| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 121 |
ausgegeben am 10. Juli 1998 |
Gesetz
vom 13. Mai 1998
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt auf Grund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 1992, LGBl. 1993 Nr. 54, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben, sofern das Anerkenntnis nicht vom biologischen Vater des Kindes abgegeben wird. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.
Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses im Rechtsfürsorgeverfahren festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis rechtsgültig im Sinne von § 163 d Abs. 1 Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft zu dem Kinde festgestellt ist, das Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt ist, ein Handlungsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein beschränkt Handlungsfähiger die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangen der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt.
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef