0.110.031.83
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 92 ausgegeben am 18. Juni 1998
Kundmachung
vom 2. Juni 1998
der Beschlüsse Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. November 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22.März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 93/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfungund Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/95 vom 22. November 19951 geändert.
Die Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7a. 397 D 0129: Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 50 vom 20.2.1997, S. 28).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/129/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 94/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfungund Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/96 vom 27. September 19963 geändert.
Die Entscheidung 97/138/EG der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7a (Entscheidung 97/129/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"7b. 397 D 0138: Entscheidung 97/138/EG der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 22).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/138/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 96/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/97 vom 12. November 19975 geändert.
Die Empfehlung Nr. 21 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 28. November 1996 zur Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten,6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 4.7 (Empfehlung Nr. 20) folgende Nummer eingefügt:
"4.8 396 Y 0304(01): Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten (ABl. Nr. C 67 vom 4.3.1997, S. 3).".
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung Nr. 21 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 97/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/97 vom 30. April 19977 geändert.
Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates wird mit Wirkung von 3. Februar 1999 die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten9 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23 (Richtlinie 82/501/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"23a. 396 L 0082: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13).".
Art. 2
Der Wortlaut unter Nummer 23 (Richtlinie 82/501/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 3. Februar 1999 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/82/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1996, S. 38 und EWR-Supplement Nr. 2 vom 11.1.1996, S. 9.

2   ABl. Nr. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.

3   ABl. Nr. L 21 vom 23.1.1996, S. 4.

4   ABl. Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 22.

5   ABl. Nr. L 134 vom 7.5.1998, S. 11.

6   ABl. Nr. C 67 vom 4.3.1997, S. 3.

7   ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 77.

8   ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

9   ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1.