0.110.031.38 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1997 |
Nr. 90 |
ausgegeben am 21. April 1997 |
Kundmachung
vom 8. April 1997
der Beschlüsse Nr. 60/1996 bis 64/1996
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. November 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 60/1996 bis 64/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/1996 bis 63/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 60/96
vom 22. November 1996
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 51/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Oktober 1996
1 geändert.
Die Richtlinie 95/39/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
2) In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/39/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. November 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 61/96
vom 22. November 1996
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/96 vom 26. April 1996
3 geändert.
Der Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungsbereich des Art. 71 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben
4, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 30 (Beschluss Nr. 131) gestrichen.
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42e (Beschluss Nr. 156) die folgende Nummer eingefügt:
"42f.
396 D 0172: Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungsbereich des Art. 71 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (
ABl. Nr. L 49 vom 28.2.1996, S. 31).".
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 160 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. November 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 62/96
vom 22. November 1996
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/96 vom 26. April 1996
5 geändert.
Der Beschluss Nr. 161 vom 15. Februar 1996 über die Erstattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 42b (Beschluss Nr. 149) gestrichen.
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42f (Beschluss Nr. 160) die folgende neue Nummer eingefügt:
"42g.
396 D 0249: Beschluss Nr. 161 vom 15. Februar 1996 über die Erstattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (
ABl. Nr. L 83 vom 2.4.1996, S. 19).".
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 161 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. November 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 63/96
vom 22. November 1996
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/96 vom 26. April 1996
7 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird gemäss dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. November 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss Nr. 63/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche angefügt:
Die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 7 findet keine Anwendung;
b) in Art. 1 Abs. 9 wird die Angabe "O. Vereinigtes Königreich" durch die Angabe "L. Vereinigtes Königreich" ersetzt;
c) in Art. 1 Abs. 11 und 12 wird die Angabe "30. Deutschland - Griechenland" durch die Angabe "24. Deutschland - Griechenland" ersetzt.
Die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt Art. 1 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1994;
b) in Art. 1 Abs. 8 Bst. b und Abs. 12 wird die Angabe "O. Vereinigtes Königreich" durch die Angabe "L. Vereinigtes Königreich" ersetzt;
c) in Art. 1 Abs. 9 Bst. c wird die Angabe "11. Belgien - Portugal" durch die Angabe "10. Belgien - Portugal" ersetzt;
d) in Art. 1 Abs. 9 Bst. d und Abs. 10 Bst. d wird die Angabe "35. Portugal - Österreich" durch die Angabe "69. Österreich - Portugal" ersetzt;
e) in Art. 1 Abs. 14 Bst. b wird die Angabe "L. Portugal" durch die Angabe "K. Portugal" ersetzt.
2. Die Anpassungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates und in der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden gestrichen.
3. Abschnitt "Q. Norwegen" in Anpassung j unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält folgende Fassung:
"a) Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäss norwegischem Versicherungsgesetz;
b) Pauschale, zahlbar bei Adoption, gemäss norwegischem Versicherungsgesetz."
4. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche angefügt:
Die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 7 Bst. a wird die Angabe "16. Dänemark - Spanien" durch die Angabe "13. Dänemark - Spanien" ersetzt;
b) in Art. 2 Abs. 7 Bst. b wird die Angabe "18. Dänemark - Griechenland" durch die Angabe "15. Dänemark - Griechenland" ersetzt;
c) in Art. 2 Abs. 7 Bst. c wird die Angabe "62. Griechenland - Niederlande" durch die Angabe "49. Griechenland - Niederlande" ersetzt;
d) in Art. 2 Abs. 7 Bst. d wird die Angabe "93. Niederlande - Vereinigtes Königreich" durch die Angabe "65. Niederlande - Vereinigtes Königreich" ersetzt.
Die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 Bst. b, Abs. 4 Bst. b und Abs. 7 Bst. c wird die Angabe "K. Österreich" durch die Angabe "M. Österreich" ersetzt;
b) in Art. 2 Abs. 6 Bst. c wird die Angabe "23. Dänemark - Österreich" durch die Angabe "68. Österreich - Dänemark" ersetzt;
c) in Art. 2 Abs. 6 Bst. d wird die Angabe "53. Frankreich - Italien" durch die Angabe "41. Frankreich - Italien" ersetzt;
d) in Art. 2 Abs. 6 Bst. e wird die Angabe "82. Italien - Vereinigtes Königreich" durch die Angabe "60. Italien - Vereinigtes Königreich" ersetzt;
e) in Art. 2 Abs. 6 Bst. f wird die Angabe "84. Luxemburg - Österreich" durch die Angabe "75. Österreich - Luxemburg" ersetzt;
f) in Art. 2 Abs. 6 Bst. g wird die Angabe "95. Österreich - Finnland" durch die Angabe "79. Österreich - Finnland" ersetzt;
g) in Art. 2 Abs. 6 Bst. h wird die Angabe "97. Österreich - Vereinigtes Königreich" durch die Angabe "78. Österreich - Vereinigtes Königreich" ersetzt.
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 64/96
vom 22. November 1996
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/96 vom 26. April 1996
10 geändert.
Es wurden neue Übereinkommen über den Verzicht auf die Kostenerstattung geschlossen, die in Anhang VI des Abkommens aufgeführt werden sollten.
Da sich die Zuständigkeiten und/oder die Namen/Bezeichnungen der betreffenden Ministerien/Einrichtungen geändert haben, erscheint es angebracht, Anhang VI des Abkommens zu ändern -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird gemäss den Art. 2 und 3 geändert.
