0.110.031.35
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 45 ausgegeben am 5. Februar 1997
Kundmachung
vom 28. Januar 1997
des Beschlusses Nr. 67/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. November 1995
Zustimmung des Landtages: 20. Juni 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 67/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 67/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 67/95
vom 22. November 1995
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 19941 geändert.
Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XVII des Anhangs II des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7. 394 L 0062: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. 365 vom 31.12.1994, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. November 1995
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

2   ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.