0.110.031.83 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 |
Nr. 92 |
ausgegeben am 18. Juni 1998 |
Kundmachung
vom 2. Juni 1998
der Beschlüsse Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. November 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22.März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 93/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfungund Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/95 vom 22. November 1995
1 geändert.
Die Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7a.
397 D 0129: Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (
ABl. Nr. L 50 vom 20.2.1997, S. 28).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/129/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 94/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfungund Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/96 vom 27. September 1996
3 geändert.
Die Entscheidung 97/138/EG der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7a (Entscheidung 97/129/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"7b.
397 D 0138: Entscheidung 97/138/EG der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (
ABl. Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 22).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/138/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 96/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/97 vom 12. November 1997
5 geändert.
Die Empfehlung Nr. 21 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 28. November 1996 zur Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten,
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 4.7 (Empfehlung Nr. 20) folgende Nummer eingefügt:
"4.8
396 Y 0304(01): Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten (
ABl. Nr. C 67 vom 4.3.1997, S. 3).".
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung Nr. 21 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 97/1997
vom 28. November 1997
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/97 vom 30. April 1997
7 geändert.
Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates wird mit Wirkung von 3. Februar 1999 die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten
9 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23 (Richtlinie 82/501/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"23a.
396 L 0082: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (
ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13).".
Art. 2
Der Wortlaut unter Nummer 23 (Richtlinie 82/501/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 3. Februar 1999 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/82/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. November 1997
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1996, S. 38 und EWR-Supplement Nr. 2 vom 11.1.1996, S. 9.