831.401.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 138 ausgegeben am 14. Juli 1997
Verordnung
vom 1. Juli 1997
über die obligatorische betriebliche Personalvorsorge von arbeitslosen Personen
Aufgrund von Art. 7 Abs. 5a und Art. 14 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 111, sowie aufgrund von Art. 41ter Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 112, verordnet die Regierung:
Art. 1
Versicherte Personen
Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche
a) die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 27 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (ALVG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 30 Abs. 2 ALVG beziehen, und
b) einen versicherten Tagesverdienst nach Art. 3 erzielen.
Art. 2
Beginn der Versicherung
1) Die Versicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten nach Art. 27 Abs. 4 ALVG.
2) Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist, sind versichert (Art. 35 ALVG).
Art. 3
Versicherter Tagesverdienst
Basis für die Leistungsbestimmung und die Beitragsfestsetzung ist der effektiv bezogene Tagesverdienst.
Art. 4
Grundlage für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
Als Grundlage für die Berechnung der Leistungen im Todesfalle oder bei Invalidität gilt die Summe der innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des versicherten Ereignisses erzielten Tagesverdienste. Liegt der Beginn des Versicherungsschutzes nach Art. 2 nicht ein volles Jahr zurück, so wird die Summe der Tagesverdienste auf ein volles Jahr umgerechnet. Tage mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 35 ALVG) werden bei der Berechnung dieser Grundlage als Tage mit Tagesverdienst berücksichtigt.
Art. 5
Wartefrist
Auf die Invalidenrenten und Invaliden-Kinderrenten besteht kein Anspruch, solange nach Eintritt eines Versicherungsfalles ein Taggeld der gesetzlichen Unfallversicherung ausgerichtet wird.
Art. 6
Festsetzung des Beitragssatzes
1) Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer 2 % des Tagesverdienstes.
2) Die mit der Durchführung der Risikoversicherung beauftragte Versicherungsgesellschaft prüft regelmässig, ob der Beitragssatz angemessen ist. Ist auf Grund des Risikoverlaufes der Beitragssatz anzupassen, stellt die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft dem Amt für Volkswirtschaft zuhanden der Regierung Antrag auf Anpassung.
3) Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist dem Amt für Volkswirtschaft spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den die Anpassung wirksam werden soll.
4) Die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft führt eine Statistik über die Risiken Tod und Invalidität der arbeitslosen Personen.
Art. 7
Beiträge
Die arbeitslose Person und die Arbeitslosenversicherung tragen die Beiträge je zur Hälfte.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef