Der Prospekt muss neben dem im Gesetz vorgeschriebenen Inhalt mindestens folgendes enthalten:
A. Allgemeine Anforderungen
1. Angaben über die Personen, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen
1.1 Name und Stellung dieser Personen, bei juristischen Personen Firma, Rechtsform und Sitz;
1.2 Erklärung, dass ihres Wissens die Angaben des Prospekts richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern könnten.
2. Angaben über das öffentliche Angebot und die angebotenen Wertpapiere
2.1 Art der angebotenen Papiere;
2.2 Betrag und Zweck der Ausgabe;
2.3 Anzahl der ausgegebenen Papiere;
2.4 Die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte;
2.5 Die erhobenen Quellensteuern auf Einkünfte;
2.6 Zeitraum für die Zeichnung;
2.7 Beginn der Dividendenberechtigung;
2.8 Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder hierfür garantieren;
2.9 Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Wertpapiere;
2.10 Märkte, auf denen die Wertpapiere gehandelt werden können;
2.11 Einrichtungen, die als Zahl- und Hinterlegungsstellen fungieren;
2.12 Preis, zu dem die Wertpapiere angeboten werden, wenn dieser bekannt ist;
2.13 Modalitäten und Zeitplan für die Festsetzung des Preises, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht bekannt ist;
2.14 Zahlungsmodalitäten;
2.15 Art der Ausübung des Bezugsrechts;
2.16 Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Wertpapiere.
3. Angaben über den Emittenten und sein Kapital
3.1 Firma;
3.2 Sitz;
3.3 Datum der Gründung;
3.4 Rechtsform und geltende Rechtsordnung;
3.5 Geschäftszweck;
3.6 Angabe des Registers und Nummer der Registereintragung des Emittenten;
3.7 Betrag des gezeichneten Kapitals;
3.8 Zahl und Hauptmerkmale der Aktien, die dieses Kapital vertreten;
3.9 Nicht eingezahlter Betrag des gezeichneten Kapitals;
3.10 Betrag der Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen unter Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen;
3.11 Angabe des Konzerns, zu dem der Emittent gehört;
3.12 Alle das Kapital nicht vertretenden Anteile;
3.13 Betrag des genehmigten Kapitals und Dauer der Ermächtigung;
3.14 Angabe der Aktionäre, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können.
4. Angaben über die Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten
4.1 Beschreibung der Haupttätigkeiten;
4.2 Angabe von aussergewöhnlichen Ereignissen, die die Tätigkeit beeinflusst haben;
4.3 Abhängigkeit von Patenten, Lizenzen oder Verträgen, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung sind;
4.4 Angaben zu den laufenden Investitionen von erheblichem Umfang;
4.5 Angabe von Gerichtsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die Finanzlage des Emittenten haben.
5. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
5.1 Jahresabschluss und gegebenenfalls konsolidierter Abschluss;
Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er ihn in den Prospekt auf. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so nimmt er beide in den Prospekt auf. Jedoch braucht er nur einen der beiden Abschlüsse aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Abschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält;
5.2 Zwischenübersicht, falls eine solche seit Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres veröffentlicht wurde;
5.3 Name und Anschrift der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen;
5.4 Wenn die Rechnungsprüfer Vorbehalte eingelegt oder ihren Bestätigungsvermerk verweigert haben, sind diese Tatsache sowie die dafür angeführten Gründe anzugeben.
6. Angaben über die Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten
6.1 Name;
6.2 Anschrift;
6.3 Stellung;
6.4 Im Falle eines öffentlichen Angebots von Aktien einer Kapitalgesellschaft Vergütung (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Provisionen, Nebenleistungen usw.) der Mitglieder der Verwaltungsorgane bzw. der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane.
7. Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten, sofern diese Angaben für eine etwaige Beurteilung des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind
7.1 Die wichtigsten jüngsten Tendenzen in bezug auf den Gang der Geschäfte des Emittenten seit Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres;
7.2 Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest über das laufende Geschäftsjahr.
B. Weitere Bestimmungen
1. Betrifft das öffentliche Angebot Schuldverschreibungen, die von einer oder mehreren juristischen Personen garantiert werden, so müssen die unter Ziffer A. 3. bis 7. vorgesehenen Angaben auch für den oder die Garanten erfolgen.
2. Betrifft das öffentliche Angebot Wandelschuldverschreibungen, austauschbare Schuldverschreibungen, Optionsanleihen oder Optionsscheine, so müssen ausserdem Angaben gemacht werden über die Art der Aktien oder Schuldverschreibungen, zu deren Bezug sie berechtigen, sowie über die Bedingungen und Modalitäten der Umwandlung, des Austausches oder der Zeichnung. Ist der Emittent der Aktien oder der Schuldverschreibung nicht identisch mit dem Emittenten der Schuldverschreibungen oder der Optionsscheine, so müssen die unter Ziffer A. 3. bis 7. vorgesehenen Angaben auch über den Emittenten der Aktien oder der Schuldverschreibungen erfolgen.
3. Ist die Zeit, seit der ein Emittent tätig ist, kürzer als eine der unter Ziffer A. genannten Fristen, so sind die Auskünfte nur für die Zeit zu geben, in der der Emittent tätig gewesen ist.
4. Sofern sich die unter Ziffer A. geforderten Angaben der Tätigkeit oder der juristischen Form des Emittenten oder aber der Art der angebotenen Wertpapiere als nicht angemessen erweisen, muss ein Prospekt erstellt werden, der gleichwertige Angaben enthält.