| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 36 |
ausgegeben am 20. Februar 1998 |
Gesetz
vom 18. Dezember 1997
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Eigenversicherungen (Captives)
1) Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz, welche ausschliesslich die Eigenversicherung (Captive) betreiben, entrichten eine Kapitalsteuer von 1 ‰ auf das sich im Unternehmen befindliche Eigenkapital. Der Steuersatz ermässigt sich für das 50 Millionen übersteigende Eigenkapital auf 3/4 ‰ und für das 100 Millionen übersteigende Eigenkapital auf 1/2 ‰.
2) Versicherungsunternehmen, welche die Eigenversicherung (Captive) und die Versicherung von Drittpersonen betreiben, unterliegen für jenen Teil, der aus der Versicherung von Drittpersonen stammt, der Kapital- und Ertragssteuer gemäss Art. 73 bis 81.
3) Die Besteuerung gemäss Abs. 1 und 2 gilt sinngemäss auch für Versicherungs-Holdinggesellschaften, welche die Eigenversicherung (Captive) und/oder die Versicherung von Drittpersonen betreiben.
4) Anstelle der Besteuerung gemäss Abs. 1 bis 3 können Versicherungsunternehmen, welche die Eigenversicherung (Captive) betreiben, auf Antrag hin einer Kapital- und Ertragsbesteuerung unterstellt werden. Der Antrag ist an die Steuerverwaltung zu richten. Die Bestimmungen der Art. 73 bis 81 finden dabei sinngemäss Anwendung.
3) Von der Steuer ausgenommen sind Aktien oder Anteile von Versicherungsunternehmen, welche die Eigenversicherung betreiben, sowie die Coupons der Anteile an Kleingenossenschaften (Art. 483 PGR), an kleinen Versicherungsvereinen (Art. 528 PGR) und an Hilfskassen (Art. 531 PGR).
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef