0.110.031.70
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 42 ausgegeben am 25. Februar 1998
Kundmachung
vom 10. Februar 1998
der Beschlüsse Nr. 51/1997 bis 58/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Juli 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 51/1997 bis 58/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 51/1997 bis 58/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 51/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 19971 geändert.
Die Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0032: Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 12).".
2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0032: Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 12).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/32/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 52/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II
(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 19973 geändert.
Die Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0033: Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 35).".
2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0033: Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 35).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/33/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 53/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 19975 geändert.
Die Richtlinie 96/11/EG der Kommission vom 5. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0011: Richtlinie 96/11/EG der Kommission vom 5. März 1996 (ABl. Nr. L 61 vom 12.3.1996, S. 26).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/11/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 54/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 19977 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 395 R 1935: Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. Nr. L 186 vom 5.8.1995, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 55/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 19979 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 R 0418: Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996 (ABl. Nr. L 59 vom 8.3.1996, S. 10).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 56/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 199711 geändert.
Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54j (Richtlinie 93/43/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 396 L 0003: Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 (ABl. Nr. L 21 vom 27.1.1996, S. 42).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 57/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 199713 geändert.
Die Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54o (Entscheidung 94/458/EG der Kommission) folgende neue Nummer eingefügt:
"54p. 396 L 0008: Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. Nr. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/8/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 58/97
vom 31. Juli 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/97 vom 26. März 199715 geändert.
Die Richtlinie 96/12/EG der Kommission vom 8. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 96/46/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 396 L 0012: Richtlinie 96/12/EG der Kommission vom 8. März 1996 (ABl. Nr. L 65 vom 15.3.1996, S. 20);
- 396 L 0046: Richtlinie 96/46/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 (ABl. Nr. L 214 vom 23.8.1996, S. 18).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 96/12/EG und 96/46/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.

2   ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 12.

3   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.

4   ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 35.

5   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.

6   ABl. Nr. L 61 vom 12.3.1996, S. 26.

7   ABl. Nr. L 182 vom 10. 7.1997, S. 46.

8   ABl. Nr. L 186 vom 5.8.1995, S. 1.

9   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.

10   ABl. Nr. L 59 vom 8.3.1996, S. 10.

11   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.

12   ABl. Nr. L 21 vom 27.1.1996, S. 42.

13   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.

14   ABl. Nr. L 55 vom 6.3.1996, S. 22.

15   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 47.

16   ABl. Nr. L 65 vom 15.3.1996, S. 20.

17   ABl. Nr. L 214 vom 23.8.1996, S. 18.