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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 72 ausgegeben am 14. Mai 1998
Verfassungsgesetz
vom 12. März 1998
über die Abänderung der Verfassung vom
5. Oktober 1921 (Rechtspfleger)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird wie folgt abgeändert:
Art. 99bis
Mit Gesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten und weisungsgebundenen nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes (Rechtspflegern) übertragen werden.
II.
Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef