172.051.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 189 ausgegeben am 20. November 1998
Verordnung
vom 3. November 1998
über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG).
Art. 2
Begriffe
Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Subventionierte Aufträge
Art. 3
a) Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt und die vom Land Liechtenstein zu 50 % oder mehr subventioniert werden, nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zu vergeben, sofern sie betreffen:
a) Tiefbauten;
b) folgende Hochbauten: Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Hochschulgebäude sowie Verwaltungsgebäude;
c) Dienstleistungen, die in Verbindung mit einem Bauauftrag im Sinne von Bst. a oder b vergeben werden.
2) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:
a) Bau- und Dienstleistungsaufträge, die zu 30 % vom Land Liechtenstein subventioniert werden und bei denen die Subventionierung mindestens 300 000 Franken beträgt;
b) Bau- und Dienstleistungsaufträge, die vom Land Liechtenstein zu 50 % oder mehr subventioniert werden, jedoch nicht Vorhaben nach Abs. 1 betreffen.
3) Ausgenommen von Abs. 2 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.
Art. 4
b) Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:
a) Bau- und Dienstleistungsaufträge, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt und die vom Land Liechtenstein zu 50 % oder mehr subventioniert werden;
b) Bau- und Dienstleistungsaufträge, die zu 30 % vom Land Liechtenstein subventioniert werden und bei denen die Subventionierung mindestens 300 000 Franken beträgt.
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.
Art. 5
Gegenrecht
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers bzw. Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.
2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller bzw. Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
Art. 6
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 1 sind und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 2 sind und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte sowie nach Art. 20 des Gesetzes und Art. 21 und 42 Abs. 1 dieser Verordnung vergeben.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 1 und 2 sind und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 1 und 2 sind und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte vergeben.
II. Berechnung des Auftragswertes
Art. 7
Dauerschuldverhältnisse und Aufträge ohne Gesamtpreis
1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen ist der geschätzte Gesamtwert massgebend;
b) bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
2) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet;
b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
Art. 8
Regelmässige Aufträge und Daueraufträge
Bei regelmässigen öffentlichen Aufträgen sowie bei Daueraufträgen betreffend Lieferungen und Dienstleistungen gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) entweder der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer öffentlicher Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate, oder
b) der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als 12 Monate ist.
Art. 9
Optionen auf Folgeaufträge
Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
Art. 10
Versicherungs- und Bankdienstleistungen
Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:
a) bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie;
b) bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
Art. 11
Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)
Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Art. 12
Planungsaufträge
1) Öffentliche Planungsaufträge werden für die einzelnen Arbeitsgattungen wie Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung jeweils separat vergeben.
2) Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten Honorare und Provisionen.
Art. 13
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lieferungen
Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.
III. Vergabeverfahren
A. Bekanntmachungen
1. Vorinformation
Art. 14
Oberhalb der Schwellenwerte
1) Die Auftraggeber geben der Regierung in einer nicht verbindlichen Vorinformation bekannt:
a) die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte sobald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den Bauaufträgen zugrunde liegende Planung genehmigt wird;
b) die in den nächsten 12 Monaten anstehenden Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der Schwellenwerte sobald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres.
2) Die Auftraggeber haben der Regierung in der Vorinformation unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare Auskunft zu geben über:
a) die Art der Aufträge;
b) die Höhe der Aufträge;
c) die Vergabearten;
d) den voraussichtlichen Zeitplan;
e) eine Erklärung, dass interessierte Unternehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
f) die Adresse, bei der zusätzliche Angaben verlangt werden können.
3) Die Regierung leitet diese Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften weiter, welche diese im Europäischen Amtsblatt und in der Datenbank TED veröffentlicht.
4) Die Auftraggeber veröffentlichen die Vorinformation in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher sowie in Kurzfassung in englischer, französischer oder spanischer Sprache. Die Kurzfassung hat die wesentlichen Informationen zu enthalten wie insbesondere:
a) den Gegenstand des Auftrages;
b) die Fristen für die Einreichung der Offerten oder Anträge für die Bewerbung;
c) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.
5) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung von Vorinformationen führt zu einer Verkürzung der Fristen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 31 Abs. 1 Bst. c.
2. Bekanntmachung i.e.S. (im engeren Sinne)
Art. 15
Grundsatz
1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher sowie in Kurzfassung in englischer, französischer oder spanischer Sprache bekannt zu machen. Die Kurzfassung hat die wesentlichen Informationen zu enthalten wie insbesondere:
a) den Gegenstand des Auftrages;
b) die Fristen für die Einreichung der Offerten oder Anträge für die Bewerbung;
c) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.
2) Der Auftraggeber hat bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte zudem den Text der Bekanntmachung i.e.S. an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften weiterzuleiten, welches die Bekanntmachung i.e.S. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie in der Datenbank TED veröffentlicht. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
3) Die an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft weitergeleitete Bekanntmachung i.e.S. hat die gleichen Angaben zu enthalten, wie die in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlichte Bekanntmachung i.e.S.
4) Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte erfolgt in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. In der Bekanntmachung i.e. S. ist dieser Zeitpunkt anzugeben.
5) Öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sind in deutscher Sprache in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen bekanntzumachen.
6) Die Regierung gibt Formulare heraus, nach denen die Bekanntmachungen i.e.S. betreffend Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte zu erfolgen haben. Diese Formulare können bei der zuständigen Stabstelle für das öffentliche Auftragswesen bezogen werden.
Art. 16
Ausnahmen
1) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 auf eine Bekanntmachung i.e.S. verzichtet werden.
2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann bei Vergaben von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte zusätzlich zu den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 in folgenden Fällen auf eine Bekanntmachung i.e.S. verzichtet werden:
a) beim Ankauf von Waren, die an Börsen notiert und gekauft werden;
b) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;
c) bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses oder eines Vergleichsverfahrens.
3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte zulässig ist und ausgewählt wird (Art. 26 und 49), sowie bei Direktvergaben (Art. 48) auf eine Bekanntmachung i.e.S. verzichtet werden.
Ergänzende Formen der Bekanntmachung i.e.S. im Bereich der Sektoren
Art. 17
a) Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann die Ausschreibung anstatt durch eine Bekanntmachung i.e.S. durch eine Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems gemäss Art. 38 erfolgen.
2) Erfolgt die Ausschreibung durch Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems, so sind die Offertsteller in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
3) Die Regierung gibt betreffend die Form der Ausschreibung mittels Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems Formulare heraus.
Art. 18
b) Vorinformation
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann die Ausschreibung durch eine Veröffentlichung einer Vorinformation erfolgen.
2) Erfolgt die Ausschreibung durch Veröffentlichung einer Vorinformation,
a) müssen in der Vorinformation die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden öffentlichen Auftrages sein werden, speziell genannt sein;
b) muss die Vorinformation den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung i.e.S. vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auffordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den öffentlichen Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Offertsteller oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.
3) Dient die Vorinformation als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber höchstens 12 Monate vergangen sein.
4) Die Regierung gibt betreffend die Form der Ausschreibung mittels Vorinformation Formulare heraus.
3. Ausschreibungsunterlagen
Art. 19
Sprache
Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Art. 20
Aufforderung zur Offertabgabe bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren bei Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte sind die Ausschreibungsunterlagen mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Offertangabe) zu übergeben, das folgende Angaben enthält:
a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n);
b) gegebenenfalls die Bekanntgabe der Stelle, bei der allfällig ergänzende Unterlagen angefordert werden können; die Angabe der Frist bis zu der diese angefordert oder eingesehen werden können sowie die Bekanntgabe des Betrages und der Zahlungsbedingungen für die Zusendung genannter Unterlagen;
c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung i.e.S.;
d) die Bezeichnung allfälliger der Offerte beizufügenden Unterlagen sowie die zur Überprüfung der Offerten notwendigen Angaben bezüglich Eignung und Leistungsfähigkeit;
e) die Kriterien für die Auftragsvergabe, soweit sie nicht in der Bekanntmachung i.e.S. enthalten sind.
B. Technische Spezifikationen
Art. 21
Verweise auf andere als auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:
a) die europäischen technischen Spezifikationen keine Bestimmung zur Feststellung der Übereinstimmung enthalten oder es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
b) die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen den Auftraggeber entweder zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, deren Einsatz mit bereits in Betrieb genommenen Einrichtungen oder Geräten nicht vereinbar ist oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt nur im Rahmen einer klar bezeichneten und festgelegten Strategie, die auf die Verpflichtung zur Übernahme europäischer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist abzielt;
c) der Gegenstand des öffentlichen Auftrages von innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen aus diesem Grund nicht angemessen wäre;
d) bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Ausführung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikation befugten Stelle mit, aus welchen Gründen sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision.
2) Mangelt es bei Vergaben oberhalb der Schwellenerte an europäischen technischen Spezifikationen:
a) werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die liechtensteinischen technischen Spezifikationen festgelegt, die den Anforderungen der in Anhang II EWRA aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften entsprechen;
b) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die liechtensteinischen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Erzeugnissen festgelegt werden;
c) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Bestimmungen festgelegt werden. In diesem Falle ist auf liechtensteinische Normen, mit denen internationale Normen umgesetzt werden, oder auf sonstige liechtensteinische Normen und technische Zulassungen zurückzugreifen.
3) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden.
C. Verfahrensarten
Art. 22
Qualitätssicherung der Verfahren
1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte öffentliche Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte.
2) Die mit der Vorbereitung und Durchführung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge bzw. von Planungswettbewerben beauftragten Fachleute sind von der Konkurrenz bzw. von einer Teilnahme am Planungswettbewerb ausgeschlossen.
3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung, die Gewerbe- und Wirtschaftskammer oder andere Berufsverbände beigezogen.
4) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.
Verhandlungsverfahren
Art. 23
a) Allgemeines
1) Im Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an Unternehmer seiner Wahl und verhandelt mit mehreren oder einem einzigen. Nach Möglichkeit ist mit mindestens drei Unternehmern zu verhandeln. Studienaufträge und eingeladene Wettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte) fallen unter das Verhandlungsverfahren.
2) Beim Verhandlungsverfahren ist durch Ermittlung von Preisvergleichen konkurrenzfähig zu vergeben. Es ist auf jeden Fall auch mit Bewerbern ausserhalb der jeweiligen Standortgemeinde zu verhandeln.
3) Im Verhandlungsverfahren sind die Bewerber nach Eignungskriterien auszuwählen.
4) Entscheidet sich der Auftraggeber für die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Verhandlungsverfahren, so hat er der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekanntzugeben, sofern der Auftragswert bei Lieferaufträgen 30 000 Franken, bei Bauaufträgen 50 000 Franken und bei Dienstleistungsaufträgen 200 000 Franken übersteigt.
Art. 24
b) Oberhalb der Schwellenwerte
1) Ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes, in welchen das Verhandlungsverfahren oberhalb der Schwellenwerte zulässig ist, sind in Abs. 2 und 3 aufgeführt.
2) Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung i.e.S. darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn nach der Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Offerten abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert werden;
b) wenn die öffentlichen Aufträge aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten nur von einem bestimmten Offertsteller ausgeführt werden können;
c) wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Dabei dürfen die Umstände für die Begründung der zwingenden Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein (Dringlichkeitsfälle);
d) bei neuen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, sofern diese öffentlichen Aufträge dem Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten öffentlichen Auftrag erhalten hat. Auf die mögliche Auftragsergänzung des öffentlichen Auftrages ist bereits bei der Ausschreibung des ersten Vorhabens hinzuweisen. Für die Berechnung des Schwellenwertes ist die Gesamtsumme aller öffentlichen Aufträge massgebend. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten öffentlichen Auftrages angewandt werden;
e) für die Vergabe zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen an einen Auftragnehmer, die bisher nicht vorgesehen waren, aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des öffentlichen Bauauftrages bzw. Dienstleistungsauftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Leistung erbringt, wenn
- sich diese Leistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
- wenn diese Leistungen zwar von der Ausführung des ersten Vorhabens getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.
