0.110.032.02 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 |
Nr. 151 |
ausgegeben am 2. Oktober 1998 |
Kundmachung
vom 1. September 1998
der Beschlüsse Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Juli 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 61/1998
vom 4. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997
1 geändert.
Die Entscheidung 97/544/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/545/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltbedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche, paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/545/EG der Kommission wird die Entscheidung 96/71/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25-Schnittstellen gemäss der CCITT-Empfehlung mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4o (Entscheidung 96/630/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4p.
397 D 0544: Entscheidung 97/544/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21 (
ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 18).
4q.
397 D 0545: Entscheidung 97/545/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltbedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche, paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25 (
ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 21)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII Nummer 4m (Entscheidung 96/71/EG der Kommission) mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/544/EG und 97/545/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 62/1998
vom 4. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997
4 geändert.
Die Entscheidung 97/486/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/487/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/639/EG der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen
7, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4q (Entscheidung 97/545/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4r.
397 D 0486: Entscheidung 97/486/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen (
ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 44).
4s.
397 D 0487: Entscheidung 97/487/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (
ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 47).
4t.
397 D 0639: Entscheidung 97/639/EG der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (
ABl. L 271 vom 3.10.1997, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/486/EG, 97/487/EG und 97/639/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 63/1998
vom 4. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997
8 geändert.
Die Entscheidung 97/526/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk (2. Ausgabe)
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe)
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/528/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im DCS-1800-Band bestimmt sind
11, ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/529/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden
12, ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/526/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/11/EG der Kommission über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Allgemeine Anschaltbedingungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
Mit der Entscheidung 97/527/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/12/EG der Kommission über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Telephonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4t (Entscheidung 97/639/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4u.
397 D 0526: Entscheidung 97/526/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk (2. Ausgabe) (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 54).
4v.
397 D 0527: Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe) (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 57).
4w.
397 D 0528: Entscheidung 97/528/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im DCS-1800-Band bestimmt sind (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 60).
4x.
397 D 0529: Entscheidung 97/529/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 65)."
Art. 2
Nummer 4a (Entscheidung 94/11/EG der Kommission) und Nummer 4b (Entscheidung 94/12/EG der Kommission) werden mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/526/EG, 97/527/EG, 97/528/EG und 97/529/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 65/1998
vom 4. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/597/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/597/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 66/1998
vom 4. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mehrere Anpassungen der Ratsverordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind auf den neuesten Stand zu bringen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:
1. Sämtliche Gedankenstriche vor den Anpassungen, einschliesslich der Worte "aktualisiert durch" sowie "und im weiteren geändert durch", werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
"geändert und aktualisiert durch:
2. Die Anpassungen c und g werden gestrichen.
3. In der Anpassung m wird unter der Überschrift "Q. Liechtenstein" Bst. a gestrichen; die Bst. b, c, d und e werden jeweils Bst. a, b, c und d.
4. In der Anpassung n werden unter der Überschrift "116. Island - Österreich" die Worte "Kein Abkommen" durch das Wort "Keine" ersetzt.
5. In der Anpassung o werden unter der Überschrift "116. Island - Österreich" die Worte "Kein Abkommen" durch die Angabe "Art. 4 des Abkommens vom 18. November 1993 über soziale Sicherheit" ersetzt.
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Sämtliche Gedankenstriche vor den Anpassungen, einschliesslich der Worte "aktualisiert durch" sowie "und im weiteren geändert durch", werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
2. In der Anpassung g wird unter der Überschrift "149. Norwegen - Österreich" das Wort "Keine" durch folgende Angabe ersetzt: "Vereinbarung vom 17. Dezember 1996 über die Erstattung der Kosten für Leistungen im Bereich soziale Sicherheit."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 67/1998
vom 4. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mehrere Anpassungen in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sind auf den neuesten Stand zu bringen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) vor den Anpassungen folgendes angefügt:
"und danach geändert durch:
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor den Anpassungen wird folgendes angefügt:
"und danach geändert durch:
2. Anpassung g mit der Überschrift "153. Norwegen - Vereinigtes Königreich" erhält folgende Fassung:
"Briefwechsel vom 20. März 1997 und 3. April 1997 zu Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und zu Art. 105 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf die Erstattung der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
3. Anpassung m mit der Überschrift "P. Island" erhält folgende Fassung:
"1. Für die Zwecke der Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Bst. d, des Art. 14 Abs. 1 Bst. a, des Art. 14 Abs. 2 Bst. b, des Art. 14a Abs. 1 Bst. a, des Art. 14a Abs. 2, des Art. 14a Abs. 4, des Art. 14b Abs. 1, des Art. 14b Abs. 2, des Art. 14b Abs. 4 und des Art. 14c Bst. a der Verordnung und des Art. 11, des Art. 11a, des Art. 12a Abs. 2 Bst. a, des Art. 12a Abs. 5 Bst. c und des Art. 12a Abs. 7 Bst. a der Durchführungsverordnung:
Alþjóðadeild Tryggingastofnunar ríkisins (Auslandsabteilung der staatlichen Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
2. Für die Zwecke der Anwendung des Art. 17 der Verordnung:
Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið (Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit), Reykjavik.
3. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
4. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Atvinnuleysistryggingasjoður, vinnumálaskrifstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
5. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 7 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 68/1998
vom 4. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/98 vom 27. März 1998 geändert.
Der Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B)
16 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.48 (Beschluss Nr. 164) folgende Nummer angefügt:
"3.49
397 D 0823: Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) (
ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 61)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 165 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)