschaft oder das Unternehmen den Sitz oder die Betriebsstätte hat, vorbehaltlich Abs. 2, einen Anteil von 50 %. Sind Sitz oder Betriebsstätte in verschiedenen Gemeinden, wird der Anteil unter diese Gemeinden verteilt, wobei die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, zwei Drittel des Anteils erhält. Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte der gleichen Gesellschaft, so ist der Steueranteil nach Massgabe der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte und unter besonderer Berücksichtigung der beschäftigten Arbeitskräfte aufzugliedern.
2) Steigt der Anteil einer Gemeinde, die nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen über dem Durchschnitt der Steuerergebnisse aller Gemeinden (Landesmittel) liegt, über die Höchstbetreffnisse der letzten zehn Rechnungsjahre (Ausgangsbasis) an, so wird das Betreffnis dieser Gemeinde auf die prozentuale Zuwachsrate der Gesamteinnahmen des Landes aus Steuern und Abgaben des betreffenden Jahres gekürzt. Die Ausgangsbasis für die Bemessung der Anteilsbetreffnisse dieser Gemeinde wird in den Folgejahren um die jährlich ermittelte Zuwachsrate der Gesamteinnahmen des Landes aus Steuern und Abgaben erhöht. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Von der Kürzung der Anteile nach Abs. 2 ausgenommen sind die Betreffnisse jener Gemeinden, deren Ungedeckte Schuld (Differenz zwischen Schuldverpflichtungen an Dritte und Greifbaren Mitteln) 10 % des Ertrages der Laufenden Rechnung nach der zuletzt veröffentlichten Jahresrechnung übersteigt.
4) Die aus der Kürzung nach Abs. 2 resultierenden Mittel werden der Bemessungsbasis nach Art. 1 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen zugerechnet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals für die Zuteilung der Steueranteile im Jahre 1996 Anwendung.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef