0.110.031.81
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 90 ausgegeben am 18. Juni 1998
Kundmachung
vom 2. Juni 1998
der Beschlüsse Nr. 83/1997 und 86/1997 des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Oktober 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 83/1997 und 86/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 83/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 83/1997
vom 31. Oktober 1997
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/97 vom 24. März 19971 geändert.
Die Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0015: Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 (ABl. Nr. L 95 vom 10.4.1997, S. 16).".
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens erhält Anpassung a unter Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates) folgende Fassung:
"a) Die Liste in Anhang II wird wie folgt ergänzt:
Norwegen
Luftfartsverket
Postboks 8124 Dep
N-0032 Oslo
Oslo Lufthavn A/S
Postboks 100
N-2060 Gardermoen"
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/15/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 86/1997
vom 31. Oktober 1997
zur Änderung des Protokolls 31 zumEWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde unter anderem durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/943 geändert.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens im Haushaltsjahr 1997 auf die Pilotaktion "Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche" auszudehnen.
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1997 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Das Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 4 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"2a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1997 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der Haushaltslinie B3-1011 "Europäischer freiwilliger Dienst" des Haushaltsplans der Gemeinschaft für 1997."
2. Art. 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe von Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2 und 2a genannten Programmen und Aktionen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Er gilt ab 1. Januar 1997.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 52.

2   ABl. Nr. L 95 vom 10.4.1997, S. 16.

3   ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 142.