Art. 32
Die Geschäftsordnung gilt unbeschadet der in Art. 55 der Konstitution und in Art. 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren.
1. Sitzordnung
In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Mitglieder.
2. Eröffnung der Konferenz
1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegationschefs voraus, in der die Tagesordnung für die erste Plenarsitzung vorbereitet wird und Vorschläge für die Organisation sowie für die Ernennung der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Konferenz und ihrer Ausschüsse eingereicht werden; dabei werden die Grundsätze der turnusmässigen Besetzung und der geographischen Verteilung sowie die erforderliche Qualifikation und die Bestimmungen der Nummer 346 berücksichtigt.
(2) Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 344 und 345 benannt.
2. (1) Die Konferenz wird durch eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit eröffnet.
(2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom ältesten Delegationschef eröffnet.
3. (1) In der ersten Plenarsitzung wird der Präsident gewählt, der im allgemeinen eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit ist.
(2) Gibt es keine einladene Regierung, so erfolgt die Wahl des Präsidenten unter Berücksichtigung des Vorschlags, den die Delegationschefs in der in Nummer 342 erwähnten Sitzung gemacht haben.
4. Die erste Plenarsitzung hat ausserdem folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vizepräsidenten der Konferenz;
b) Bildung der Ausschüsse der Konferenz und Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Ausschüsse;
c) Benennung des Personals für das Sekretariat der Konferenz in Übereinstimmung mit Nummer 97 dieser Konvention; das Sekretariat kann gegebenenfalls durch Personen verstärkt werden, die von der Verwaltung der einladenden Regierung zur Verfügung gestellt werden.
3. Aufgaben des Präsidenten der Konferenz
1. Ausser der Erfüllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Debatten, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.
2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit und er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er entscheidet über Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schliessung der Debatte und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Wenn er es für nötig hält, kann er auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird.
3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit frei und vollständig darzulegen.
4. Er sorgt dafür, dass die Debatten auf den Gegenstand der Diskussion beschränkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine Ausführungen auf die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu beschränken.
4. Bildung von Ausschüssen
1. Das Plenum kann zur Behandlung der Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden, Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können Arbeitsgruppen bilden.
2. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden bei Bedarf gebildet.
3. Vorbehaltlich der Nummern 356 und 357 werden folgende Ausschüsse gebildet:
4.1
Lenkungsausschuss
a) Dieser Ausschuss setzt sich in der Regel zusammen aus dem Präsidenten der Konferenz oder Tagung, der gleichzeitig Präsident des Ausschusses ist, aus den Vizepräsidenten der Konferenz und aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Ausschüsse.
b) Der Lenkungsausschuss koordiniert alle Tätigkeiten, die dem reibungslosen Arbeitsablauf dienen; er legt die Reihenfolge und die Anzahl der Sitzungen fest, wobei er angesichts der geringen Anzahl der Mitglieder einiger Delegationen jegliche Überschneidung möglichst vermeidet.
4.2
Vollmachtenprüfungsausschuss
Eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, eine Funkkonferenz oder eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste setzt einen Vollmachtenprüfungsausschuss ein, der beauftragt ist, die Vollmachten der Delegationen bei diesen Konferenzen zu prüfen. Der Ausschuss teilt seine Schlussfolgerungen dem Plenum innerhalb der von diesem festgelegten Frist mit.
4.3
Redaktionsausschuss
a) Die Texte, welche die verschiedenen Ausschüsse soweit wie möglich in ihrer endgültigen Form unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen erstellen, werden dem Redaktionsausschuss vorgelegt, der beauftragt ist, die Formulierung ohne materielle Änderungen vorzunehmen und die Texte gegebenenfalls mit den unverändert gebliebenen Textteilen richtig zu verbinden.
b) Der Redaktionsausschuss legt diese Texte dem Plenum vor, das sie annimmt oder zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss verweist.
4.4
Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets
a) Bei der Eröffnung jeder Konferenz setzt das Plenum einen Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets ein, welcher die Aufgabe hat, die Organisation und die den Delegierten zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Hilfsmittel zu begutachten sowie die Rechnungen für die während der Konferenz anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. Zu diesem Ausschuss gehören ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an seiner Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und ein Vertreter des Direktors des betreffenden Büros und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Regierung.
b) Bevor die vom Rat für die Konferenz bewilligten Mittel erschöpft sind, legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz dem Plenum eine vorläufige Aufstellung der Ausgaben vor. Aufgrund dieser Aufstellung entscheidet das Plenum, ob die bisherigen Fortschritte eine Verlängerung der Konferenz über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, zu dem die bewilligten Mittel erschöpft sein werden.
c) Am Ende jeder Konferenz legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets dem Plenum einen Bericht vor, der eine möglichst genaue Schätzung der Ausgaben für die Konferenz sowie derjenigen Ausgaben enthält, die als Folge der Durchführung der von dieser Konferenz gefassten Beschlüsse entstehen könnten.
d) Das Plenum prüft und genehmigt diesen Bericht und übermittelt ihn dann mit seinen Anmerkungen dem Generalsekretär zur Vorlage beim Rat während dessen nächster ordentlicher Tagung.
5. Zusammensetzung der Ausschüsse
5.1
Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in Nummer 269 dieser Konvention erwähnten Beobachtern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.
5.2
Funkkonferenzen und weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 278, 279 und 280 dieser Konvention erwähnten Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.
5.3
Funkversammlungen, Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Ausser den Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Beobachtern dürfen die Vertreter aller Gremien und Organisationen, die auf den entsprechenden Listen (s. Nummer 237 dieser Konvention) stehen, an den Funkversammlungen und an den Arbeiten der Ausschüsse der Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens teilnehmen.
6. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse
Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse werden jeweils vom Präsidenten desjenigen Ausschusses gemacht, welcher die Unterausschüsse bildet.
7. Einberufung zu den Sitzungen
Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt.
8. Vorschläge, die vor Eröffnung der Konferenz eingereicht werden
Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden vom Plenum auf die zuständigen Ausschüsse verteilt, die nach Abschnitt 4 dieser Geschäftsordnung gebildet werden. Das Plenum kann aber auch jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln.
9. Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die während der Konferenz eingereicht werden
1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge oder Änderungsvorschläge werden dem Präsidenten der Konferenz, dem Präsidenten des zuständigen Ausschusses oder dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben.
2. Ein schriftlicher Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist.
3. Der Präsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschläge vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Debatten zu beschleunigen.
4. Bei jedem Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss der zu prüfende Text klar und genau formuliert sein.
5. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident des zuständigen Ausschusses oder Unterausschusses oder der zuständigen Arbeitsgruppe entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Vorschlag oder Änderungsvorschlag mündlich bekanntgegeben werden kann oder ob er - zwecks Veröffentlichung und Verteilung nach Nummer 374 - schriftlich eingereicht werden muss.
(2) Im allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Vorschlags, über den abgestimmt werden muss, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er noch vor der Diskussion geprüft werden kann.
(3) Ausserdem leitet der Präsident der Konferenz die in Nummer 374 bezeichneten Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die er erhält, je nach Fall den zuständigen Ausschüssen oder dem Plenum zu.
6. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr während der Konferenz eingereichten Vorschlag oder Änderungsvorschlag in der Plenarsitzung vorlesen oder verlangen, dass er vorgelesen wird, und darf ihn begründen.
10. Voraussetzung für die Behandlung eines Vorschlags oder Änderungsvorschlags und für die Beschlussfassung oder Abstimmung hierüber
1. Ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er behandelt werden soll, von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird.
2. Jeder ordnungsgemäss unterstützte Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss zur Behandlung und anschliessend zur Beschlussfassung, gegebenenfalls durch eine Abstimmung, vorgelegt werden.
11. Nichtbehandelte oder zurückgestellte Vorschläge oder Änderungsvorschläge
Wenn ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag nicht behandelt oder seine Behandlung zurückgestellt worden ist, ist es Sache der Delegation, die diesen Vorschlag oder Änderungsvorschlag vorgelegt hat, dafür zu sorgen, dass er später behandelt wird.
12. Ablauf der Debatten in der Plenarsitzung
12.1
Beschlussfähigkeit
Damit in einer Plenarsitzung eine gültige Abstimmung stattfinden kann, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz akkreditierten stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten sein.
12.2
Diskussionsordnung
(1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, wenn der Präsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im allgemeinen gibt er zunächst an, in welcher Eigenschaft er spricht.
(2) Jeder, der das Wort hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Wörter gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit alle Anwesenden seine Ausführungen richtig erfassen können.
12.3
Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung
(1) Während der Debatten darf eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Antrag oder eine Frage zur Geschäftsordnung stellen, über die der Präsident sogleich entsprechend dieser Geschäftsordnung entscheiden muss. Jede Delegation darf die Entscheidung des Präsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen dagegen ist.
(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht behandeln.
12.4
Rangordnung der Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung
Für die Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung, von denen in Nummer 388 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung:
a) alle Fragen zur Geschäftsordnung, die sich auf die Anwendung dieser Geschäftsordnung einschliesslich der Abstimmungsverfahren beziehen;
b) Unterbrechung der Sitzung;
c) Aufhebung der Sitzung;
d) Vertagung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
e) Schliessung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
f) alle anderen Anträge oder Fragen zur Geschäftsordnung, die gestellt werden könnten; ihre Rangordnung wird vom Präsidenten festgesetzt.
12.5
Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation unter Angabe der Gründe den Antrag stellen, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Wenn ein solcher Antrag unterstützt wird, erhalten zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser Frage das Wort; danach wird über den Antrag abgestimmt.
12.6
Antrag auf Vertagung der Debatte
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den Antrag stellen, die Debatte um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, dürfen sich an dieser ausser dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird über den Antrag abgestimmt.
12.7
Antrag auf Schliessung der Debatte
Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die sich gegen den Antrag aussprechen; danach wird über diesen Antrag abgestimmt. Falls der Antrag angenommen wird, verlangt der Präsident sofort, dass über die zur Diskussion stehende Angelegenheit abgestimmt wird.
12.8
Beschränkung der Ausführungen
(1) Das Plenum kann unter Umständen die Redezeit und die Zahl der Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschränken.
(2) In Verfahrensfragen jedoch beschränkt der Präsident die Dauer der Ausführungen jedes Redners auf höchstens sechs Minuten.
(3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Redezeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden.
12.9
Schliessung der Rednerliste
(1) Während einer Debatte kann der Präsident die Rednerliste verlesen; er fügt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch äussern, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der Versammlung die Liste für geschlossen erklären. Der Präsident darf jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird.
(2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit für geschlossen.
12.10
Zuständigkeitsfragen
Möglicherweise auftretende Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden Angelegenheit abgestimmt wird.
12.11
Zurückziehung und Wiederaufnahme eines Antrags
Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurückziehen, solange noch nicht über ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, geändert oder nicht, zurückgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen Änderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden.
13. Stimmrecht
1. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss akkreditiert ist, hat nach Art. 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz das Recht auf eine Stimme.
2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Art. 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus.
3. Wird ein Mitglied der Union bei einer Funkversammlung, einer weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 dieser Konvention, die Vertreter der anerkannten Betriebsunternehmen des betreffenden Mitglieds ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335 bis 338 dieser Konvention über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die vorgenannten Konferenzen.
14. Abstimmung
14.1
Definition des Begriffs "Mehrheit"
(1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Delegationen.
(2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt.
(4) Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gilt als "anwesende und abstimmende Delegation" jede Delegation, die sich für oder gegen einen Vorschlag ausspricht.
14.2
Nichtteilnahme an der Abstimmung
Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 385 dieser Konvention nicht als abwesend und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 416 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben.
14.3
Qualifizierte Mehrheit
Im Fall der Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Union gilt die in Art. 2 der Konstitution festgesetzte Mehrheit.
14.4
Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig vom Hundert
Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Behandlung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden.
14.5
Abstimmungsverfahren
(1) Es wird wie folgt abgestimmt:
a) im allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, dass eine Abstimmung durch Namensaufruf nach Bst. b oder eine geheime Abstimmung nach Bst. c verlangt worden ist;
b) durch Namensaufruf, der in alphabetischer Reihenfolge der französischen Namen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgt,
1. wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine geheime Abstimmung nach Bst. c nicht verlangt worden ist, oder
2. wenn sich bei einer Abstimmung nach Bst. a keine eindeutige Mehrheit ergibt;
c) durch geheime Abstimmung, wenn mindestens fünf der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen.
