837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 25 ausgegeben am 20. Februar 1998
Gesetz
vom 17. Dezember 1997
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 112, wird wie folgt abgeändert:
Art. 57
Beitragshöhe
Der Staat leistet Beiträge an die Auszahlungen der Versicherungskasse. Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 20 % der Auszahlungen, wenn das Vermögen der Versicherungskasse geringer ist als das zweifache Total des Gesamtaufwandes der letzten vier Jahre. In jedem Fall wird ein Defizit der Versicherungskasse bis zur Höhe von 20 % der Auszahlungen gedeckt.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef