0.110.032.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 199 ausgegeben am 11. Dezember 1998
Kundmachung
vom 1. Dezember 1998
des Beschlusses Nr. 76/1998 des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 76/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 76/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 76/1998
vom 31. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/98 vom 6. März 19981 geändert.
Die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität2, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) folgende Nummer angefügt:
"14a. 396 L 0062: Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 55)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/62/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 272 vom 8.10.1998, S. 23.

2   ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.