zu Beschluss Nr. 38/98 des EWR-Abkommens
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 der sektoralen Anpassungen werden die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen.
2. Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/475/EWG des Rates) werden in Anpassung d die Worte "Finnland," und ", Schweden" sowie in Anpassung e die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
3. Unter Nummer 2 (Richtlinie 72/211/EWG des Rates) werden die Anpassungen d und e durch folgende Anpassung ersetzt:
"d) Norwegen erfasst die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995."
4. Unter Nummer 3 (Richtlinie 72/221/EWG des Rates) werden in Anpassung d die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
5. Unter Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) werden in Anpassung e die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
6. Unter Nummer 4a (Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates) werden in Anpassung a die Worte "Finnland," und "und Schweden" gestrichen und erhält Anpassung e folgende Fassung:
"e) Island und Norwegen führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch, brauchen aber vor 1997 keine Aufschlüsselungen der Waren in der PRODCOM-Liste vorzulegen, die der siebten und achten Stelle der Kombinierten Nomenklatur gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (
ABl. L 321 vom 11.11.1987, S. 3) entsprechen."
7. Unter Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird Anpassung b gestrichen und wird Anpassung c Anpassung b.
8. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
9. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) werden die Anpassungen b, c und g durch die folgenden neuen Anpassungen b, c und g ersetzt:
"b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Island
Ísland
Norwegen
Norge/Noreg
Liechtenstein
Liechtenstein";
c) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:
"Verzeichnis der Länder
Belgien
Dänemark
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Finnland
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Island
Norwegen
Liechtenstein
Schweiz
Bulgarien
Tschechoslowakei
Ungarn
Polen
Rumänien
Türkei
Sowjetunion
Jugoslawien
Sonstige europäische Länder
Länder Nordafrikas
Länder des Nahen und Mittleren Ostens
Sonstige Länder";";
"g) Liechtenstein und Norwegen erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfasst die Daten spätestens ab 1998;".
10. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
11. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a und b folgende Fassung:
"a) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Island
Ísland
Norwegen
Norge/Noreg";
b) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift "Verzeichnis der ..." und Ziffer I der Tabelle wird der Zusatz eingefügt:
"A. EWR-Länder";
Ziffern II bis VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:
"II. EFTA-EWR-Staaten
16. Island
17. Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
III. Europäische Nicht-EWR-Länder
18. Schweiz
19. UdSSR
20. Polen
21. Tschechoslowakei
22. Ungarn
23. Rumänien
24. Bulgarien
25. Jugoslawien
26. Türkei
27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
IV.
28. Vereinigte Staaten von Amerika
V.
29. Sonstige Länder";".
12. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
13. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a, b und c folgende Fassung:
"a) Dem Art. 1 Abs. 2 Bst. a wird folgendes angefügt:
"NSB: Norges Statsbaner";
b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Norwegen
Norge/Noreg";
c) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift "Verzeichnis der ..." und Ziffer I der Tabelle wird folgender Zusatz eingefügt:
"A. EWR-Staaten";
Ziffer II erhält folgende Fassung:
"II. EFTA-EWR-Staaten
16. Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
17. Schweiz
18. UdSSR
19. Polen
20. Tschechoslowakei
21. Ungarn
22. Rumänien
23. Bulgarien
24. Jugoslawien
25. Türkei
26. Länder des Nahen und Mittleren Ostens
27. Sonstige Länder";".
14. Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission) werden in den Anpassungen a und b die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" gestrichen.
15. Unter Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) werden in Anpassung a die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt.
16. Unter Nummer 19 (Richtlinie 89/130/EWG des Rates, Euratom) werden in Anpassung b die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
17. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) werden in der Anpassung die Worte "Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt und wird der Satz "Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an" gestrichen.
18. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) wird folgendes angefügt:
19. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) erhalten die Anpassungen a, b und c folgende Fassung:
"a) Island und Norwegen wenden die in Art. 1 der Verordnung genannten Definitionen auf Statistiken an, die sich auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 1995 beziehen;
b) Für Island und Norwegen dauert die in Art. 4 Abs. 1 genannte Übergangszeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996;
c) In der Liste in Abschnitt II Bst. B Nummer 2 des Anhangs wird folgendes angefügt:
"sveitarfélag" in Island, "Gemeinde" in Liechtenstein, "kommune" in Norwegen".
20. Unter Nummer 21 (Richtlinie 72/280/EWG des Rates) werden in Anpassung b die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in den Anpassungen c, e und f die Worte "Österreich,", "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
21. Unter Nummer 22 (Entscheidung 72/356/EWG der Kommission) werden in Anpassung a die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in der Anpassung b die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
22. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden in den Anpassungen g und h die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt.
23. Unter Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) werden in Anpassung b die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in Anpassung d die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
24. Unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) werden in den Anpassungen a und b die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen und erhält Anpassung d folgende Fassung:
"d) Norwegen liefert die nach der Richtlinie geforderten Informationen spätestens ab 1995. Es gibt dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäss Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden.".