vom 17. Juni 1997
des Beschlusses Nr. 3/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 3/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 3/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 3/97
vom 10. März 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/96 vom 13. Dezember 1996 geändert.
Die Entscheidung 95/290/EG der Kommission vom 17. Juli 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anforderungen an Empfangsgeräte für das europäische terrestrische und öffentliche Funkrufsystem ERMES (European Radio)
1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 95/525/EG der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen für die europäische schnurlose Digitalkommunikation (DECT), PAP-Anwendungen (Public Access Profile)
2, ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 95/526/EG der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN)+ Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate
3, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4i (Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"4j.
395 D 0290: Entscheidung 95/290/EG der Kommission vom 17. Juli 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anforderungen an Empfangsgeräte für das europäische terrestrische und öffentliche Funkrufsystem ERMES (European Radio) (
ABl. Nr. L 182 vom 2.8.1995, S. 21).
4k.
395 D 0525: Entscheidung 95/525/EG der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen für die europäische schnurlose Digitalkommunikation (DECT), PAP-Anwendungen (Public Access Profile) (
ABl. Nr. L 300 vom 13.12.1995, S. 35).
4l.
395 D 0526: Entscheidung 95/526/EG der Kommission vom 28. November 1995 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN)+ Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (
ABl. Nr. L 300 vom 13.12.1995, S. 38).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 95/290/EG der Kommission, der Entscheidung 95/525/EG der Kommission und der Entscheidung 95/526/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)