0.110.032.06
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 195 ausgegeben am 11. Dezember 1998
Kundmachung
vom 1. Dezember 1998
des Beschlusses Nr. 18/1998 des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. März 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. März 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 7. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 18/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 18/1998
vom 6. März 1998
über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/971 geändert.
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen soll geändert werden, um die gegenseitige Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen zu verbessern und die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auszubauen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Art. 10 (Katastrophenschutz) des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die folgenden beiden Absätze angefügt:
"3) Die Vertragsparteien bemühen sich zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
- 491 Y 0727(01): Entschliessung 91/C 198/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen den Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen (ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1).
4) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
- 494 Y 1110(01): Entschliessung 94/C 313/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Oktober 1994 zum Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 55.