0.110.031.65
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 189 ausgegeben am 29. Oktober 1997
Kundmachung
vom 14. Oktober 1997
der Beschlüsse Nr. 33/1997 bis 36/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 33/1997 bis 36/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 33/1997 bis 36/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 33/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/97 vom 6. Mai 19971 geändert.
Die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Richtlinie 96/96/EG des Rates werden mit Wirkung vom 9. März 1998 die Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger3 und ihre aufeinanderfolgenden Änderungen aufgehoben, die Teil des Abkommens sind und daher mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"16a. 396 L 0096: Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1).".
Art. 2
Der Text unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. März 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/96/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 34/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/96 vom 27. November 19964 geändert.
Die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens werden nach Nummer 3 (Richtlinie 80/1107/EWG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"3a. 391 L 0322: Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S. 22);
3b. 396 L 0094: Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 86).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 91/322/EWG der Kommission und der Richtlinie 96/94/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 35/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowieGleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/96 vom 26. April 19967 geändert.
Die Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Empfehlung 96/694/EG des Rates ist zusammen mit anderen Rechtsakten, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, in eine getrennte Kategorie einzuordnen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) ist folgendes einzufügen:
"Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen:
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:"
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Entschliessung 95/C 168/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21c. 396 X 0694: Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess (ABl. Nr. L 319 vom 10.12.1996, S. 11).".
Art. 3
Der Wortlaut der Empfehlung 96/694/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 36/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 19969 geändert.
Die Entscheidung 96/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2aa (Entscheidung 94/741/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2ab. 396 D 0511: Entscheidung 96/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen (ABl. Nr. L 213 vom 22.8.1996, S. 16).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 96/511/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 72.

2   ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

3   ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 47.

4   ABl. Nr. L 71 vom 13.3.1997, S. 39.

5   ABl. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S. 22.

6   ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 86.

7   ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 82.

8   ABl. Nr. L 319 vom 10.12.1996, S. 11.

9   ABl. Nr. L 291 vom 14.11.1996, S. 41.

10   ABl. Nr. L 213 vom 22.8.1996, S. 16.