Art. 2
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) Anpassung k erhalten die Abschnitte "97. Finnland - Island", "99. Finnland - Norwegen", "103. Island - Dänemark", "115. Island - Norwegen", "116. Island - Schweden", "134. Norwegen - Dänemark" und "145. Norwegen - Schweden" folgende Fassung:
"Art. 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit."
Art. 3
1) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung a erhält Abschnitt "Q. Norwegen" folgende Fassung:
"1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Oslo.
2. Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Gemeindeverwaltung und Arbeit), Oslo.
3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
4. Justisdepartementet (Ministerium für Justiz), Oslo.
5. Utenriksdepartementet (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten), Oslo."
2) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung b erhält Abs. 2 des Abschnitts "O. Island" folgende Fassung:
"2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Atvinnuleysistryggingasjódur, Vinnumálaskrifstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik."
3) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung b erhalten Abs. 2 und 3 des Abschnitts "Q. Norwegen" folgende Fassung:
"2. Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliches Versicherungsbüro für die Versicherung im Ausland), Oslo.
3. Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo und Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliches Versicherungsbüro für die Versicherung im Ausland), Oslo."
4) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung b wird nach Abs. 4 des Abschnitts "Q. Norwegen" folgendes eingefügt:
"5. Gesetz vom 16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung (lov av 16. Juni 1989 om yrkesskadeforsikring)
Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfall-versicherungsgesellschaft), Oslo.
6. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom 30. Mai 1975 (sjomannsloven av 30. Mai 1975).
Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist."
5) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung c erhält Abs. 2 des Abschnitts "O. Island" folgende Fassung:
"2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Atvinnuleysistryggingasjódur, Vinnumálaskrifstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik."
6) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung c erhält Abschnitt "Q. Norwegen" folgende Fassung:
"1. De lokale arbeidskontor og trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
2. Gesetz vom 16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung (lov av 16. Juni 1989 om yrkesskadeforsikring).
Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft), Oslo.
3. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom 30. Mai 1975 (sjomannsloven av 30. Mai 1975).
Die Arbeitnehmer können sich am Dienstort, d.h. an Bord eines Schiffes, an den Arbeitgeber wenden. Vom Wohn- oder Aufenthaltsort aus muss sich der Arbeitnehmer an den Versicherer wenden, bei dem der Arbeitgeber versichert ist."
7) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung d erhält Abs. 2 Bst. a des Abschnitts "M. Österreich" folgende Fassung:
"a) für die Beziehungen zu Liechtenstein:
Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice, Bregenz."
8) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung d erhält Abs. 3 Bst. b des Abschnitts "M. Österreich" folgende Fassung:
"b) Karenzurlaubsgeld:
i) für die Beziehungen zu Liechtenstein:
Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice, Bregenz;
ii) in allen anderen Fällen:
Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien."
9) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung d erhält Abs. 2 des Abschnitts "O. Island" folgende Fassung:
"2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Atvinnuleysistryggingasjódur, Vinnumálaskrifstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik."
10) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung da erhält Abschnitt "80. Österreich - Island" folgende Fassung:
"Vereinbarung vom 21. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".
11) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung da wird in Abschnitt "81. Österreich - Liechtenstein" folgendes eingefügt:
"Vereinbarung vom 14. Dezember 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".
12) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung da erhält Abschnitt "109. Island - Niederlande" folgende Fassung:
"Briefwechsel vom 25. April und 26. Mai 1995 betreffend den Verzicht auf die Erstattung der Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung 1408/71 mit Ausnahme des Art. 22 Abs. 1 Bst. c und des Art. 55 Abs. 1 Bst. c."
13) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung da erhält Abschnitt "138. Norwegen - Niederlande" folgende Fassung:
"Briefwechsel vom 13. Januar 1994 und vom 10. Juni 1994 betreffend Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung 1408/71 (Verzicht auf die Erstattung der Sachleistungen gemäss Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung 1408/71 mit Ausnahme des Art. 22 Abs. 1 Bst. c und des Art. 55 Abs. 1 Bst. c) sowie die Kosten der verwaltungsmässigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäss Art. 105 der Verordnung 574/72."
14) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung f erhält Abschnitt "O. Island" folgende Fassung:
"Keine."
15) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung fa wird am Ende von Kapitel A Bst. b folgendes eingefügt:
"- Norwegen und Dänemark".
16) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung h erhält Abs. 3 des Abschnitts "Q. Norwegen" folgende Fassung:
"3. Für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Arbeitgeber registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger."
17) Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) Anpassung h erhalten Abs. 7, 8, 9 und 10 des Abschnitts "Q. Norwegen" folgende Fassung:
"7. Für die Anwendung von Art. 17 der Verordnung:
a) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo;
b) Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger
i) für Personen, die in Norwegen für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, der nicht in Norwegen registriert ist,
ii) für Personen, die in Norwegen für einen Arbeitgeber arbeiten, der in Stavanger registriert ist."
8. Für die Anwendung der Art. 36, 63 und 87 der Verordnung und des Art. 102 Abs. 2 sowie des Art. 105 Abs. 1 der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
9. Für die Anwendung der übrigen Bestimmungen des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Folketrygdkontoret for utenlandssaker, Oslo (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).
10. Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.
11. Für die Anwendung des Art. 10a der Verordnung und des Art. 2 der Durchführungsverordnung:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
12. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat;
b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. November 1996
(Es folgen die Unterschriften)
10
ABl. Nr. 186 vom 25.7.1996, S. 76.