0.110.031.97
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 147 ausgegeben am 2. Oktober 1998
Kundmachung
vom 1. September 1998
der Beschlüsse Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 30/1998
vom 30. April 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/97 vom 4. Oktober 19971 geändert.
Die Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI nach Nummer 8 (Richtlinie 96/45/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9. 395 L 0017: Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste (ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"a) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an, entscheidet die Kommission nach dem in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren und unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) von ihrer Entscheidung.
b) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an,
i) so unterbreitet der EFTA-Staat der EFTA-Überwahungsbehörde seine mit einer Begründung versehene Anfechtung;
ii) gelangt die EÜB nach einer Prüfung der Anfechtung gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens zu der Auffassung, dass diese nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die Kommission weiterzuleiten, und unterrichtet die Kommission von dieser Entscheidung.
iii) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die Kommission weiter.
iv) Die Kommission setzt die in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren in Gang.
v) Die Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung.
vi) Entscheidet die Kommission, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die EÜB die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst.
c) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EFTA-Staats getroffene Entscheidung an, entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens. Sie unterrichtet die Kommission von der von ihr getroffenen Entscheidung, und die Kommission leitet die Entscheidung an die EU-Mitgliedstaaten weiter.
d) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats getroffene Entscheidung an,
i) so unterbreitet der EU-Mitgliedstaat der Kommission seine mit einer Begründung versehene Anfechtung;
ii) gelangt die Kommission nach Konsultationen und falls notwendig der Einleitung geeigneter Verfahren zu der Auffassung, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten, und unterrichtet die EÜB von dieser Entscheidung;
iii) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter;
iv) Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens;
v) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Kommission von ihrer Entscheidung;
vi) Entscheidet die EÜB, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst."
b) Im Anhang der Richtlinie (Verfahren zur Vergabe einer Registriernummer gemäss Art. 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:
"3. Den EFTA-EWR-Staaten werden folgende Codes zugeordnet:
91 Island
92 Liechtenstein
93 Norwegen.""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/17/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 31/1998
vom 30. April 1998
über die Änderung des Anhangs XI(Telekommunikationsdienste)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 90/387/EWG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0051: Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23)."
Art. 2
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5b (Richtlinie 92/44/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0051: Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 32/1998
vom 30. April 1998
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/97 vom 30. April 19974 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2433/97 der Kommission vom 8. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 R 2433: Verordnung (EG) Nr. 2433/97 der Kommission vom 8. Dezember 1997 (ABl. L 337 vom 9.12.1997, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2433/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 33/1998
vom 30. April 1998
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/97 vom 4. Oktober 19976 geändert.
Die Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0058: Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 (ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/58/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 35/1998
vom 30. April 1998
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Entschliessung 96/C 99/01 des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 87 (Entschliessung 97/C 109/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"88. 396 Y 0402(01): Entschliessung 96/C 99/01 des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr (ABl. C 99 vom 2.4.1996, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 96/C 99/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 36/1998
vom 30. April 1998
über die Änderung des Anhangs XVIII(Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowieGleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/98 vom 6. März 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 90/394/EWG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0042: Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 179 vom 8.7.1997, S. 4)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/42/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 38/1998
vom 30. April 1998
über die Änderung des Anhangs XXI(Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/98 vom 6. März 1998 geändert.
Die in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge10 vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft11, der Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik12, der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen13 und der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik14 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, der Richtlinie 78/546/EWG des Rates, der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates und der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zu Beschluss Nr. 38/98 des EWR-Abkommens
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 der sektoralen Anpassungen werden die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen.
2. Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/475/EWG des Rates) werden in Anpassung d die Worte "Finnland," und ", Schweden" sowie in Anpassung e die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
3. Unter Nummer 2 (Richtlinie 72/211/EWG des Rates) werden die Anpassungen d und e durch folgende Anpassung ersetzt:
"d) Norwegen erfasst die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995."
4. Unter Nummer 3 (Richtlinie 72/221/EWG des Rates) werden in Anpassung d die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
5. Unter Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) werden in Anpassung e die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
6. Unter Nummer 4a (Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates) werden in Anpassung a die Worte "Finnland," und "und Schweden" gestrichen und erhält Anpassung e folgende Fassung:
"e) Island und Norwegen führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch, brauchen aber vor 1997 keine Aufschlüsselungen der Waren in der PRODCOM-Liste vorzulegen, die der siebten und achten Stelle der Kombinierten Nomenklatur gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 321 vom 11.11.1987, S. 3) entsprechen."
7. Unter Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird Anpassung b gestrichen und wird Anpassung c Anpassung b.
8. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."
9. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) werden die Anpassungen b, c und g durch die folgenden neuen Anpassungen b, c und g ersetzt:
"b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Island
Ísland
Norwegen
Norge/Noreg
Liechtenstein
Liechtenstein";
c) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:
"Verzeichnis der Länder
Belgien
Dänemark
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Finnland
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Island
Norwegen
Liechtenstein
Schweiz
Bulgarien
Tschechoslowakei
Ungarn
Polen
Rumänien
Türkei
Sowjetunion
Jugoslawien
Sonstige europäische Länder
Länder Nordafrikas
Länder des Nahen und Mittleren Ostens
Sonstige Länder";";
"g) Liechtenstein und Norwegen erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfasst die Daten spätestens ab 1998;".
10. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."
11. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a und b folgende Fassung:
"a) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Island
Ísland
Norwegen
Norge/Noreg";
b) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift "Verzeichnis der ..." und Ziffer I der Tabelle wird der Zusatz eingefügt:
"A. EWR-Länder";
Ziffern II bis VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:
"II. EFTA-EWR-Staaten
16. Island
17. Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
III. Europäische Nicht-EWR-Länder
18. Schweiz
19. UdSSR
20. Polen
21. Tschechoslowakei
22. Ungarn
23. Rumänien
24. Bulgarien
25. Jugoslawien
26. Türkei
27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
IV.
28. Vereinigte Staaten von Amerika
V.
29. Sonstige Länder";".
12. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."
13. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a, b und c folgende Fassung:
"a) Dem Art. 1 Abs. 2 Bst. a wird folgendes angefügt:
"NSB: Norges Statsbaner";
b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Norwegen
Norge/Noreg";
c) Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift "Verzeichnis der ..." und Ziffer I der Tabelle wird folgender Zusatz eingefügt:
"A. EWR-Staaten";
Ziffer II erhält folgende Fassung:
"II. EFTA-EWR-Staaten
16. Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
17. Schweiz
18. UdSSR
19. Polen
20. Tschechoslowakei
21. Ungarn
22. Rumänien
23. Bulgarien
24. Jugoslawien
25. Türkei
26. Länder des Nahen und Mittleren Ostens
27. Sonstige Länder";".
14. Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission) werden in den Anpassungen a und b die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" gestrichen.
15. Unter Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) werden in Anpassung a die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt.
16. Unter Nummer 19 (Richtlinie 89/130/EWG des Rates, Euratom) werden in Anpassung b die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
17. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) werden in der Anpassung die Worte "Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt und wird der Satz "Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an" gestrichen.
18. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) wird folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."
19. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) erhalten die Anpassungen a, b und c folgende Fassung:
"a) Island und Norwegen wenden die in Art. 1 der Verordnung genannten Definitionen auf Statistiken an, die sich auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 1995 beziehen;
b) Für Island und Norwegen dauert die in Art. 4 Abs. 1 genannte Übergangszeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996;
c) In der Liste in Abschnitt II Bst. B Nummer 2 des Anhangs wird folgendes angefügt:
"sveitarfélag" in Island, "Gemeinde" in Liechtenstein, "kommune" in Norwegen".
20. Unter Nummer 21 (Richtlinie 72/280/EWG des Rates) werden in Anpassung b die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in den Anpassungen c, e und f die Worte "Österreich,", "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
21. Unter Nummer 22 (Entscheidung 72/356/EWG der Kommission) werden in Anpassung a die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in der Anpassung b die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
22. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden in den Anpassungen g und h die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt.
23. Unter Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) werden in Anpassung b die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in Anpassung d die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
24. Unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) werden in den Anpassungen a und b die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen und erhält Anpassung d folgende Fassung:
"d) Norwegen liefert die nach der Richtlinie geforderten Informationen spätestens ab 1995. Es gibt dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäss Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden.".

1   ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 37.

2   ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26.

3   ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23.

4   ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 70.

5   ABl. L 337 vom 9.12.1997, S. 10.

6   ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 42.

7   ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8.

8   ABl. C 99 vom 2.4.1996, S. 1.

9   ABl. L 179 vom 8.7.1997, S. 4.

10   ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

11   ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

12   ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 29.

13   ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30.

14   ABl. L 350 vom 23.12.1980, S. 23.