(2) Vor Beginn der Abstimmung prüft der Präsident jeden Antrag bezüglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. Anschliessend erklärt er die Abstimmung für eröffnet und teilt nach ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit.
(3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses.
(4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems durchgeführt werden, wenn ein geeignetes System verfügbar ist und die Konferenz dies beschliesst.
14.6
Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung
Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, dass es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung bezieht. Dieser Antrag zur Geschäftsordnung darf keinen Vorschlag enthalten, der eine Änderung der laufenden Abstimmung oder eine Änderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. Die Abstimmung beginnt damit, dass der Präsident diese als eröffnet erklärt, und endet damit, dass er deren Ergebnisse mitteilt.
14.7
Erklärung zur Abstimmung
Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung eine Erklärung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wünschen.
14.8
Abstimmung über die einzelnen Teile eines Vorschlags
(1) Ein Vorschlag wird unterteilt, und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Zustimmung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.
(2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der Vorschlag selbst als abgelehnt.
14.9
Abstimmungsordnung bei Vorschlägen, die ein und dieselbe Angelegenheit betreffen
(1) Behandeln mehrere Vorschläge ein und dieselbe Angelegenheit, so wird über die einzelnen Vorschläge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.
(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darüber, ob über den nächsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht.
14.10
Änderungsvorschläge
(1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine Streichung, eine Hinzufügung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht.
(2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsvorschlag zu einem von ihr eingereichten Vorschlag an, so wird die Änderung sogleich in den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet.
(3) Ein Vorschlag, der eine Änderung vorsieht, gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Vorschlag unvereinbar ist.
14.11
Abstimmung über Änderungsvorschläge
(1) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt.
(2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über denjenigen Änderungsvorschlag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht. Wenn dieser Änderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhält, wird hiernach unter den verbleibenden Änderungsvorschlägen über denjenigen abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so fort, bis einer der Änderungsvorschläge die Stimmenmehrheit erhält; wenn alle Änderungsvorschläge behandelt worden sind, ohne dass für einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird über den nicht geänderten ursprünglichen Vorschlag abgestimmt.
(3) Wenn ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen werden, wird über den geänderten Vorschlag selbst abgestimmt.
14.12
Wiederholung einer Abstimmung
(1) In den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen einer Konferenz oder einer Tagung darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag, über den bereits durch Abstimmung in einem der Ausschüsse oder Unterausschüsse oder in einer der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschuss oder Unterausschuss oder in derselben Arbeitsgruppe nicht erneut abgestimmt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren.
(2) In den Plenarsitzungen darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt werden, es sei denn, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder stellt einen entsprechenden Antrag;
b) der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird frühestens einen vollen Tag nach der Abstimmung gestellt.
15. Ablauf der Debatten und Abstimmungsverfahren in Ausschüssen und Unterausschüssen
1. Die Aufgaben der Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschäftsordnung dem Präsidenten der Konferenz zufallen.
2. Die für den Ablauf der Debatten in einer Plenarsitzung geltenden Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschäftsordnung festgelegt sind, sind auch auf die Debatten der Ausschüsse und Unterausschüsse anwendbar, ausser in bezug auf die Beschlussfähigkeit.
3. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen und Unterausschüssen.
16. Vorbehalte
1. Im allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.
2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit von Änderungsvorschlägen zur Konstitution oder zu dieser Konvention oder aber die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss machen; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitglieds gemacht werden, das an der Konferenz nicht teilnimmt und das nach Artikel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat.
17. Protokolle der Plenarsitzungen
1. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz angefertigt, welches sie so früh wie möglich, auf alle Fälle aber spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung, an die Delegationen verteilt.
2. Wenn die Protokolle verteilt sind, können die Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies muss so bald wie möglich geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, in der die Protokolle genehmigt werden, Änderungen mündlich vorzutragen.
3. (1) In der Regel enthalten die Protokolle nur die Vorschläge und Beschlüsse mit den wichtigsten der sie stützenden Argumente in möglichst kurzgefasster Form.
(2) Dennoch darf jede Delegation verlangen, dass jegliche von ihr während der Debatten abgegebene Erklärung zusammengefasst oder im vollen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie muss dies dann in der Regel zu Beginn ihrer Ausführungen ankündigen, um die Arbeit der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss ferner dem Sekretariat der Konferenz den entsprechenden Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schliessung der Sitzung liefern.
4. Von der in Nummer 450 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
18. Berichte der Ausschüsse und Unterausschüsse
1. (1) Die Diskussionsergebnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse werden sitzungsweise in Berichten zusammengefasst, die vom Sekretariat der Konferenz angefertigt und spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung an die Delegationen verteilt werden. In den Berichten werden die wesentlichen Punkte der Diskussionen sowie die verschiedenen Auffassungen, die festzuhalten angebracht ist, und die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus der gesamten Debatte ergeben, klar herausgestellt.
(2) Dennoch hat jede Delegation auch das Recht, von der in Nummer 450 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
(3) Von der in Nummer 453 eingeräumten Möglichkeit soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können, wenn sie es für erforderlich halten, Teilberichte fertigen und, wenn die Umstände es erlauben, am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus den ihnen übertragenen Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen.
19. Genehmigung der Sitzungsprotokolle und Berichte
1. (1) Im allgemeinen fragt der Präsident zu Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, ob die Delegationen zu dem Protokoll oder, wenn es sich um einen Ausschuss oder Unterausschuss handelt, zu dem Bericht über die vorangegangene Sitzung Bemerkungen zu machen haben. Die Sitzungsprotokolle oder Berichte gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt worden ist und wenn kein mündlicher Einspruch erhoben wird. Andernfalls wird das Sitzungsprotokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise berichtigt.
(2) Jeder Teilbericht oder Schlussbericht muss von dem betreffenden Ausschuss oder Unterausschuss genehmigt werden.
2. (1) Die Protokolle der letzten Plenarsitzungen werden vom Präsidenten geprüft und genehmigt.
(2) Die Berichte über die letzten Sitzungen eines Ausschusses oder Unterausschusses werden vom Präsidenten dieses Ausschusses oder Unterausschusses geprüft und genehmigt.
20. Numerierung
1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze derjenigen Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Textteile erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des ursprünglichen Textes, der die Buchstaben "A", "B" usw. hinzugefügt werden.
2. Die endgültige Numerierung der in erster Lesung angenommenen Kapitel, Artikel und Absätze ist in der Regel Aufgabe des Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschluss des Plenums dem Generalsekretär übertragen werden.
21. Endgültige Genehmigung
Die Texte der Schlussakten einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind.
22. Unterschrift
Die Texte der Schlussakten werden, sobald sie von den in Nummer 462 erwähnten Konferenzen genehmigt sind, den Delegierten, die mit den in Art. 31 dieser Konvention beschriebenen Vollmachten ausgestattet sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der Mitglieder.
23. Beziehungen zu Presse und Öffentlichkeit
1. Amtliche Kommuniqués über die Arbeiten der Konferenz dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Konferenz an die Presse gegeben werden.
2. Presse und Öffentlichkeit dürfen, soweit dies durchführbar ist, an den Konferenzen teilnehmen; dabei sind die Richtlinien zu beachten, die bei der in Nummer 342 erwähnten Sitzung der Delegationschefs angenommen wurden, sowie die vom Generalsekretär getroffenen praktischen Vorkehrungen. Die Anwesenheit von Presse und Öffentlichkeit darf in keinem Fall zu Störungen des reibungslosen Arbeitsablaufs einer Sitzung führen.
3. Zu den anderen Tagungen der Union sind Presse und Öffentlichkeit nicht zugelassen, es sei denn, dass die Teilnehmer an der betreffenden Tagung anders entscheiden.
24. Gebührenfreiheit
Für die Dauer der Konferenz geniessen die Mitglieder der Delegationen, die Vertreter der Mitglieder im Rat, die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die an der Konferenz teilnehmenden hohen Beamten des Generalsekretariats und die Sektoren der Union und das zur Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union Gebührenfreiheit im Post-, Telegramm-, Telefon- und Telexverkehr in dem Umfang, über den sich die gastgebende Regierung in dieser Hinsicht mit den übrigen Regierungen und den betreffenden anerkannten Betriebsunternehmen einigen konnte.