Diese zusätzlichen Leistungen dürfen jedoch 50 % des Hauptauftrages nicht überschreiten;
f) im Falle von Lieferaufträgen, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
g) im Falle von zusätzlichen vom ursprünglichen Unternehmen durchgeführten Lieferungen im Hinblick auf die teilweise Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen, sofern ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
h) im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der öffentliche Auftrag gemäss den Wettbewerbsbestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
3) Das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung i.e.S. darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemässen Offerten oder nur Offerten abgegeben wurden, die nach den liechtensteinischen Bestimmungen unannehmbar sind;
b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bau- oder Dienstleistungsaufträge handelt, die aufgrund ihrer Natur oder der mit ihnen verbundenen Risiken eine globale Preisgestaltung nicht zulassen;
c) wenn die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und mit nicht dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;
d) wenn eine Dienstleistung insbesondere bezüglich ihrer geistig-schöpferischen oder finanziellen Natur (Versicherung, Bankleistung, Wertpapiere) dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den öffentlichen Auftrag durch die Wahl der wirtschaftlich günstigsten Offerte auf der Grundlage eines offenen oder nicht offenen Verfahrens vergeben zu können.
Art. 25
c) Unterhalb der Schwellenwerte
1) Unterhalb der Schwellenwerte kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden in Fällen nach Art. 24 Abs. 2 und 3. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung i.e.S. zu erfolgen.
2) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann das Verhandlungsverfahren in jedem Fall gewählt werden.
Art. 26
d) Bei Bagatellaufträgen
Bei Bagatellaufträgen, deren Auftragswert bei Dienstleistungsaufträgen unterhalb von 200 000 Franken und bei Bauaufträgen unterhalb von 50 000 Franken (Art. 49) liegt, kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung i.e.S. zu erfolgen.
Planungswettbewerb
Art. 27
a) Grundsatz
1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich.
2) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den anderen Bereichen kann der Auftraggeber die Regeln der jeweiligen Berufsverbände für anwendbar erklären; falls keine derartigen Regeln bestehen, finden die Bestimmungen des SIA analog Anwendung.
3) Planungswettbewerbe erfolgen in der Regel im offenen oder im nicht offenen Verfahren. Für die Wahl der Verfahrensart findet Art. 22 des Gesetzes sinngemäss Anwendung. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion bzw. nach Büroeignung.
4) Planungswettbewerbe sind durch vom Auftraggeber beauftragte mit dem Wettbewerbswesen vertraute Fachleute vorzubereiten und durchzuführen und müssen auf klar und eindeutig abgefassten und nicht diskriminierenden Vorgaben beruhen, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bezeichnet werden. Unter den Teilnehmern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
5) Der Gewinner von Planungswettbewerben erhält in der Regel den öffentlichen Auftrag zur Ausführung der Dienstleistung.
6) Planungswettbewerbe werden anonym durchgeführt. Die Anonymität ist auch bei mehrstufigen Verfahren bis zum Abschluss des Planungswettbewerbs zu gewährleisten. Verstösse dagegen führen zum Ausschluss vom Planungswettbewerb oder nötigenfalls zu dessen Ungültigkeit.
Art. 28
b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts
1) Das Preisgericht setzt sich aus Preisrichtern zusammen, die mehrheitlich Fachpreisrichter und von den Teilnehmern und vom Auftraggeber unabhängig sind. Das Preisgericht muss jene fachliche Qualifikation aufweisen, um eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen zu gewährleisten.
2) Wird für diese Beurteilung eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss diese Qualifikation durch eine entsprechende Besetzung des Preisgerichtes, zumindest durch den Beizug entsprechender Experten zum Preisgericht, erfüllt werden.
3) Das Preisgericht beurteilt die Projekte unabhängig von den Teilnehmern.
D. Fristen
1. Allgemeines
Art. 29
Übermittlung
1) Die Offerten sind bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post oder einer anderen Express-Speditionsfirma zu übermitteln.
2) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingangsstempel bis spätestens 17.00 Uhr oder der Stempel der Post oder einer anderen Express-Speditionsfirma vom letzten Tag der in der Bekanntmachung i.e.S. bezeichneten Frist massgebend. Offerten werden nur berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig aufgegeben wurden und nicht später als drei Tage nach Ablauf dieser Frist bei der Abgabestelle einlangen.
2. Fristen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte
Art. 30
Fristen im offenen Verfahren
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 52 Tage für die Offerteinreichung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 36 Tage für die Offerteinreichung bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen, wenn vorgängig eine Vorinformation gemäss Art. 14 erfolgt ist;
c) 6 Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;
d) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b entsprechend zu verlängern.
Art. 31
Fristen bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung i.e.S.
1) Beim nicht offenen Verfahren sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 40 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 26 Tage für den Eingang der Offerte bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen, wenn vorgängig eine Vorinformation gemäss Art. 14 erfolgt ist;
d) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 Bst. b und c entsprechend zu verlängern.
3) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
4) Anträge auf Teilnahme am nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren können durch Brief, Telegramm, Fernschreiber, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein Schreiben innerhalb der Bewerbungsfrist zu bestätigen.
Art. 32
Beschleunigtes Verfahren
1) Können die für das nicht offene Verfahren in Art. 31 Abs. 1 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 10 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Können die für das Verhandlungsverfahren in Art. 31 Abs. 3 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
3) Die Bewerbung zur Offertstellung sowie die schriftliche Aufforderung zur Einreichung der Offerten werden auf dem schnellst möglichen Weg übermittelt. Werden Bewerbungen zur Offertstellung per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind diese durch ein Schreiben zu bestätigen, das vor Ablauf der genannten Fristen abzusenden ist.
Art. 33
Fristen bei Vergaben im Bereich der Sektoren
1) Für das offene Verfahren gelten bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorung sowie im Telekommunikationssektor folgende Mindestfristen:
a) 52 Tage für die Offerteinreichung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an;
b) 36 Tage für die Offerteinreichung, wenn vorgängig eine Vorinformation gemäss Art. 14 erfolgt ist;
c) 6 Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;
d) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung i.e.S. gelten bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen folgende Fristen:
a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung i.e.S. an; diese Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Tage;
b) Eingang der Offerten: diese Frist kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden; falls kein Einvernehmen zustande kommt, hat sie in der Regel 22 Tage zu betragen und darf in keinem Fall kürzer als 10 Tage sein;
c) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
3) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 und 2 entsprechend zu verlängern.
4) Anträge auf Teilnahme am nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren können durch Brief, Telegramm, Fernschreiber, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein Schreiben innerhalb der Bewerbungsfrist zu bestätigen.
3. Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
Art. 34
Dauer der Fristen
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 14 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung i.e.S. bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 14 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 14 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
3) Beim Verhandlungsverfahren ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von 14 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
4) Die Fristen nach Abs. 2 und 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.
IV. Eignung
Art. 35
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beibringung folgender Unterlagen verlangen:
a) Bankerklärungen;
b) den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung;
c) die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen;
d) Erklärungen über den Gesamtumsatz des Offertstellers in den vorangegangenen drei Jahren.
Art. 36
Nachweis der qualitativen und technischen Leistungsfähigkeit
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der qualitativen und technischen Leistungsfähigkeit folgende Unterlagen verlangen:
a) den Nachweis, dass er in seinem Herkunftsland für die Ausführung der betreffenden Leistungen zugelassen ist (Registerauszug);
b) Bescheinigungen über die Befähigung des Offertstellers und/oder der Führungskräfte des Offertstellers, insbesondere der für die Ausführung der Leistungen verantwortlichen Person oder Personen;
c) eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Offertsteller für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
d) eine Beschreibung der Massnahmen des Offertstellers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
e) eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen Behörde des Herkunftslandes des Offertstellers durchgeführt wird, sofern die auszuführenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von besonders komplexer Art sind oder einem besonderen Zweck dienen. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Offertstellers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Massnahmen;
f) eine Erklärung über den Personalbestand.
2) Der Auftraggeber kann eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren vom Offertsteller ausgeführten Leistungen unter Angabe des Rechnungswertes, des Leistungszeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Empfänger der ausgeführten Leistungen verlangen.
3) Der Auftraggeber kann von Offertstellern, die ihm nicht bekannt sind, verlangen, dass sie Referenzen angeben, die zur Überprüfung der qualitativen Eignung herangezogen werden können.
Art. 37
Leistungsfähigkeit des Subunternehmers
Beabsichtigt der Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben und die gleichen Angaben über die finanzielle, wirtschaftliche sowie qualitative und technische Leistungsfähigkeit der Subunternehmer zu machen, welche von ihm verlangt werden.
Art. 38
Einrichtung eines Prüfungssystems im Bereich der Sektoren
1) Die Auftraggeber können bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ein System zur Prüfung der Eignung von Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern einrichten und betreiben.
2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen.
3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern mitzuteilen.
4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages über die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrages entschieden wird.
5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht
a) bestimmten Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten, sowie
b) Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
6) Negative Entscheidungen über die Qualifikationen sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
7) Die erfolgreichen Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer qualifiziert sind.
8) Auftraggeber können einem Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
9) Die Bekanntmachung des Bestehens eines Prüfungssystems hat gemäss den von der Regierung herausgegebenen Formularen zu erfolgen. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
V. Zuschlag
A. Zuschlagserteilung
Art. 39
Zuschlagskriterien
1) Der Auftraggeber kann bei der Zuschlagserteilung die Wirtschaftlichkeit der Leistung, die technischen Lösungen, die aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages verfügt, oder die Originalität der Leistung berücksichtigen.
2) Werden öffentliche Planungsaufträge im offenen oder nicht offenen Verfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.
Art. 40
Ausschluss von Offerten im Bereich der Sektoren
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor können Offerten ausgeschlossen werden, deren Anteil der Waren mit Ursprung ausserhalb
a) der Schweiz,
b) der EWR-Mitgliedstaaten oder
c) von Staaten, mit denen bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen bestehen, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zu den Märkten dieser Staaten gewährleistet wird,
d) von Staaten, auf die der Geltungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (EWR-Rechtssammlung: Anhang XVI-4.01) mittels Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgedehnt worden ist,
mehr als 50 % des Gesamtwertes der in der Offerte enthaltenen Waren beträgt.
2) Der Warenursprung ist nach dem Gesetz über das Zollwesen sowie der dazu erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
3) Findet kein Ausschluss nach Abs. 1 statt und sind zwei oder mehrere Offerten gleichwertig, so hat eine Vergabe immer zugunsten der Offerte stattzufinden, die die 50 %-Regel erfüllt, wenn eine gleichwertige Offerte, welche die 50 %-Regel nicht erfüllt, im Preis nicht mehr als 3 % günstiger ist als die erstere Offerte.
4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme einer Offerte aufgrund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismässigen Kosten führen würde.
B. Zuschlagsverfahren
Art. 41
Zustellung des Vergabevermerkes
Innert 14 Tagen nach Vergabe des Auftrages teilt der Auftraggeber allen Offertstellern die Auftragsvergabe mittels Vergabevermerk mit.
Art. 42
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Öffentliche Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 48 Tagen nach erfolgter Vergabe das Ergebnis der Vergabe mitzuteilen. Die Regierung gibt für diese Mitteilung Formulare heraus.
2) Der öffentliche Auftraggeber teilt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften den Beschluss und die Gründe mit, dass und weshalb auf die Vergabe eines Auftrages verzichtet wurde und das Verfahren neu eingeleitet wird. Hierfür gilt eine Frist von 14 Tagen ab Beschlussfassung des Auftraggebers. Bewerbern und Offertstellern, die dies wünschen, werden die Gründe ebenfalls mitgeteilt.
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Art. 43
a) Allgemeines
Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Verfahrens während drei Jahren aufzubewahren.
Art. 44
b) Im Bereich der Sektoren
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor haben die Auftraggeber sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe aufzubewahren, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidung zu begründen über:
a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer und die Auftragsvergabe;
b) die Inanspruchnahme der Abweichmöglichkeiten bei Gebrauch europäischer Spezifikationen;
c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherige Ausschreibung;
d) die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.
2) Diese Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
VI. Vergabe von Bagatellaufträgen
Art. 45
Bagatellaufträge
1) Als Bagatellaufträge gelten öffentliche Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge, deren Auftragswert 200 000 Franken nicht übersteigt. Die Auftragswerte gelten jeweils für Einzelaufträge. Bei deren Aufteilung in Lose ist der Gesamtwert massgebend.
2) Diese Auftragswerte berechnen sich ohne Mehrwertsteuer.
3) Öffentliche Auftraggeber dürfen nur dann nach den Bestimmungen über Bagatellaufträge vergeben werden, wenn diese kein Objekt oberhalb der Schwellenwerte betreffen. Bei Objekten oberhalb der Schwellenwerte gelangt das Verfahren über Bagatellaufträge nur im Rahmen der Ausnahmeklausel nach Art. 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Anwendung.
Art. 46
Anwendbare Bestimmungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnittes finden für die Vergabe von Bagatellaufträgen die Bestimmungen unter Abschnitt I bis V Anwendung.
Wahl der Verfahrensart
Art. 47
a) Grundsatz
1) Bagatellaufträge sind in der Regel im offenen Verfahren zu vergeben. In den Fällen nach Art. 48 ist eine Direktvergabe und in den Fällen nach Art. 49 das Verhandlungsverfahren zulässig.
2) Im Bereich der Sektoren ist der Auftraggeber in der Wahl der Verfahrensart frei.
Art. 48
b) Direktvergabe
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können bis zu einem Auftragswert von 30 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.
Art. 49
c) Verhandlungsverfahren
1) Bei Bagatellaufträgen kann zusätzlich zu den Fällen nach Art. 25 in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren gewählt werden:
a) bei Dienstleistungsaufträgen unterhalb von 200 000 Franken;
b) bei Bauaufträgen unterhalb von 50 000 Franken.
2) Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ist in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a und b nicht zu begründen.
VII. Organisation und Durchführung
Art. 50
Auskunftspflicht
1) Die Auftraggeber übermitteln der Regierung bis 1. Oktober jeden Jahres eine Zusammmenstellung über die Vergabe der im vorangegangenen Jahr durchgeführten Vergabeverfahren.
2) Die Zusammenstellung hat folgendes zu enthalten:
a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen öffentlichen Aufträge, aufgegliedert nach:
- Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);
- angewendeter Verfahrensart;
- einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
- der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörige aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);
c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung nach Art. 5 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und der Verordnung vergeben wurden.
Art. 51
Statistik
1) Die Regierung erstellt aufgrund der Auskünfte nach Art. 50 die gemäss dem EWRA und des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres.
2) Mit der Erhebung dieser Daten wird die Stabstelle für das öffentliche Auftragswesen beauftragt.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 52
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 wird aufgehoben.
Art. 53
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
1
Instandhaltung und Reparatur
6112, 6122, 633, 886
2
Landverkehr1 einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr
712 (ausser 71235), 7512, 87304
3
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
73 (ausser 7321)
4
Postbeförderung im Landverkehr2 sowie Luftpostbeförderung
71235, 7321
5
Fernmeldewesen3
752
6
Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsleistungen
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte4
ex 81
812, 814
7
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
84
8
Forschung und Entwicklung5
85
9
Buchführung, -haltung und -prüfung
862
10
Markt- und Meinungsforschung
864
11
Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten6
865, 866
12
Architektur, technische Beratung und Planung: integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
867
13
Werbung
871
14
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
874
82201 bis 82206
15
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
88442
16
Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
94
Anhang 2
Kategorie
Titel
CPC-Referenz-Nr.
17
Gaststätten und Beherbungsgewerbe
64
18
Eisenbahnen
711
19
Schiffahrt
72
20
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
74
21
Rechtsberatung
861
22
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung
872
23
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
873 (ausser 87304)
24
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
92
25
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
93
26
Erholung, Kultur und Sport
96
27
Sonstige Dienstleistungen
-

1   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

2   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

3   Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.

4   Ohne Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.

5   Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistungen vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden.

6   Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.