0.110.031.84 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 |
Nr. 93 |
ausgegeben am 18. Juni 1998 |
Kundmachung
vom 2. Juni 1998
der Beschlüsse Nr. 100/1997 bis 102/1997
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 100/1997 bis 102/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 100/1997 und 101/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 100/1997
vom 15. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/97 vom 10. Juli 1997
1 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 101/1997
vom 15. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/97 vom 10. Juli 1997
3 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission vom 20. November 1996 zur Festlegung von abweichenden Bestimmungen für den Glühwein
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII nach Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"7.
396 R 2215: Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission vom 20. November 1996 zur Festlegung von abweichenden Bestimmungen für den Glühwein (
ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 102/1997
vom 15. Dezember 1997
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigungtechnischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997
5 geändert.
Mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen Nrn. 1128/96 und 1915/96 der Kommission und der Verordnungen 1426/96, 1427/96, 1428/96, 1429/96, 1592/96 und 1594/96 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses Nr. 102/97
Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt abgeändert:
1. Unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 16 (Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
4. Unter Nummer 22 (Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
5. Unter Nummer 38 (Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
6. Unter Nummer 42c (Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
7. Unter Nummer 42c (Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"42d.
396 R 1128: Verordnung (EG) Nr. 1128/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zum Verschnitt von Tafelwein in Spanien (
ABl. Nr. L 150 vom 25.6.1996, S. 13)."