613.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998Nr. 27ausgegeben am 20. Februar 1998
Gesetz
vom 17. Dezember 1997
über die Auflösung der Fonds und die Gliederung des staatlichen Reinvermögens
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
1) Die in der Landesrechnung 1996 als buchmässige Schulden ausgewiesenen Fonds werden aufgelöst und dem Reinvermögen des Landes zugewiesen.
2) Es werden folgende Fonds aufgelöst:
a) Reservefonds;
b) Krisenfonds;
c) Schuldentilgungsfonds;
d) Garantiefonds für Arbeitslosenversicherung;
e) Landschaftlicher Armenfonds;
f) Landeshilfsfonds für nicht versicherbare Elementarschäden;
g) Landschaftlicher Irrenfürsorgefonds;
h) Investitionsfonds;
i) Sparprämienfonds;
k) Studiendarlehensfonds;
l) Eigenheim-Wohnbaufonds;
m) Kranken-, Alters- und Invalidenfonds;
n) Wirtschaftsförderungsfonds;
o) Medienfonds;
p) Fonds für die Durchführung der Kleinstaatenspiele im Jahre 1999 in Liechtenstein.
3) Die Auflösung der Fonds und die Zuweisung der Kapitalien in das Reinvermögen des Landes erfolgt per 31. Dezember 1997 zu den zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen Werten.
4) Die im Grundbuch auf den Landschaftlichen Irrenfürsorgefonds eingetragenen Grundstücke sind in das Eigentum des Landes zu übertragen. Die Regierung wird mit der Durchführung beauftragt.
5) Das Reinvermögen des Landes gliedert sich per 31. Dezember 1997 in folgende Unterpositionen:
a) Allgemeine Reserven: 100 000 000 Franken;
b) Reserven für Krisen und Katastrophen: 100 000 000 Franken;
c) Übrige Eigenmittel.
6) Der Landtag kann den Reserven im Rahmen der Genehmigung der Landesrechnung weitere Mittel aus dem Ertragsüberschuss der laufenden Rechnung zuweisen. In seinem Kompetenzbereich liegt auch die Entscheidung über den Einsatz und die Verwendung von Mitteln aus den Reserven.
Art. 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 29. September 1900 betreffend Bestimmungen über die Verwaltung des landschaftlichen Armenfonds, LGBl. 1900 Nr. 4;
b) Handbillet betreffend die Stiftung eines Irrenfürsorgefonds und Dotierung des Feuerwehrfonds vom 22. Januar 1909, LGBl. 1909 Nr. 4;
c) Gesetz vom 13. November 1974 betreffend die Bildung eines Investitionsfonds, LGBl. 1974 Nr. 73;
d) Gesetz vom 19. November 1980 über die Bildung eines Medienfonds, LGBl. 1981 Nr. 6.
Art. 3
Anpassung bisherigen Rechts
Es werden angepasst:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4:
Art. 545 Abs. 3
3) Unbekannte Bedachte können auf Verlangen der Verwaltung im Aufgebotsverfahren mit der Massgabe aufgefordert werden, dass einzelne nicht behobene Leistungen mit Ablauf von drei Jahren seit der Aufforderung zu Gunsten des Landes verfallen, es wäre denn, dass die Statuten es anders bestimmen würden.
Schlussabteilung
Einführungs- und Übergangsbestimmungen
§ 10 Abs. 2
2) Melden sich alsdann innerhalb der Ankündigungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte in den Armenfonds der Heimatgemeinde bzw. der Heimatgemeinde selbst oder, wenn der Verschollene niemals in Liechtenstein gewohnt hat oder ein Ausländer ist, dem Lande zu.
§ 122 Abs. 2
2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
b) Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32/2:
Art. 263
Geldstrafen fliessen der Gemeinde zu, in der der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat und werden von dieser dem allenfalls bestehenden Armenfonds zugewiesen. Falls aber der Verpflichtete im Inland keinen bekannten Wohnsitz haben sollte, fliessen die Geldstrafen dem Lande zu.
c) Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11:
Art. 15 Abs. 2
2) Die Erträgnisse der Bussen und Strafen, welche in Ausführung der auf Grund des Zollvertrages anwendbaren Bestimmungen ausgesprochen werden und dem Fürstentum zukommen, fallen dem Lande zu.
Art. 87 Abs. 2
2) Wer einen der in diesen Artikeln genannten Gegenstände mittels eines falschen Ursprungszeugnisses oder Frachtbriefes oder Verheimlichung des Inhaltes einer Sendung oder auf irgendeine andere betrügerische Weise eingeführt oder in Verkehr gebracht hat, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Bussen bis zu 1 000 Franken zu Gunsten des Landes bestraft.
Art. 96 Abs. 2
2) Wer der Einladung des Einigungsamtes nicht nachkommt, kann von diesem mit Ordnungsbussen bis zu 50 Franken zu Gunsten des Landes belegt werden.
d) Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24:
Art. 130 Abs. 7
7) Der Erlös aus solchen Gegenständen ist nach Abzug allfällig erlaufender Kosten dem Land zu überweisen.
Art. 139 Abs. 9
9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fliessen Geldstrafen dem Lande zu.
Art. 155 Abs. 7
7) Sind die beschlagnahmten Gegenstände von einem flüchtigen Unbekannten oder Bekannten, so fallen sie oder ihr Erlös ohne weiteren Ausspruch dem Land zu, wenn sich innerhalb von zwei Monaten seit der Beschlagnahme der Beschuldigte oder sonstige dinglich Berechtigte nicht melden; die Veräusserung kann in jedem Falle schon nach einer Woche seit der Beschlagnahme erfolgen.
e) Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1928 Nr. 14:
Art. 32 Satz 1
Der Ertrag der Geldstrafen fällt dem Lande zu.
Art. 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef