954.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 210 ausgegeben am 19. Dezember 1997
Gesetz
vom 23. Oktober 1997
über die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren zu veröffentlichenden Prospekts (Prospektgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der bei erstmaligem öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Ein öffentliches Angebot ist eine sich nicht an bestimmte Personen wendende, auf die Veräusserung von Wertpapieren gerichtete Willenserklärung.
2) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kassaobligationen, Kassascheine und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte).
3) Emittenten sind Gesellschaften, sonstige juristische Personen und alle Unternehmen, deren Wertpapiere Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind.
4) Euro-Wertpapiere sind Wertpapiere, die
a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, fest übernommen und vertrieben werden und
b) zu mindestens 30 % der Emission in einem oder mehr als einem Staat angeboten werden, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
c) nur über eine Bank oder Finanzgesellschaft gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen.
Art. 3
Prospektpflicht
1) Ein erstmaliges öffentliches Angebot von Wertpapieren in Liechtenstein darf nur erfolgen, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt durch die Person veröffentlicht wurde, die das Angebot vornimmt.
2) Der Prospekt muss spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Angebots veröffentlicht oder für das Publikum zur Verfügung gehalten werden.
3) Bezieht sich das öffentliche Angebot nur auf einen Teil einer Emission, muss kein neuer Prospekt veröffentlicht werden, wenn der restliche Teil der Wertpapiere später Gegenstand eines öffentlichen Angebots ist.
4) Liegt die Veröffentlichung eines diesem Gesetz entsprechenden Prospekts weniger als zwölf Monate zurück, so genügt bei prospektpflichtigem Angebot zum Erwerb anderer Wertpapiere desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen, die Beurteilung dieser Wertpapiere möglicherweise beeinflussenden Änderungen nach denselben Modalitäten wie der ursprüngliche Prospekt. Dieser Prospekt kann nur zusammen mit dem vollständigen Prospekt, auf den er sich bezieht, oder mit einem Hinweis auf diesen vorgelegt werden.
5) Jedes neue Ereignis oder jede Ungenauigkeit des Prospekts muss, wenn dieses bzw. diese die Bewertung der Wertpapiere massgeblich beeinflussen könnte und zwischen der Veröffentlichung des Prospekts und dem Zeitpunkt eintritt oder festgestellt wird, zu dem das öffentliche Angebot endgültig abgeschlossen ist, in einer Ergänzung zum Prospekt nach denselben Modalitäten wie der ursprüngliche Prospekt erwähnt oder berichtigt werden.
6) Der Prospekt muss vor seiner Veröffentlichung den zuständigen Stellen in jedem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem die Wertpapiere zum ersten Mal öffentlich angeboten werden, zugestellt werden.
7) Bekanntmachungen, Anzeigen, Plakate und Dokumente, in denen das öffentliche Angebot angekündigt wird und die von der Person, die das öffentliche Angebot unterbreitet, verbreitet oder für das Publikum zur Verfügung gehalten werden, sind ebenfalls vorher diesen Stellen zu übermitteln, falls diese eine vorherige Kontrolle des Prospekts vornehmen. In den Unterlagen muss angegeben werden, dass ein Prospekt vorliegt und wo dieser Prospekt veröffentlicht worden ist.
Art. 4
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Die Prospektpflicht gemäss Art. 3 gilt nicht für:
a) Wertpapiere des Landes oder der Gemeinden;
b) Wertpapiere eines Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört;
c) Wertpapiere, die nur einem begrenzten, dem Anbieter im einzelnen bekannten, Personenkreis angeboten werden;
d) Wertpapiere, die Personen im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden;
e) Wertpapiere, bei denen der Verkaufspreis der Gesamtemission 40 000 ECU oder den entsprechenden Gegenwert nicht überschreitet;
f) Wertpapiere, die in Stückelungen zu mindestens 40 000 ECU oder dem entsprechenden Gegenwert angeboten werden oder Wertpapiere, die nicht unter diesem Wert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
g) Schuldverschreibungen bzw. Kassenobligationen, die dauernd oder wiederholt von liechtensteinischen Banken, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Kreditinstituten oder Banken, die einer gleichwertigen Regelung unterstehen, ausgegeben werden;
h) Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
i) Anteilsscheine, die von Investmentunternehmen des nicht geschlossenen Typs angeboten werden. Für diese Anteile richtet sich die Prospektpflicht nach dem Gesetz über Investmentunternehmen;
k) Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
l) Aktien, die den Aktieninhabern unentgeltlich zugeteilt werden;
m) Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, die anstelle von Aktien derselben Gesellschaft angeboten werden, ohne dass das Angebot dieser neuen Wertpapiere insgesamt eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals mit sich bringt;
n) Wertpapiere, die der Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen seinen gegenwärtigen oder ehemaligen Arbeitnehmern oder zu deren Gunsten anbietet;
o) Wertpapiere, die aus der Umwandlung von Wandelschuldverschreibungen oder aus der Ausübung von Rechten aus Optionsscheinen stammen, oder Aktien, die im Austausch gegen austauschbare Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern ein Prospekt für das öffentliche Angebot oder die Börsenzulassung in bezug auf diese Wandelschuldverschreibungen oder austauschbaren Schuldverschreibungen oder diese Optionsscheine veröffentlicht worden ist;
p) Euro-Wertpapiere, für die nicht öffentlich geworben wird und die nicht im Rahmen von Haustürgeschäften vertrieben werden.
Art. 5
Inhalt des Prospekts
1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden.
2) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Ausstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen.
3) Der Prospekt ist gemäss den Vorschriften im Anhang in einer Form zu erstellen, welche sein Verständnis und seine Auswertung erleichtert.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann von der Aufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt befreien, wenn:
a) diese Angaben von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen;
b) die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.
Art. 6
Genehmigung des Prospekts
1) Der Prospekt und allfällige Änderungen gemäss Art. 3 Abs. 4 und 5 müssen vor der Veröffentlichung von der Dienststelle für Bankenaufsicht genehmigt werden.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht hat innerhalb von acht Werktagen nach Eingang des Prospektes über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden.
Art. 7
Veröffentlichung des Prospekts
1) Der Prospekt ist zu veröffentlichen:
a) durch vollständigen Abdruck in den liechtensteinischen Landeszeitungen; oder
b) durch kostenlose Bereithaltung am Sitz des Emittenten und den im Prospekt genannten Zahlstellen.
2) Zusätzlich ist in den liechtensteinischen Landeszeitungen ein Hinweis abzudrucken, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum erhältlich ist.
3) Werden einzelne Angebotsbedingungen wie der Angebotskurs oder der Zinssatz erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht werden, wenn im Prospekt auf diesen Umstand sowie darauf hingewiesen wird, dass die fehlenden Angaben in gleicher Weise wie der Prospekt selbst veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben feststehen, sind sie in gleicher Weise wie der Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen.
Art. 8
Anerkennung von Börsenzulassungs- und anderen Prospekten
1) Die Person, die das öffentliche Angebot unterbreitet, kann auch einen Prospekt erstellen, dessen Inhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote gemäss der Richtlinie 80/390/EWG festgelegt wird. Ein solcher Prospekt, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde, gilt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 als ausreichend.
2) Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfassten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt sowie die Bedingungen seiner Kontrolle und Verbreitung unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote gemäss der Richtlinie 80/390/EWG erstellt wurde, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 als ausreichend.
3) Ein Prospekt eines Emittenten aus einem Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt und von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, gilt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 als ausreichend.
4) In den Prospekt sind zusätzliche spezifische Angaben für den liechtensteinischen Markt gemäss Art. 10 Abs. 5 aufzunehmen.
Art. 9
Zuständigkeit
1) Die Dienststelle für Bankenaufsicht überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und trifft die dazu notwendigen Massnahmen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht ist insbesondere zuständig für die Kontrolle und Genehmigung des Prospektes.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht arbeitet mit den entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und tauscht die hierfür erforderlichen Informationen aus, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet ist.
Art. 10
Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum
1) Werden in mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig öffentliche Angebote für dasselbe Wertpapier vorgenommen, so ist für die Genehmigung des Prospektes die Dienststelle für Bankenaufsicht zuständig, wenn der Emittent seinen Sitz in Liechtenstein hat und Liechtenstein durch das öffentliche Angebot betroffen ist.
2) Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Liechtenstein hat, Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in Liechtenstein und in einem anderem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, so gilt ein Prospekt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 als ausreichend,
a) der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde, und
b) von den zuständigen Stellen des Sitzstaates des Emittenten gebilligt wurde, und
c) dieser Staat eine den Vorschriften dieses Gesetzes gleichwertige Prospektkontrolle vorsieht, und
d) in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist.
3) Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne von Abs. 2 vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den Vorschriften dieses Gesetzes gleichwertige Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist.
4) Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung ist der Dienststelle für Bankenaufsicht zusammen mit dem Prospekt so zu übersenden, dass sie spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.
5) In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den liechtensteinischen Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen in Liechtenstein fungierenden Banken sowie die Art der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen.
6) Erfolgt in Liechtenstein ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, die über ein Bezugsrecht Zugang zum Kapital eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eröffnen, und sind die Beteiligungspapiere dieses Emittenten in diesem Mitgliedstaat bereits zur amtlichen Notierung zugelassen, hat die Dienststelle für Bankenaufsicht vor Genehmigung des Prospekts die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zu konsultieren.
Art. 11
Amtliche Auskünfte
1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die Regierung oder die Dienststelle für Bankenaufsicht ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Landesinteressen und das Bankgeheimnis dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
d) gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Zwecke der diesem Gesetz vergleichbaren ausländischen Gesetze verwendet werden;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Berufsgeheimnis unterliegen.
2) Die Regierung oder die Dienststelle für Bankenaufsicht kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Gesellschaften einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Art. 12
Geheimnisschutz
1) Werden Behördenvertretern bei ihren dienstlichen Tätigkeiten Tatsachen bekannt, die dem Geheimnisschutz unterliegen, so haben sie dieses Geheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
2) Widerhandlungen werden gemäss Art. 14 geahndet.
3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten.
Art. 13
Haftung
Sind Angaben in einem Prospekt, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig, oder wurde die Erstellung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospekts unterlassen, so haften die Personen, welche den Prospekt erlassen haben oder hätten erlassen sollen, als Gesamtschuldner jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist.
Art. 14
Strafbestimmungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft:
a) wer als Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
b) wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach diesem Gesetz prospektpflichtig ist, in einem veröffentlichten Prospekt hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblicher Umstände unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach diesem Gesetz prospektpflichtig ist, Wertpapiere anbietet, ohne dass zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht wurde.
Art. 15
Aufhebung von Bestimmungen im Personen- und Gesellschaftsrecht
Art. 282 und 298 sowie § 80 und § 80a Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 1926 Nr. 4 werden aufgehoben.
Art. 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Mindestinhalt des Prospektes gemäss Art. 5
Der Prospekt muss neben dem im Gesetz vorgeschriebenen Inhalt mindestens folgendes enthalten:
A. Allgemeine Anforderungen
1. Angaben über die Personen, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen
1.1 Name und Stellung dieser Personen, bei juristischen Personen Firma, Rechtsform und Sitz;
1.2 Erklärung, dass ihres Wissens die Angaben des Prospekts richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern könnten.
2. Angaben über das öffentliche Angebot und die angebotenen Wertpapiere
2.1 Art der angebotenen Papiere;
2.2 Betrag und Zweck der Ausgabe;
2.3 Anzahl der ausgegebenen Papiere;
2.4 Die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte;
2.5 Die erhobenen Quellensteuern auf Einkünfte;
2.6 Zeitraum für die Zeichnung;
2.7 Beginn der Dividendenberechtigung;
2.8 Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder hierfür garantieren;
2.9 Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Wertpapiere;
2.10 Märkte, auf denen die Wertpapiere gehandelt werden können;
2.11 Einrichtungen, die als Zahl- und Hinterlegungsstellen fungieren;
2.12 Preis, zu dem die Wertpapiere angeboten werden, wenn dieser bekannt ist;
2.13 Modalitäten und Zeitplan für die Festsetzung des Preises, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht bekannt ist;
2.14 Zahlungsmodalitäten;
2.15 Art der Ausübung des Bezugsrechts;
2.16 Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Wertpapiere.
3. Angaben über den Emittenten und sein Kapital
3.1 Firma;
3.2 Sitz;
3.3 Datum der Gründung;
3.4 Rechtsform und geltende Rechtsordnung;
3.5 Geschäftszweck;
3.6 Angabe des Registers und Nummer der Registereintragung des Emittenten;
3.7 Betrag des gezeichneten Kapitals;
3.8 Zahl und Hauptmerkmale der Aktien, die dieses Kapital vertreten;
3.9 Nicht eingezahlter Betrag des gezeichneten Kapitals;
3.10 Betrag der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen unter Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen;
3.11 Angabe des Konzerns, zu dem der Emittent gehört;
3.12 Alle das Kapital nicht vertretenden Anteile;
3.13 Betrag des genehmigten Kapitals und Dauer der Ermächtigung;
3.14 Angabe der Aktionäre, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können.
4. Angaben über die Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten
4.1 Beschreibung der Haupttätigkeiten;
4.2 Angabe von aussergewöhnlichen Ereignissen, die die Tätigkeit beeinflusst haben;
4.3 Abhängigkeit von Patenten, Lizenzen oder Verträgen, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung sind;
4.4 Angaben zu den laufenden Investitionen von erheblichem Umfang;
4.5 Angabe von Gerichtsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die Finanzlage des Emittenten haben.
5. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
5.1 Jahresabschluss und gegebenenfalls konsolidierter Abschluss;
Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er ihn in den Prospekt auf. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er beide in den Prospekt auf. Jedoch braucht er nur einen der beiden Abschlüsse aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Abschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält;
5.2 Zwischenübersicht, falls eine solche seit Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres veröffentlicht wurde;
5.3 Name und Anschrift der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen;
5.4 Wenn die Rechnungsprüfer Vorbehalte eingelegt oder ihren Bestätigungsvermerk verweigert haben, sind diese Tatsache sowie die dafür angeführten Gründe anzugeben.
6. Angaben über die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten
6.1 Name;
6.2 Anschrift;
6.3 Stellung;
6.4 Im Falle eines öffentlichen Angebots von Aktien einer Kapitalgesellschaft Vergütung (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Provisionen, Nebenleistungen usw.) der Mitglieder der Verwaltungsorgane bzw. der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane.
7. Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten, sofern diese Angaben für eine etwaige Beurteilung des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind
7.1 Die wichtigsten jüngsten Tendenzen in bezug auf den Gang der Geschäfte des Emittenten seit Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres;
7.2 Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest über das laufende Geschäftsjahr.
B. Weitere Bestimmungen
1. Betrifft das öffentliche Angebot Schuldverschreibungen, die von einer oder mehreren juristischen Personen garantiert werden, so müssen die unter Ziffer A. 3. bis 7. vorgesehenen Angaben auch für den oder die Garanten erfolgen.
2. Betrifft das öffentliche Angebot Wandelschuldverschreibungen, austauschbare Schuldverschreibungen, Optionsanleihen oder Optionsscheine, so müssen ausserdem Angaben gemacht werden über die Art der Aktien oder Schuldverschreibungen, zu deren Bezug sie berechtigen, sowie über die Bedingungen und Modalitäten der Umwandlung, des Austausches oder der Zeichnung. Ist der Emittent der Aktien oder der Schuldverschreibung nicht identisch mit dem Emittenten der Schuldverschreibungen oder der Optionsscheine, so müssen die unter Ziffer A. 3. bis 7. vorgesehenen Angaben auch über den Emittenten der Aktien oder der Schuldverschreibungen erfolgen.
3. Ist die Zeit, seit der ein Emittent tätig ist, kürzer als eine der unter Ziffer A. genannten Fristen, so sind die Auskünfte nur für die Zeit zu geben, in der der Emittent tätig gewesen ist.
4. Sofern sich die unter Ziffer A. geforderten Angaben der Tätigkeit oder der juristischen Form des Emittenten oder aber der Art der angebotenen Wertpapiere als nicht angemessen erweisen, muss ein Prospekt erstellt werden, der gleichwertige Angaben enthält.